BGer 5A_515/2018
 
BGer 5A_515/2018 vom 02.07.2018
 
5A_515/2018
 
Urteil vom 2. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Baden.
Gegenstand
Pfändungsvollzug, Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 7. Juni 2018 (KBE.2018.8/CH/th).
 
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Baden vollzog bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Am 14. Juni 2017 berechnete es ihr Existenzminimum neu. Am 26. Juni 2017 stellte es die Pfändungsurkunde über die Einkommenspfändung aus.
Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2017 Beschwerde beim Betreibungsamt und am 7. Juli 2017 gleichlautend beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Wiederherstellungsgründe (Art. 33 Abs. 4 SchKG) nachgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat dazu in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde als verspätet erachtet hat. Stattdessen schildert sie ihre persönliche, gesundheitliche und finanzielle Situation.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg