BGer 2C_43/2018 |
BGer 2C_43/2018 vom 28.06.2018 |
2C_43/2018 |
Urteil vom 28. Juni 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Schwyz,
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Postfach 454, 6431 Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. November 2017 (III 2017 106).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1967) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. März 1990 als saisonaler Hilfsarbeiter erstmals in die Schweiz ein. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz erteilte ihm am 13. Dezember 1993 eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 7. Mai 2009 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
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Am 14. August 1992 heiratete A.________ seine Landsfrau B.________ (geb. 1973). Diese kam am 21. August 1994 im Familiennachzug in die Schweiz. Aus der Beziehung sind vier Kinder hervorgegangen (C.________ [geb.1993], D.________ [geb. 1995], E.________ [geb. 2000] und F.________ [geb. 2005]). Am 22. August 1996 bzw. 10. Februar 1998 verliess B.________ mit den (damals bereits geborenen) Kindern die Schweiz.
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A.________ ersuchte am 11. Oktober 2010, B.________ und die drei jüngeren Kinder in die Schweiz nachziehen zu können, was ihm gestattet wurde. Seit dem 9. März 2016 verfügt B.________ - wie die Kinder - über eine Niederlassungsbewilligung.
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B. |
A.________ geriet in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde in diesem Zusammenhang am 10. Oktober 2011 sowie am 3. November 2015 verwarnt; gleichzeitig wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. In der Zeit von 1993 bis 2016 ergingen 37 Strafbefehle gegen A.________. Zudem erliess das Verkehrsamt Schwyz 1993 und 2011 zwei Administrativverfügungen gegen ihn. Die Mehrzahl der Strafbefehle betraf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verwenden des Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, Falschparkieren sowie nicht fristgerechte Abgabe des Fahrzeugausweises bzw. der Kontrollschilder) sowie das Missachten von Auflagen in betreibungsrechtlichen Verfahren.
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C. |
Mit Verfügung vom 21. September 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 25. April 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2017). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ trotz seines langen Aufenthalts nicht fähig oder willens sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
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D. |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vollumfänglich aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration oder das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, er habe keinen Widerrufsgrund gesetzt; die aufenthaltsbeendende Massnahme sei zudem unverhältnismässig.
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Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reichte keine Stellungnahme ein. A.________ hielt am 19. März 2018 an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
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Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
1. |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch die Urteile 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.1 und 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.1). Die Eingabe des in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Es ist darauf einzutreten.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine entsprechende Rüge präzise dargelegt und vertieft begründet erhoben wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll.
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2.2. |
2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können in das bundesgerichtliche Verfahren nur insoweit eingebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.4).
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2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) - teilweise darauf, der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber zustellen; er zeigt indessen nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen auf, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die entsprechende, rein appellatorisch gehaltene Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; vgl. auch das Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3.3).
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2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie gewisse Taten im Hinblick auf die Verwarnungen zeitlich unzutreffend zugeordnet habe, sind seine Einwände nicht weiter zu prüfen: Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer zweimal verwarnt worden ist und er wegen zahlreicher Missachtungen des Gesetzes bestraft wurde. Ob dies jeweils in Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. Oktober 2011 oder jener vom 3. November 2015 geschah, ist von untergeordneter Bedeutung. Wenn die Vorinstanz nicht auf sämtliche Einwände und Bestreitungen gegen die einzelnen Strafbefehle eingegangen ist, hat sie den Sachverhalt weder offensichtlich falsch festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 II 135 E. 2.1 S. 145) : Soweit die Strafbefehle rechtskräftig geworden sind, durfte das Verwaltungsgericht auf sie abstellen, ohne selber prüfen zu müssen, ob die Strafentscheide jeweils auch inhaltlich berechtigt waren. Hat sich der Beschwerdeführer gegen diese nicht zur Wehr gesetzt, muss er sie gegen sich gelten lassen. Die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich an die rechtskräftigen Strafurteile gebunden (Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zwei Strafbefehle nicht hätten zugestellt werden können, da die Post von einem Verwaltungsratsmitglied zu sich nach Hause umgeleitet worden sei, doch wäre es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - an ihm gewesen, sich mit diesem so abzusprechen, dass er die eingeschriebene Post dennoch erhielt; im Übrigen bezieht sich sein Einwand auf zwei Strafbefehle, die für sich allein nicht entscheidwesentlich sind.
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2.3. |
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Darlegungen vor der Vorinstanz verweist, diese jedoch nicht in seine Beschwerde aufgenommen hat, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten: Die Rügen vor Bundesgericht müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.3).
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2.3.2. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er dem Betreibungsamt Arth am 1. Februar 2018 Fr. 1'000.-- zur Schuldensanierung geleistet habe, kann diese Zahlung im Folgenden nicht berücksichtigt werden; es handelt sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum (vgl. oben E. 2.2.1). Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Einwand, dass er im Jahr 2017 entgegen der Annahme der Vorinstanz im Anstellungsverhältnis bei der Firma G.________ GmbH gearbeitet habe. Die entsprechenden Unterlagen hätte er rechtzeitig in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Verwaltungsgericht machte er im Hinblick auf seine berufliche Integration geltend, bei seiner eigenen Firma, der "H.________ AG", angestellt gewesen zu sein; über diese ist indessen am 1. Februar 2017 der Konkurs eröffnet worden. Nachdem bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat im Rahmen des Widerrufs der Bewilligung die finanzielle Situation und der damit verbundene Grad der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers ein zentrales Thema gebildet hatten, wäre es gestützt auf die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, die Vorinstanz über seine neue Anstellung und die damit verbundene Entlöhnung zu informieren sowie ihr die entsprechenden Unterlagen einzureichen.
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3. |
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 EMRK (Schutz- des Privat- und Familienlebens) berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S.147 f.; Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.1).
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3.2. |
3.2.1. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt; ein solcher besteht praxisgemäss, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3). Indes können vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen ebenfalls als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3.2 sowie 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1).
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3.2.2. Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen bildet einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, falls die damit verbundene Verschuldung mutwillig erfolgt (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE [SR 142.201]; vgl. die Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 und 3.3 sowie 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2 und 3.3; diese je mit einer Übersicht über die Beurteilung einzelner Fälle in der bundesgerichtlichen Praxis; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).
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3.3. |
3.3.1. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste rund 37-mal strafrechtlich belangt werden. Zwar ging es dabei um keine besonders hochwertigen Rechtsgüter, die er verletzt oder in Gefahr gebracht hat; teilweise handelte es sich - wie er zu Recht einwendet - auch um blosse Bagatelldelikte (Falschparken, Nichtanbringen der Parkscheibe usw.) - aber nicht nur: Der Beschwerdeführer musste wiederholt wegen zum Teil schweren Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wegen wiederholten Telefonierens ohne Freisprechanlage, wiederholten Ungehorsams in betreibungsrechtlichen Verfahren sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern bzw. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz belangt werden. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verurteilte ihn am 19. August 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, nachdem er am 22. April 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h überschritten hatte. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer auch der Führerausweis für 3 Monate entzogen. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde er mit Fr. 180.-- gebüsst, nachdem er am 23. Oktober 2013 innerorts die signalisierte Geschwindigkeit um 18 km/h überschritten hatte. Hinzu kamen weitere wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- wie ausserorts zwischen 5 und 10 km/h. Sein Verhalten im Strassenverkehr bildete eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.
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3.3.2. Dasselbe gilt für sein wiederholtes Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt: In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer achtmal belangt, ohne dass er sich eines Besseren besonnen und sich eine Freisprechanlage beschafft hätte. Wenn die Vorinstanz hieraus folgerte, dies belege, dass ihm die strafrechtlichen Konsequenzen gleichgültig gewesen seien, ist diese Beweiswürdigung nicht unhaltbar. Weder die ausländerrechtliche Mahnung vom 10. Oktober 2011 noch die Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung am 3. November 2015 vermochten den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sich korrekt zu verhalten und die hiesige Rechtsordnung auch in ihm weniger wichtig scheinenden Punkten zu respektieren; er verstiess im Gegenteil unbelehrbar immer wieder gegen die gleichen Vorschriften und Rechtsgüter. Es wurden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von 113 Tagessätzen und Bussen ausgesprochen, welche zusammen insgesamt rund Fr. 15'000.-- ausmachten. Aus dem über Jahre hinweg unveränderten Verhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte ohne überzeugende Gründe und trotz rechtskräftiger Strafbefehle bestritt und die Schuld jeweils auf Dritte schob, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu respektieren. Hieran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich seit rund eineinhalb Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen lassen; dies ist nicht entscheidend, da er sich erst unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufverfahrens wohlverhielt.
