BGer 5A_423/2018 |
BGer 5A_423/2018 vom 03.07.2018 |
5A_423/2018 |
Verfügung vom 3. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2018 (LF170077-O/U).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat,
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dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG) und damit das auf die Kosten beschränkte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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