BGer 4A_627/2017 |
BGer 4A_627/2017 vom 28.06.2018 |
4A_627/2017 |
Urteil vom 28. Juni 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Kissling,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehensvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2017 (LB170007-O/U).
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Sachverhalt: |
A. |
B.________ (Beklagter; Beschwerdegegner) verlangte von A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) die Rückzahlung eines Darlehens über EUR 1,5 Millionen und erhielt am 22. März 2012 für den umgerechneten Betrag von Fr. 1'850'503.30 nebst 5 % Zins seit 30. Oktober 2011 sowie Betreibungs- und Gerichtskosten provisorische Rechtsöffnung. A.________ führte dagegen erfolglos Beschwerde. Er erhob zudem Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Meilen. Er beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 1'850'503.30 (entsprechend EUR 1,5 Mio.) nicht bestehe, und das provisorische Rechtsöffnungsurteil sei kostenfällig aufzuheben. Er modifizierte das Rechtsbegehren im Verlaufe des Verfahrens, indem er den Betrag auf Fr 1'803'080.-- (entsprechend EUR 1,5 Mio.) reduzierte. Mit Urteil vom 19. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit das Verfahren nicht infolge teilweisen Klagerückzugs abgeschrieben werde. Die gegen diesen Entscheid vom Kläger erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2017 ab.
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B. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vom Obergericht ergangenen Urteil nichts schulde. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 statt. Der Beschwerdegegner war zur Stellungnahme bezüglich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung aufgefordert worden, beantragt in dieser aber neben der Abweisung des Gesuchs auch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein. In der Sache wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur offen, wenn die Beschwerde in Zivilsachen, mit der alle Rügen erhoben werden können, die der subsidiären Verfassungsbeschwerde zugänglich sind (insbesondere auch die Rügen der Willkür und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Beschwerdeführer unter dem Titel "Im Allgemeinen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde" erhebt), mit Blick auf die Streitwertgrenze (Art. 74 BGG) nicht zulässig ist (Art. 113 BGG). Da die Streitwertgrenze, wie auch der Beschwerdeführer selbst erkennt, erreicht wird, steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, so dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die unter diesem Titel erhobenen Rügen im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zu prüfen sind.
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1.1. In einer Beschwerde in Zivilsachen sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren anders formuliert. Der Wortlaut selbst und die Beschwerdebegründung lassen aber erkennen, dass es dem Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht namentlich die Darlehenshingabe bestreitet sowie die Gültigkeit der Abtretung allfälliger Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an den Beschwerdegegner, nach wie vor um die Aberkennung der Schuld im vor der Vorinstanz beantragten Rahmen geht. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2.1. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.2 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG).
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1.2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
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Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 489 E. 2.8 S. 494).
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1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlehenshingabe, sowie dass tatsächlich eine Forderungsabtretung erfolgte. Dabei handelt es sich um tatsächliche Elemente, die das Bundesgericht nicht frei prüfen kann (Art. 105 BGG). Die Anforderungen an eine Rüge der Beweiswürdigung missachtet die Beschwerde über weite Strecken.
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2. |
Die Darlehensforderung stützt sich im Wesentlichen auf einen am 19. August 2010 abgeschlossenen in rumänischer Sprache verfassten "Contract de Imprumut". Der Kläger bestreitet vor Bundesgericht wie dargelegt im Wesentlichen die Darlehensübergabe und die Abtretung der Forderung an den Beschwerdegegner.
