Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_457/2018
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Urteil vom 3. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Mai 2018 (VBE.2018.333).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
dass das kantonale Gericht auf die am 24. April 2018 (Poststempel) eingereichte, gegen das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (kurz: AWA) gerichtete, am 6. Mai 2018 (Poststempel) ergänzte Beschwerde des Versicherten nicht eintrat, weil
-er trotz entsprechender Aufforderung weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid des AWA beigebracht habe, die oder der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht infolge noch laufender Rechtsmittelfrist hätte angefochten werden können,
-er überdies nicht hinreichend klar dargelegt habe, gegen welche Verfügung bzw. welchen Einspracheentscheid des AWA sich seine Beschwerde überhaupt richte, mithin unklar sei, was er genau wolle,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen eine Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 2100.- thematisiert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel