BGer 8C_144/2018 |
BGer 8C_144/2018 vom 03.07.2018 |
8C_144/2018 |
Urteil vom 3. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Renate Jäggi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 26. Oktober 2017 (720 17 249 / 284).
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach A.________, geboren 1972, mit Verfügung vom 27. Juni 2005 gestützt auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 14. Dezember 2004 ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 1. August 2008 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 17. August 2011 sowie dessen Ergänzung vom 17. November 2011 bestätigte die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit Schreiben vom 21. Dezember 2011.
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Am 7. November 2014 teilte die IV-Stelle A.________ mit, sie habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung. In der Folge machte A.________ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 die Arbeitsvermittlung ein und holte bei Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Innere Medizin, und Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Juli 2016 ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen verschlechterten Gesundheitszustand und hielt an der bisherigen halben Invalidenrente fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; vgl. zu psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen BGE 141 V 281) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99), die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4. |
4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf einen Vergleich des Gesundheitszustandes gemäss dem ABI-Gutachten vom 17. August 2011 und dessen Ergänzung vom 17. November 2011 mit jenem gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2016 in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand resp. die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht in entscheidwesentlicher Weise verändert habe. In der Folge hat sie im Rahmen einer Überprüfung des von der IV-Stelle getätigten Einkommensvergleichs den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt.
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4.2. Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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In den von der Versicherten genannten Aktennotizen vom 2. und 10. Juli 2015 hielt die Sachbearbeiterin, welche auch Verfasserin des Abschlussberichts der Eingliederungsmassnahmen vom 4. September 2014 war, den Inhalt eines Telefonats mit der Versicherten resp. einer Besprechung mit dieser und der potentiellen Arbeitgeberin fest. Aus diesen lässt sich weder etwas über den Abschlussbericht Hinausgehendes noch etwas Entscheidwesentliches für die medizinische Beurteilung ableiten. Gestützt auf diese beiden Aktennotizen ist somit weder ein willkürlicher Sachverhalt noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung erstellt.
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Entgegen den Ausführungen der Versicherten ist mit der Verfügung vom 16. Oktober 2015 keine gesundheitliche Verschlechterung erstellt. Vielmehr ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 4. September 2015, welcher Grundlage dieser Verfügung war, dass die Versicherte sich von Anfang an als nicht eingliederbar bezeichnete ("Sie sah sich nicht eingliederbar. Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten sich sehr verschlechtert. Aktuell ist diesbezüglich von der Versicherten noch keine ärztliche Verschlechterung geltend gemacht worden."). Daran ändert auch der Bericht der Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 19. September 2015 nichts, da dieser bloss die Notizen des bisherigen Hausarztes wiedergibt, aber keine begründete eigene Einschätzung der neuen Hausärztin enthält. Eine gesundheitliche Verschlechterung als Ursache für das Scheitern der Arbeitsvermittlung ist damit nicht erstellt. Abgesehen davon gibt die Versicherte auch in ihrer Beschwerde nicht an, gestützt auf welche ärztlichen Berichte eine Verschlechterung ausgewiesen sein soll. Sie vermag damit den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (E. 1.2) nicht zu genügen.
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Soweit sich die Versicherte auf den Bericht des Dr. med. E.________, Leiter Orthopädie, Spital F.________, vom 28. September 2017 beruft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieser wurde erstmals vor Bundesgericht aufgelegt und stellt damit ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 1.2), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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Die Versicherte rügt weiter, die Aussage der Gutachter, es sei kaum zu erwarten, dass die neuen Vernarbungen zu Reizungen führen würden, stelle eine Annahme resp. eine reine Spekulation dar, so dass diesbezüglich weitere Abklärungen angebracht seien. Sie übersieht dabei, dass ärztliche Einschätzungen über die künftige Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Zumutbarkeit einer erst noch aufzunehmenden Arbeitstätigkeit stets auf einer prognostischen Einschätzung beruhen und somit gewisse Annahmen beinhalten. Insofern ist die Wortwahl der Gutachter nicht zu beanstanden und vermag weder einen willkürlich festgestellten Sachverhalt zu begründen noch weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
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Schliesslich führen auch die Einwände in Zusammenhang mit den angeblich ungenügend berücksichtigten Panickattacken zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruht auf einer fachärztlichen Einschätzung. So hat der psychiatrische Experte sich in seinem Teilgutachten einlässlich und in nachvollziehbarer sowie überzeugender Weise mit den Panikattacken auseinandergesetzt und dargelegt, dass die attestierte Panikstörung (ICD-10: F 41.0) die Versicherte nicht vollständig an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und der Rechtsvertreterin der Versicherten wird eine Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Versicherte hat jedoch Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Renate Jäggi wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Heine
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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