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2.1. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Ingenieurunternehmen C.________ AG weltweit im Bereich der Umwelttechnik tätig. Der Beschwerdegegner war ein langjähriger Geschäftspartner des Beschwerdeführers. Dabei ging es insbesondere um die Entwicklung von Windparkprojekten für ein internationales Stromunternehmen in Rumänien. Zu diesem Zweck wurde in Rumänien die Gesellschaft D.________ Srl. gegründet. Im Sommer 2010 vermittelte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen rumänischen Investor, der sich offenbar bereit erklärt hatte, einen Betrag von EUR 1,5 Mio. in das Projekt zu investieren. Am 19. August 2010 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Investor beim Notariat E.________ den in rumänischer Sprache aufgesetzten Darlehensvertrag. In diesem erklärt gemäss der im kantonalen Verfahren nicht umstrittenen Übersetzung der Investor, dass er vor dem Unterschreiben des Vertrages die Summe von 1.500.000 EURO an den Beschwerdeführer ausgeliehen habe und dieser erklärt, dass er sich vor dem Unterschreiben des Darlehensvertrages diese Summe ausgeliehen habe. Im Vertrag werden auch die Rückzahlungsmodalitäten und die Sicherheiten geregelt.
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Gemäss einer Abtretungserklärung vom 23. September 2011 trat der Investor die behauptete Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an den Beschwerdegegner ab.
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2.2. Der Beschwerdegegner behauptete, die Darlehenssumme sei dem Beschwerdeführer vor der Vertragsunterzeichnung am 19. August 2010 in Zürich in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers vor dem Gang zum Notar in bar übergeben worden. Das Geld habe sich in einer Tasche befunden, die der Investor von einer rumänischen Bekannten erhalten habe, als er in Bergamo von einem Linienflug aus Bukarest auf einen vom Kläger organisierten Helikopter mit dem Ziel Mollis/GL umgestiegen sei.
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2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Darlehensbetrag nie erhalten. Die angebliche Quittung im Darlehensvertrag habe er irrtümlich unterzeichnet. Er bestritt die Echtheit der Abtretung. Der Aufforderung zur Edition des Originals der Abtretungserklärung vom 23. September 2011 kam der Beschwerdegegner zunächst nicht nach, sondern reichte wiederum eine Kopie der Erklärung ein, die zur Bestätigung am 9. Februar 2015 von beiden Parteien der Abtretungsvereinbarung nochmals unterzeichnet worden war. Erst im späteren Verlauf des Prozesses wurde ein Original der Abtretungserklärung vom 23. September 2011 nachgereicht, dessen Echtheit der Beschwerdeführer in Abrede stellt.
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2.4. Das Bezirksgericht verneinte einen Irrtum. Es führte ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, es verblieben keine erheblichen Zweifel, dass die Übergabe des Koffers mit dem Barbetrag von der Übergabe an den Investor in Bergamo bis zur Übergabe in den Büroräumlichkeiten in Zürich so abgelaufen sei, wie vom Beschwerdegegner vorgebracht. Hinzu komme die natürliche Vermutung gemäss der Quittung, wonach der Investor dem Kläger vor der Unterzeichnung des Vertrages die Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. in Bargeld übergeben habe. Die Vermutung sei zur Überzeugung des Gerichts erhärtet worden.
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2.5. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Verneinung des Irrtums nicht hinreichend auseinandergesetzt, weshalb es dabei grundsätzlich sein Bewenden habe. In einer eigenen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zudem zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte den Vertrag nicht unterschrieben, wenn ihm dieser nicht ohnehin bekannt gewesen wäre, da er sich andernfalls Unterstützung geholt und nicht blind unterschrieben hätte. Ein unbewusster Irrtum sei nicht anzunehmen, da der Wortlaut des Vertrages klar sei und nur den Schluss zulasse, dass die Darlehenssumme vor der Vertragsunterzeichnung übergeben worden sei. Die Zeit seit dem Entwurf vom 17. August 2010 habe durchaus gereicht, um den Vertrag durchzulesen und (allenfalls mit Hilfsmitteln) zu verstehen oder eine Übersetzung zu verlangen. Wäre die Geldübergabe trotz der Bestätigung im Vertrag nicht erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachhinein erkundigt hätte, wo das Geld bleibe. Eine unabhängige Bestätigung, dass er sich nach der Darlehenssumme erkundigt habe, habe er nicht vorlegen können, so dass er den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (fehlenden) finanziellen Mitteln des Investors genügten nach Ansicht der Vorinstanz nicht, um den mit der im Vertrag enthaltenen Quittung geführten Beweis der Übergabe des Darlehens zu entkräften, zumal der Investor auch treuhänderisch für Dritte habe handeln können. Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger beschäftige sich in der Berufung vor allem mit dem von der Vorinstanz zur Übergabe der Darlehenssumme durchgeführten Beweisverfahren. Er weise auf Ungereimtheiten der beklagtischen Darstellung hin und zeige insbesondere auf, wie der Beschwerdegegner seinen Standpunkt dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasst habe. Ausserdem kritisiere er die erstinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen. Vorbehältlich einer Stellungnahme des Beschwerdegegners erschienen diese Vorbringen zwar durchaus geeignet, Zweifel an dessen Darstellung zu wecken. Doch auch wenn davon ausgegangen würde, es sei dem Beschwerdegegner nicht gelungen, den Nachweis seiner Schilderung der Übergabe der Darlehenssumme zu erbringen, und somit diesbezüglich Beweislosigkeit bestünde, ändere sich dadurch nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestätigt habe, die Darlehenssumme erhalten zu haben, was genügen müsse. Auch wenn die Einwände des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung der ersten Instanz zutreffen würden, wögen diese nicht so schwer, dass sie das im Vertrag enthaltene Zugeständnis, die Darlehenssumme erhalten zu haben, zu entkräften vermöchten. Damit erübrige es sich, auf die vom Beschwerdegegner für die Übergabe der Darlehenssumme angebotenen Beweismittel einzugehen.
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3. |
In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer vornehmlich mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur Geldübergabe auseinander. Er verweist auf die Inkonsistenzen in der Vorbringen des Beschwerdegegners und der angerufenen Zeugen, deren Aussagen er einer detaillierten eigenen Plausibilitätskontrolle unterzieht, und kritisiert die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Funktion einer Beschwerde in Zivilsachen.
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3.1. Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist kantonal nicht letztinstanzlich und bildet daher kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen (welche den Haupteil der Beschwerde ausmachen) ist von vornherein nicht einzutreten.
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3.2. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr darlegen, inwiefern der einzig anfechtbare Entscheid des Obergerichts Recht verletzt. Soweit es um tatsächliche Belange geht (wie die Fragen, ob die Darlehenssumme übergeben und eine allfällige Darlehensforderung an den Beschwerdegegner abgetreten wurde), müsste er die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ausgeben, was eine eingehende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil voraussetzen würde. Entscheidend ist nicht, ob das Bezirksgericht die Ausführungen zur Geldübergabe allenfalls zu Unrecht als glaubwürdig einstufte, sondern ob es offensichtlich unhaltbar ist, gestützt auf den Darlehensvertrag die Darlehensübergabe selbst dann als erwiesen anzusehen, wenn sich die behaupteten Umstände der konkreten Geldübergabe nicht nachweisen lassen oder gar offensichtlich unglaubwürdig erscheinen.
