BGer 1B_254/2018 |
BGer 1B_254/2018 vom 02.07.2018 |
1B_254/2018 |
Urteil vom 2. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 18. April 2018 (BKBES.2018.38).
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Sachverhalt: |
A. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. B.________ wird vorgeworfen, zwei Polizeibeamte tätlich angegriffen und beschimpft zu haben, als diese am 19. Juli 2017 seine Mutter A.________ zum Zwecke des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe abholten. Gegen Letztere ist ebenfalls ein Strafverfahren hängig, in welchem sie um amtliche Verteidigung ersucht (vgl. Verfahren 1B_252/2018).
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B.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte, ihm Rechtsanwalt Simon Bloch als amtlichen Verteidiger zu bestellen.
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Am 28. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von B.________ um amtliche Verteidigung ab.
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Am 18. April 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von B.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2), bestellte Rechtsanwalt Simon Bloch für das Beschwerdeverfahren zum amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer 3) und entschädigte diesen (Dispositiv-Ziffer 4).
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt B.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses obergerichtlichen Urteils aufzuheben, ihm für das Strafverfahren Rechtsanwalt Simon Bloch als amtlichen Verteidiger beizugeben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Das Obergericht verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung mit der Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall und das Verfahren biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre.
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2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwer wiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).
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2.2. Der Beschwerdeführer wurde im (dahingefallenen) Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Da keine konkreten Hinweise daraufhin deuten, dass das Strafmass massiv erhöht werden könnte, liegt klarerweise ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor.
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2.3. Der Beschwerdeführer, dessen Mutter aus Haiti stammt, ist in der Schweiz aufgewachsen, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht, spricht Deutsch und ist aufgrund seiner (auch einschlägigen) Vorstrafen mit dem Ablauf eines Strafverfahrens vertraut. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt - die tätliche und verbale Beteiligung an einer Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und zwei Polizeibeamten - weist ebenso wenig wie die anwendbaren Straftatbestände - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Beschimpfung - erhebliche Schwierigkeiten auf; es braucht keine besonderen Rechtskenntnisse, sich dazu zu äussern und sich sachgerecht zu verteidigen. Dass an der Auseinandersetzung seine Mutter (auf seiner Seite) und zwei Polizisten (auf der Gegenseite) beteiligt waren, verkompliziert die Sache nicht wesentlich: er muss seine Mutter nicht belasten, und den Polizisten kommen im Strafverfahren keine besonderen Rechte zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliegt und keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers rechtfertigen könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die Beigabe eines amtlichen Verteidigers verweigerte, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); seinen bescheidenen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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