BGer 6B_524/2018 |
BGer 6B_524/2018 vom 29.06.2018 |
6B_524/2018 |
Urteil vom 29. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Unterstellung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 10. April 2018 (SK2 18 6).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden wegen "Unterstellung" ein. Die Staatsanwaltschaft nahm am 21. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 10. April 2018 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich am 14. Mai 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die angestrebte Strafuntersuchung gegen den beschuldigten Präsidenten des Kantonsgerichts nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den angeblich fehlbaren Kantonsgerichtspräsidenten beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz vom 5. Dezember 2006 über die Staatshaftung (SHG/GR) und sind öffentlichrechtlicher Natur. Ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen fehlbare Organe und Personen ist ausgeschlossen (Art. 10 SHG/GR). Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche gegen den beschuldigten Kantonsgerichtspräsidenten zu. Er ist folglich zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
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3. Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer wirft den involvierten Gerichtsinstanzen Parteilichkeit vor, was mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen wäre. Der bloss pauschale Hinweis, man benehme sich zum Schutze eines Kollegen bzw. Amtsinhabers parteibezogen, genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die verlangte Klärung bzw. Rechtfertigung im Hinblick auf die behauptete Verzögerung des Grundbucheintrags und die beantragte Einsichtnahme in die entsprechenden Akten betreffend Grundbucheintrag/ Rechtsverzögerung sind in den sachbezogenen Verfahren geltend zu machen.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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