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3.2.1. Diesbezüglich sind die Vorbringen in der Beschwerde ungenügend. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass schon allein der vom ihm unterzeichnete Darlehensvertrag als Quittung ausreiche, um den Fall abzuschliessen. Damit habe es sich das Obergericht sehr einfach gemacht mit seiner Entscheidungsfindung und quasi alle anderen Argumente des Beschwerdeführers unter den Tisch gewischt. Dies ist keine hinreichend begründete Willkürrüge. Der Beschwerdeführer weist an sich zu Recht darauf hin, dass nicht er die Hingabe des Darlehens zu beweisen hat. Davon ging auch die Vorinstanz aus. Sie sah aber diesen Nachweis allein aufgrund des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Darlehensvertrages bereits als erbracht an, unabhängig vom Beweisverfahren bezüglich der konkreten Übergabe. Diesen Schluss müsste der Beschwerdeführer als offensichtlich unhaltbar ausweisen - es geht nicht darum, zu welchem Ergebnis dieses Beweisverfahren führen würde (die Vorinstanz erkannte ja selbst, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchaus geeignet, Zweifel an der Darstellung des Beschwerdegegners zu wecken), sondern ob der von der Vorinstanz gezogene Schluss ohne Willkür unabhängig vom Ergebnis des Beweisverfahrens gezogen werden kann. Mit diesem Aspekt setzt sich die Beschwerde, die sich auf den Ausgang des Beweisverfahrens zur Geldübergabe und der Herkunft des Geldes konzentriert, nicht hinreichend auseinander. Allein aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht den Vertrag für sich alleine nicht genügen liess, lässt sich nicht ableiten, die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar.
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3.2.2. Auch die Ausführungen zum erstinstanzlichen Beweisergebnis genügen dazu nicht. Der Beschwerdeführer behauptet beispielsweise, der Beschwerdegegner habe im Prozess eingereichte Unterlagen zum Nachweis der Herkunft des Vermögens gefälscht. Diesem Sachverhalt sei bei der Frage, ob der Darlehensbetrag tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden sei, entsprechend Rechnung zu tragen. Die erste Instanz habe die für diese Behauptung beantragten Beweise nicht abgenommen. Dieses Vorgehen wiederholt sich auch in anderen Punkten, in denen der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung der ersten Instanz nicht einverstanden ist und Prozessbetrug behauptet. Mit diesem Vorgehen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (Art. 105 BGG) und der Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer unterzieht die erstinstanzliche Beweiswürdigung einer umfassenden Kritik, welche das Bundesgericht wie eine Appellationsinstanz mit umfassender Kognition prüfen müsste. Das ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr einerseits mit Aktenhinweis aufzeigen, wo er sich vor der Vorinstanz auf die Fälschungen berufen und welche Beweismittel er angeboten hat (bereits diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nur teilweise nach, da er sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Entscheid konzentriert), und insbesondere im Einzelnen aufzeigen, inwiefern es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, angesichts der behaupteten Fälschung den Nachweis der Geldübergabe dennoch gestützt auf den Darlehensvertrag als erbracht anzusehen. Weitere Ausführungen zum erstinstanzlichen Beweisergebnis zur Geldübergabe wären dagegen nicht notwendig, da sich mit diesem bei einem Erfolg der Beschwerde ohnehin zunächst die Vorinstanz auseinanderzusetzen hätte.
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3.2.3. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch auf die weiteren Aspekte eingehen müssen, welche die Vorinstanz berücksichtigt hat. Er hätte einerseits mit Aktenhinweis aufzeigen müssen, dass er sich in der kantonalen Berufung rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Verneinung des Irrtums auseinandergesetzt hat. Andererseits zog die Vorinstanz in Betracht, der Beschwerdeführer hätte sich sicher nach dem Verbleib des Darlehens erkundigt und dessen Auszahlung verlangt, wenn es nicht bereits vor Vertragsschluss ausbezahlt worden wäre. Der Nachweis einer entsprechenden Nachfrage sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdebegründung ist zwar äusserst ausführlich, sie trifft aber nicht die entscheidenden Punkte und ist formell ungenügend.
