BGer 9C_426/2018 |
BGer 9C_426/2018 vom 02.07.2018 |
9C_426/2018
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Urteil vom 2. Juli 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
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Nach Einsicht |
in die Eingabe vom 11. Mai 2018 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,
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in die Verfügung vom 15. Mai 2018, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) angezeigt und ihn zu dessen Behebung bis 25. Mai 2018 aufgefordert hat, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die eingeschrieben an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung vom 15. Mai 2018 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 23. Mai 2018) nicht abgeholt worden ist,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
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dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass die Verfügung vom 15. Mai 2018 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.),
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 25. Mai 2018) behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juli 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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