Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_517/2017
Urteil vom 4. Juli 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Februar 2017 (810 16 129).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1980), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 10. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt 1996 die Niederlassungsbewilligung. Am 31. März 2007 heiratete er in Liestal die aus Serbien und Montenegro stammende B.________ (geb. 1983); die gemeinsame Tochter C.________ wurde am 21. April 2007 geboren. Auf Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2008 hin wurde B.________ und der Tochter C.________ die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe von A.________ und B.________ wurde am 11. Oktober 2011 geschieden.
Am 4. Februar 2012 heiratete A.________ in Liestal die ukrainische Staatsbürgerin D.________ (geb. 1978), welche damals im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung war. Am 19. März 2012 stellte A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau D.________. Der gemeinsame Sohn E.________ wurde am 15. Februar 2013 in Yalta (Ukraine) geboren.
A.b. A.________ trat strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung:
- Urteil der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Februar 2000: Freiheitsstrafe von vier Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) und Busse von Fr. 1'200.-- wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung;
- Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 17. Mai 2005: Freiheitsstrafe von 15 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) und Busse von Fr. 300.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis;
- Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2007: Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon sechs Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2014: Freiheitsstrafe von zehn Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Drohung (alle Taten begangen zwischen 2007 und 2010).
A.c. Die finanzielle Situation von A.________ präsentiert sich über die Jahre wie folgt:
- Aufgrund eines Autounfalls, den er am 11. Oktober 2004 verursacht hatte, bezog A.________ bis ins Jahr 2009 Unfalltaggelder. Zudem wurde ihm 2013 nachträglich eine Invalidenrente für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 119'860.50 zugesprochen.
- Am 18. Dezember 2014 wurde die Tochter von A.________aus erster Ehe - C.________ - gerichtlich unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und er wurde verpflichtet, monatlich Fr. 400.-- Kindesunterhalt zu bezahlen.
- A.________ bezog von 2005 bis 2013 Fr. 112'440.30 und von Juni 2014 bis Ende März 2016 Fr. 59'000.-- von der Sozialhilfe. Seit Mai 2013 wurden die Unterhaltszahlungen für C.________ vom kantonalen Sozialamt bevorschusst. Im April 2016 beliefen sich die ausstehenden Unterhaltszahlungen auf Fr. 3'200.--.
- Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. September 2015 lagen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 113 Betreibungen in der Höhe von Fr. 149'482.-- sowie 93 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 144'573.30 vor.
- Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Februar 2017 lagen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 8 Betreibungen in der Höhe von Fr. 78'067.25 und 96 Verlustscheine im Umfang von Fr. 187'706.-- vor.
- Am 22. Februar 2017 betrug der monatliche Sozialhilfebetrag für A.________ Fr. 1'940.50; zudem wurden die Krankenkassenprämien und die Rechnungen des Psychiaters von der Sozialhilfebehörde übernommen.
A.d. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft hatte A.________ am 7. November 2008 wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Schulden (damals 87 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 104'444.35) verwarnt und ihn darauf hingewiesen, dass bei Gesetzesverstössen und Schulden die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bestehe.
B.
Am 12. Januar 2015 stellte das Amt für Migration A.________ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör, wovon dieser mit Schreiben vom 9. März 2015 Gebrauch machte. Seiner Ex-Ehefrau B.________ wurde (im Hinblick auf die gemeinsame Tochter C.________) ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt; sie nahm am 28. April 2015 schriftlich Stellung.
Am 26. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ per 31. Dezember 2015 aus der Schweiz weg. Auf das Familennachzugsgesuch zugunsten von D.________ trat das Amt für Migration nicht ein. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheide am 26. April 2016 und wies auch das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dessen Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 22. Februar insoweit gut, als A.________ im Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war; im Übrigen wies es die Beschwerde - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ab.
C.
A.________ erhebt am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen "bzw. angemessen zu verlängern". Das Amt für Migration sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau D.________ und den gemeinsamen Sohn E.________ zu bewilligen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Alex Hediger.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. A.________, dem eine Frist bis zum 19. September 2017 für allfällige Bemerkungen angesetzt worden war, hat am 21. September 2017 eine Replik eingereicht.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist am 9. Juni 2017 durch Nichteintreten erledigt worden.
Erwägungen:
1.
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und - als Folge davon - der Nichteintretensentscheid betreffend das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers bestätigt. Demgemäss richtet sich die Beschwerde in erster Linie gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung; sie ist vorab zu behandeln. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht, und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.1. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
Der Beschwerdeführer legt keine unechten Noven vor.
2.2. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die Gesprächsnotiz des Schulhauses F.________ vom 11. Mai 2017 und das an Dr. med. G.________ gerichtete Schreiben von Prof. H.________ vom 23. Mai 2017 datieren nach dem angefochtenen Urteil und sind somit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte Bescheinigung der Krankenversicherung der Republika Srbska, I.________, vom 17. Mai 2017 ist nicht eingereicht worden; sie wäre aber ohnehin als echtes Novum unbeachtlich.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG e contrario; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19).
3.2. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Gemäss der Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz (BBl 2002 3709) ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
3.3. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, bei welcher namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 2.4 S. 148 f.).
4.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei nicht erfüllt.
4.1. Bei den beiden ersten Verurteilungen aus den Jahren 2000 bzw. 2005 sei es um Bagatelldelikte gegangen. Die beiden letzten Verurteilungen aus den Jahren 2007 bzw. 2014 hätten zwar zu etwas längeren Freiheitsstrafen geführt; diese seien jedoch zu einem grossen Teil bedingt ausgesprochen worden und die zugrundeliegenden Delikte lägen teilweise über zehn Jahre zurück. Die letzten Straftaten (Drohung und Nötigung zum Nachteil der damaligen Ehefrau) hätten sich am 2. Januar 2010 ereignet und lägen somit im heutigen Zeitpunkt rund siebeneinhalb Jahre zurück. Von einer Verletzung besonders schützenswerter Rechtsgüter könne nicht die Rede sein. Die Betäubungsmitteldelikte hätten vor der Verwarnung vom 7. November 2008 stattgefunden.
4.1.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind (bzw. waren im Zeitpunkt der Tatbegehung) mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung keine Bagatelldelikte. Fahren ohne Führerausweis wurde damals noch milder bestraft als heute (vgl. die verschiedenen Fassungen von Art. 95 SVG). Das niedrige Strafmass der Verurteilung vom 25. Februar 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte und er die Taten als junger Erwachsener begangen hatte. Wegen Fahrens ohne Führerausweis wurde er dreimal bestraft, was seine Unbelehrbarkeit belegt.
4.1.2. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe der Strafen tendenziell zunahm. Auf die im Jahr 2005 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Tagen folgten die Verurteilungen zu zwölf Monaten (2007) und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (2014). Die beiden letztgenannten Strafen wiegen schwer, auch mit Blick auf die Rechtprechung, wonach eine Freiheitsstrafe, welche ein Jahr überschreitet, eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG darstellt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) und gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen kann. Aus der Tatsache, dass ein Teil der Strafen bedingt ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile 2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.1.3; 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 3.3).
4.1.3. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche hohe Rechtsgüter verletzt und das Leben und die Gesundheit anderer Menschen wiederholt in Gefahr gebracht. So wurde er zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dass ein Teil der Straftaten vor der Verwarnung vom 7. November 2008 stattfand, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, ist doch das Gesamtbild massgebend. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung wieder straffällig: Gemäss dem Strafurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2014 beging er die Drohungen gegen seine damalige Ehefrau am 12. November 2009, am 14. November 2009 und am 2. Januar 2010. Diese Drohungen waren alles andere als harmlos, wie dem Strafurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2014 zu entnehmen ist. Auch die Tochter C.________ wurde dadurch in Mitleidenschaft gezogen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2013).
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht Schuldenwirtschaft vor. Die Gerichtskosten zu Gunsten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aus den beiden Strafverfahren (Verlustscheine von Fr. 12'283.75 und Fr. 41'784.10) habe er natürlich aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht bezahlen können. Der Verlustschein zugunsten der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft (Fr. 21'941.05) resultiere aus einer Rückforderung von Kinderrenten, welche irrtümlicherweise ihm - dem Beschwerdeführer - ausgerichtet und nicht direkt an seine Tochter bzw. deren Mutter überwiesen worden seien. Subtrahiere man die Summe dieser Beträge (rund Fr. 76'000.--) von dem im Februar 2017 offenen Saldo von Fr. 188'000.--, ergebe sich, dass die Summe der Verlustscheine seit März 2011 nur marginal zugenommen habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er massiv Schulden aufbaue und sich nicht an seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen halte.
Mit dieser Argumentation zäumt der Beschwerdeführer das Pferd beim Schwanz auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum seine Schulden bei den kantonalen Behörden nicht berücksichtigt werden sollen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Betreibungen erwirkt und hohe Schulden angehäuft, obwohl ihm seit dem Jahr 2005 nicht nur Sozialversicherungsleistungen, sondern auch Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Wenn er darüber hinaus einräumt, irrtümlich erhaltene Zahlungen, welche eigentlich seiner Tochter zustehen, für sich verwendet zu haben, anstatt sie zurückzuerstatten, zeigt dies eindrücklich sein fehlendes Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Staat und seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat seine finanziellen Verpflichtungen während vielen Jahren nicht oder nur unzureichend erfüllt. Auch hier stellte sich trotz der Verwarnung vom 7. November 2008 keine Besserung ein. Angesichts der Umstände ist eine mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE zu bejahen.
4.3. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist.
5.1. Wenngleich die letzte Straftat (Drohung vom 2. Januar 2010) im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils sieben Jahre zurücklag, ist das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Art und Vielzahl der Delikte als erheblich einzustufen. Die Bedeutung des Wohlverhaltens ist zudem zu relativieren, da die entsprechende Verurteilung (erstinstanzlich) erst am 13. November 2013 erfolgte und das ausländerrechtliche Verfahren nur wenige Monate nach dem definitiven Urteil des Kantonsgerichts vom 12. August 2014 (am 12. Januar 2015) eingeleitet wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können Rückfälle nicht ausgeschlossen werden, hat er doch immer wieder bewiesen, dass er sich nicht im Griff hat. Unter Sicherheitsgesichtspunkten besteht daher ein grosses Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Schulden trotz Versicherungs- und Sozialhilfeleistungen nicht zu tilgen vermochte. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist folglich sehr gross.
5.2. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen unter diesen Umständen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen:
5.2.1. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt sich der Beschwerdeführer seit etwas mehr als 24 Jahren in der Schweiz auf; nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) verbrachte er die ersten zwölf Lebensjahre in seiner Heimat. Trotz der langen Aufenthaltsdauer kann seine Integration weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sprachlich-sozialer Hinsicht als geglückt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer vermochte beruflich nicht Fuss zu fassen, geriet ins Drogenmilieu, häufte Schulden an und wurde wiederholt straffällig. Die Erwägung der Vorinstanz, er könne sich auf Deutsch verständigen, weist auf eine unzureichende sprachliche Eingliederung hin. Mit Blick auf die insgesamt mangelhafte Integration besteht daher nur ein mässiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung.
5.2.2. Eine Ausreise aus der Schweiz würde die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter C.________ nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht lange mit ihr zusammengelebt, denn bereits am 24. August 2010 war die gerichtliche Trennung von seiner ersten Ehefrau erfolgt. Davor hatte der Beschwerdeführer sechs Monate lang seine Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 3. August 2007 verbüsst. Aus dem Scheidungsurteil vom 11. Oktober 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst ein eingeschränktes Besuchsrecht erhielt (ein Nachmittag pro Woche sowie ein ganzer Tag pro Monat). Später wurde das Besuchsrecht ausgeweitet; Ende 2014 erhielten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau 2014 das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter C.________. Indessen liegt keine alternierende Obhut vor, weshalb Folgendes gilt: Der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil eines niedergelassenen ausländischen Kindes hat gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur unter der Voraussetzung, dass er sich "tadellos" im Sinn der Rechtsprechung verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland dieses Elternteils praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27 und E. 5.3 S. 28; 142 II 35 E. 6.2 S. 47; 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, was gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB seit dem 1. Januar 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. Urteil 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3), hat dies auf die zitierte Rechtsprechung keine Auswirkung, soweit die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird. Liegt also die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz verbleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK auch vom Ausland her gepflegt werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.). Diese Rechtsprechung muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen. Er kann den Kontakt mit seiner Tochter über die Landesgrenzen hinweg aufrechterhalten.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand mache die Aufrechterhaltung der Bewilligung erforderlich, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz ist - gestützt auf die umfangreichen Abklärungen des SEM - ohne Willkür zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen in Bosnien und Herzegowina verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ihm der Zugang zu den entsprechenden Therapien in Bosnien und Herzegowina verwehrt wäre (zu den Noven vgl. E. 2.2). Die Tatsache, dass der medizinische Standard im Gaststaat höher ist als im Herkunftsstaat, steht einer Ausreise bzw. Rückkehr nicht entgegen (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 189).
5.4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
6.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Behandlung des (sinngemäss gestellten) Antrags, den Nichteintretensentscheid des Amts für Migration betreffend Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers aufzuheben. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit Blick auf die Rechtslage und Praxis in derartigen Fällen waren dem Rechtsmittel kaum Erfolgsaussichten beschieden, zumal die Vorinstanz ihr Urteil einlässlich begründet hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
7.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Genner