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Abnahme von Beweisen geltend macht, sind diese Rügen daher insofern nicht zu hören, als sie sich auf die konkreten Umstände der Darlehensübergabe beziehen, denn soweit die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen konnte, diesen käme keine entscheidende Bedeutung zu, betrafen die Beweismittel nicht prozessrelevante Umstände und scheidet eine Verletzung des Gehörsanspruchs aus (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89). Dies gilt auch, soweit die Rüge der Gehörsverletzung in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheides erhoben wird. Aus der Begründung konnte der Beschwerdeführer ersehen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Beweiskraft des Darlehensvertrages die Einzelheiten der Geldübergabe für unwichtig erachtete. Dies genügt für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides, so dass eine Gehörsverletzung ausscheidet (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
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In Bezug auf die anderen Aspekte (namentlich die Abtretung der Forderung) genügen blosse Verweise auf die Ausführungen und Beweisanträge vor erster Instanz nicht. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr (auch mit Blick auf die Ausschöpfung des Instanzenzuges; vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen) mit präzisen Aktenhinweisen auf seine Berufungsschrift darlegen, dass auch darin diesbezügliche Ausführungen, Beweisanträge oder Rügen vorhanden waren. Der pauschale Verweis auf eine Eingabe genügt dabei nicht. Die betroffene Partei weiss, wo genau (oder in welchem Zusammenhang) sie eine Behauptung aufgestellt und Beweismittel dafür angeboten hat. Dies soll sie dem Bundesgericht mit einem präzisen Aktenhinweis (auf die einschlägige Stelle einer Eingabe) anzeigen, damit das Gericht die Eingabe oder die Akten nicht danach durchforsten muss (Urteile des Bundesgerichts 4A_291/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.5.1; 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3).
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3.3.1. Die Beschwerde enthält diverse Aktenhinweise auf das erstinstanzliche Verfahren. Mehrfach wird sodann sinngemäss ausgeführt, auch das Obergericht habe trotz entsprechender Aufforderung des Beschwerdeführers die angebotenen Beweise nicht abgenommen. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, die kantonalen Instanzen seien der " wiederholt vom Beschwerdeführer vorgebrachten " Aufforderung nicht nachgekommen, kriminaltechnisch mittels Untersuchung der Unterschriften den Zeitpunkt zu datieren, in dem die Unterschriften unter Dokumente gesetzt worden sind, deren Echtheit der Beschwerdeführer in Zweifel zog. Ein derartiger pauschaler Hinweis auf die Akten (vgl. beispielsweise S. 31 Rz. 195; S. 10 Rz. 40 Abs. 3; S. 40 Rz. 250; S. 41 Rz. 260; S. 50 Rz. 315 der Beschwerde), der sich in der blossen Behauptung erschöpft, es sei ein entsprechender Antrag in einer Eingabe gestellt worden, ist von Vornherein ungenügend (vgl. E. 3.3 hiervor).
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3.3.2. Nur ausnahmsweise erfolgen hinreichend präzise Aktenhinweise auf die Berufungsschrift (S. 35 Rz. 224, wo präzis auf Ziff. 198 der Eingabe an die Vorinstanz verwiesen wird). An der angegebenen Stelle wird in der Tat in Bezug auf drei Dokumente, die von der Gegenpartei ediert worden waren (Act. 89/1, 89/2 und 89/3), der Antrag erneuert, diese hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Entstehung kriminaltechnisch untersuchen zu lassen.
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3.3.2.1. Bei den Dokumenten (Act. 89/1 und 89/3) handelt es sich um das Original eines "Contratto di Amministrazione" sowie die Originalquittung für dessen Übersetzung. Diesem Vertrag (und damit auch der Quittung) kommt Bedeutung für die Frage der Herkunft des Darlehensbetrages und die Umstände der Übergabe zu, welche nichts an der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beschwerdeführer ändern, die für die Vorinstanz wesentlich war (vgl. E. 3.3 hiervor).
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3.3.2.2. Anders verhält es sich bei Act. 89/2. Dabei handelt es sich um eine Originalbestätigung der Abtretungsvereinbarung. Für die Abtretung kann aus der Unterzeichnung des Darlehensvertrags nichts abgeleitet werden. Entscheidend ist nun aber, dass nach den Ausführungen in der Eingabe vom 10. Februar 2015, mit der Act. 89/2 eingereicht wurde, der Beschwerdegegner das Original der Abtretungsvereinbarung vom 23. September 2011 bis dato nicht habe finden können. Aus diesem Grund hätten beide Vertragsparteien der Vereinbarung auf einer Kopie derselben nochmals unterzeichnet und die entsprechenden Bestimmungen darin bestätigt. Diese Bestätigung ist auf den 9. Februar 2015 datiert. Es steht mithin ausser Zweifel, dass diese Unterschriften speziell mit Blick auf das Verfahren erfolgten lange nach der angeblichen Unterzeichnung des Originals. Dies wurde aber offengelegt. Welche Erkenntnisse eine kriminalistische Untersuchung hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung dieses Dokuments vor diesem Hintergrund bringen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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3.3.2.3. Ob die Bestätigung genügt, um das Gericht davon zu überzeugen, die Kopie habe tatsächlich dem Original entsprochen, ist eine Frage der Beweiswürdigung oder allenfalls der Zulässigkeit von Beweismitteln. Ihr kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn entgegen der Annahme des Beschwerdeführers braucht der Aberkennungsbeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht Gläubiger der streitigen Forderung gewesen zu sein. Es genügt, wenn er sich die Forderung nach Erlass des Zahlungsbefehls abtreten lässt, sofern diese bei Anhebung der Betreibung fällig war (BGE 128 III 44 E. 5b S. 48 f.). Bis zu welchem Zeitpunkt eine derartige Abtretung im Prozess noch berücksichtigt werden kann, entscheidet, wie bei jeder anderen ordentlichen Klage, die ZPO (vgl. BGE 128 III 44 E. 4c S. 47, wobei zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch das kantonale Prozessrecht massgebend war). Dass die Abtretung nach dem massgebenden Prozessrecht nicht mehr berücksichtigt werden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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3.3.2.4. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, nach Aktenschluss habe der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. April 2015 ein angeblich aus dem September 2011 stammendes Dokument betreffend die Abtretung der behaupteten Darlehensforderung eingereicht. Diesbezüglich könnte eine Datumsabklärung zwar Hinweise auf die Echtheit bringen, und der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde auch, er habe umgehend vom Gericht verlangt, durch kriminaltechnische Verfahren den Zeitpunkt der geleisteten Unterschriften datieren lassen (Rz. 47 S. 12), und er habe darauf auch vor Obergericht bestanden (Rz. 48 S. 12; vgl. implizit auch Rz. 75 S. 16). Dabei wird aber die Aktenstelle in der Berufungsschrift nicht präzisiert. An der in der Beschwerde weiter hinten angegeben Ziff. 198 der Berufung werden lediglich die Act. 89/1, 89/2 und 89/3 genannt. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.3.3. Ein weiterer präziser Aktenhinweis auf das Berufungsverfahren erfolgt in Rz. 292 S. 47, wo auf die Berufung Ziff. 273 verwiesen wird. An der genannten Stelle wird in der Berufung zwar eine Gehörsverletzung gerügt. Diese steht gemäss den Ausführungen in der Beschwerde aber im Zusammenhang mit den Modalitäten der Geldübergabe, beziehungsweise mit der Person, die schliesslich als Darlehensgeber auftrat. Diese Punkte waren für die Vorinstanz, die auf den Darlehensvertrag abstellte, nicht massgebend, so dass insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt.
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3.4. Insgesamt vermag die Beschwerde über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Statt sich im einzelnen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dem erstinstanzlichen Entscheid seine eigene Beweiswürdigung entgegenzusetzen. Dabei stützt er sich zum Teil auf Umstände, die so von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, ohne eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, oder gar auf echte Noven, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und die im Rahmen einer Beschwerde ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich so nicht aufzeigen.
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4. |
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner wurde nur in Bezug auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zur Vernehmlassung eingeladen. Diesbezüglich ist er aber mit seinem Antrag unterlegen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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