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3.3.3. Dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Unternehmer mit Baustellen in der ganzen Schweiz eher gefährdet sei, gegen untergeordnete Bestimmungen der Rechtsordnung zu verstossen, rechtfertigt sein Verhalten nicht. Nach den zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen musste ihm bewusst sein, dass keine weiteren - allenfalls auch beruflich bedingten - Gesetzesverletzungen mehr geduldet würden. Soweit er unterstreicht, sich immer an die baulichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehalten zu haben, übersieht er, dass er immerhin zweimal wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz bzw. das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer belangt wurde (unter anderem Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne Bewilligung). Die Vorinstanz hat in der erforderlichen Gesamtbetrachtung davon ausgehen dürfen, dass die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg unverbesserlich begangenen Rechtsverletzungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der einzelnen Vorkommnisse, sondern deren Häufung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die strafrechtlichen Sanktionen noch die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken liess; er zeigte damit, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Verurteilungen über Jahre hinweg belegen eine nicht weiter hinzunehmende Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber; trotz strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Sanktionen kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden. Es ging dabei nicht darum - wie er geltend macht -, einfach "Bussen zu zählen, statt die Taten zu gewichten", sondern abzuschätzen, ob er fähig erschien, die angemessenen Konsequenzen aus den zahlreichen Bestrafungen und Warnungen zu ziehen, was nicht der Fall war.
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3.3.4. Hinzu kommt die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers, welche - trotz jahrelangem Aufenthalt im Land - seine wirtschaftliche Integration in einem schlechten Licht erscheinen lässt: Gemäss den Angaben der kantonalen Behörden (Stellungnahme des Amtes für Migration vom 9. Januar 2017 an das Sicherheitsdepartement, dort S. 3; angefochtenes Urteil E. 5.3.3 S. 25 f.) wurden zwischen Dezember 2011 und Dezember 2016 gegen ihn achtzig Forderungen im Umfang von Fr. 357'000.-- in Betreibung gesetzt; aus der Zeit von November 2013 bis Oktober 2016 bestehen 47 offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von rund Fr. 140'000.--. Zwar hat der Beschwerdeführer direkt keine sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen bezogen, doch hat die Fürsorgebehörde Arth jeweils die Forderungen der Krankenkasse im Umfang von mindestens Fr. 29'202.44 übernommen, was nach der kantonalen Gesetzgebung als Sozialhilfeleistung gilt. Ob diese Qualifikation richtig ist, bildet nicht Verfahrensgegenstand und braucht hier nicht vertieft zu werden: Sein Einwand ändert nichts daran, dass die Gemeinde Arth die entsprechenden Leistungen erbracht hat und er auch unabhängig davon hoch verschuldet ist. Soweit der Beschwerdeführer die einzelnen Forderungen - und insbesondere jene der Krankenkasse - bestreitet und geltend macht "jeder könne jeden betreiben", ohne dass überhaupt eine Schuld bestehe, mag dies für einzelne Fälle zutreffen, sicher nicht für alle. Eine Durchsicht des Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 15. November 2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch zahlreiche Forderungen der öffentlichen Hand nicht beglichen hat bzw. nicht begleichen konnte, wobei diesbezüglich eine gewisse Vermutung dafür besteht, dass die Betreibungen nicht grundlos gegen ihn angehoben wurden. Soweit er die Forderungen der Krankenkasse bestreitet, wäre es an ihm gewesen, dies im Betreibungsverfahren zu tun. Die kantonalen Behörden durften deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer parallel zu seinem unverbesserlichen Verhalten sich auch mutwillig seinen Zahlungsverpflichtungen entzogen und praktisch nichts Wesentliches zur Sanierung seiner finanziellen Situation beigetragen hat. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht auf dem Lohn bei seinem neuen Arbeitgeber weiterhin eine Lohnpfändung; dies ergibt sich indessen aus den von ihm eingereichten Lohnausweisen nicht; normalerweise leistet der Arbeitgeber die gepfändete Lohnsumme jeweils direkt an das Betreibungsamt. Es wäre unter diesen Umständen am Beschwerdeführer gewesen, zu belegen, dass und inwiefern er tatsächlich aktiv und namhaft an der Sanierung seiner Schulden arbeitet. Obwohl er als Bauunternehmer sich allenfalls stärker als andere Personen Betreibungen ausgesetzt sieht, hat seine prekäre finanzielle Situation im Gesamtkontext als selbstverschuldet und vorwerfbar zu gelten (vgl. hierzu das Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3), zumal er von seiner eigenen Aktiengesellschaft angestellt war und allfällige Forderungen aus den verschiedenen Projekten in erster Linie gegen diese geltend zu machen waren.
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4.
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4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen auch angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat zu berücksichtigen.
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4.2. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit rund 27 Jahren in der Schweiz auf. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er im Kosovo; auch seine Gattin stammt aus diesem Land. Zumindest eine Schwester des Beschwerdeführers lebt immer noch dort; er selber besucht seine Heimat zweimal jährlich, zudem verfügt er - nach eigenen Angaben - im Kosovo noch über Immobilien. Sowohl der Beschwerdeführer wie seine Gattin sind mit der Sprache, den Verhältnissen und Gebräuchen in ihrer Heimat noch bestens vertraut. Die Kinder hielten sich mit ihrer Mutter mindestens von 1996 bzw. 1998 bis 2011 dort auf, die beiden jüngeren (geb. 2000 und 2005) wurden im Kosovo geboren und kamen erst mit der Mutter im Jahr 2011 in die Schweiz. Die beiden älteren Kinder sind inzwischen verheiratet und leben mit ihren Familien hier. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zwar ein gewisses soziales und berufliches Umfeld in der Schweiz hat aufbauen können und er sich auch weitergebildet hat, dennoch bestehen starke Verbindungen zu seinem Heimatland. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer - trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz - zumutbar, nachdem er sich über Jahre hinweg und trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen ausser Stande sah, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich nicht mutwillig zu verschulden. Anstatt sich um die Sanierung seiner finanziellen Situation zu bemühen, verschlimmerte er diese mit Geldstrafen und Bussen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seinerseits noch über Forderungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- gegen Dritte zu verfügen, belegt er diese nicht; auch ergeben sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. Zwar hat er der Vorinstanz schliesslich verschiedene Referenzschreiben eingereicht, doch sind diese standardisiert abgefasst und wenig aussagekräftig.
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4.3.
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4.3.1. Hat der Beschwerdeführer das Land zu verlassen, liegt hierin - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - dennoch ein erheblicher Eingriff in das Ehe- und Familienleben. Zwar verfügen die Gattin und die Kinder in der Schweiz über Niederlassungsbewilligungen, es ist ihnen gegebenenfalls dennoch zumutbar, mit dem Gatten bzw. Vater in die Heimat zurückzukehren: Die Ehefrau kam im Alter von 21 Jahren erstmals in die Schweiz; in der Folge verliess sie das Land wieder und reiste erst 2011 erneut im Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie hielt sich somit fast 15 Jahre mit ihren Kindern im Kosovo auf. Sie ist - wie bereits dargelegt - ebenfalls im gemeinsamen Heimatland sozialisiert worden und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist ihr im Hinblick auf die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im und zum Heimatstaat möglich. Der Aufenthaltsort minderjähriger Kinder richtet sich nach jenem der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern. Das Familienleben kann bei einer Gesamtbetrachtung in zumutbar Weise in der Heimat gepflegt werden. Dass die älteren, in der Schweiz verheirateten Nachkommen ausserhalb der Kernfamilie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stünden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13 mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
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4.3.2. Sollte die Gattin mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wollen, was gestützt auf die vom 17-jährigen Sohn hier gefundene Lehrstelle als Hochbauzeichner nachvollziehbar erscheint und dank ihrer Niederlassungsbewilligungen möglich ist, können die ehelichen und familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dies gilt umso mehr, als die ehelichen und familiären Beziehungen zwischen 1996 bzw. 1998 bis 2011
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4.4. |
4.4.1. Eine weitere Ermahnung als mildere Massnahme rechtfertigt sich nicht (Art. 96 Abs. 2 AuG) : Ziel der ausländerrechtlichen Verwarnung ist es, die betroffene Person dazu zu veranlassen, ihr Verhalten den von den Behörden konkretisierten Vorgaben anzupassen. Soll die Verwarnung einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihren Sinn verlöre (vgl. die Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6; 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.3).
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4.4.2. Der Beschwerdeführer ist zweimal verwarnt worden, ohne dass ihn dies gekümmert und ihn dazu veranlasst hätte, sein Verhalten zu überdenken. Er legte den Verwarnungen keinerlei Bedeutung bei und zeigte sich von diesen unbeeindruckt, sodass er die sich hieraus ergebende Konsequenz nunmehr zu tragen hat.
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5.
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5.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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