Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1F_14/2018
Urteil vom 5. Juli 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018.
Erwägungen:
1.
A.________ hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. September 2017 betreffend eine Baubewilligung eine Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit einer als "Rekurs, Revision, Einsprache Klage und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2018 stellt A.________ (Gesuchsteller) die Anträge, die Rekurskommission des Bundesgerichts habe das Urteil 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018 zu widerrufen. Zudem sei die Bundesanwaltschaft aufzufordern, Widersprüche im Verfahren und die Unabhängigkeit des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen einzuleiten.Mit Eingabe vom 2. Juli 2018reichte der Gesuchsteller zum vorgenannten Gesuch eine Ergänzung ein.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1).
Revisionsbegehren sind gemäss den in Art. 42 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen zu begründen, weshalb der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihm behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 1F_12/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.1).
4.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Juni 2018 ist als Revisionsgesuch zu qualifizieren, weil er damit den Widerruf eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteils verlangt. Zuständig für die Behandlung dieses Gesuchs ist die Abteilung des Bundesgerichts, die schon den Sachentscheid fällte. Die vom Gesuchsteller angerufene Rekurskommission gibt es nicht (Urteil 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1). Soweit er die Prüfung eines strafbaren Verhaltens beantragt, erhebt er eine Strafanzeige, für deren Behandlung das Bundesgericht nicht zuständig ist (Urteil 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).
Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er erhebt auch sinngemäss keine entsprechenden Rügen, die rechtsgenüglich begründet sind. Das gilt namentlich für den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, da der Gesuchsteller nicht aufzeigt, welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesgericht versehentlich nicht beachtet haben soll.
Zwar macht der Gesuchsteller in seiner Ergänzung zum Revisionsgesuch erstmals geltend, das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) habe in seiner Verfügung vom 15. Juni 2018 betreffend die im Perimeter des Gestaltungsplans "Handelszentrum Industriestrasse West" bewilligte Halle 5 ausgeführt, das aktuelle Lärmgutachten halte ausdrücklich fest, bei der Berechnung der Immissionen durch Betriebslärm seien keine Lärmemissionen durch Kühlaggregate (stationäre Anlagen von Kühlräumen oder Aggregate von Kühlwagen) berücksichtigt worden; falls zu einem späteren Zeitpunkt Kühlräume eingerichtet oder Fahrzeuge mit Kühlaggregaten eingesetzt werden sollten, sei im Baubewilligungsverfahren der entsprechende Lärmnachweis zu erbringen. Dem gebe es (nach Ansicht des BJD) nichts beizufügen.
Mit dieser Erwägung ging das BJD davon aus, die gestützt auf das vorgenannte Lärmgutachten erteilten Baubewilligungen im Perimeter des Gestaltungsplans "Handelszentrum Industriestrasse West" erlaubten das Abstellen von Fahrzeugen mit laufenden Kühlaggregaten nicht, weshalb eine neue Baubewilligung erforderlich sei, wenn solche Fahrzeuge eingesetzt werden sollten. Gemäss dieser rechtlichen Beurteilung erlauben auch die im Verfahren 1C_549/2017 strittigen Baubewilligungen den Einsatz von Lastwagen mit (laufenden) Kühlaggregaten nicht, weshalb der Lärm solcher Lastwagen ausserhalb des Streitgegenstands lag. Der Gesuchsteller kann daher bezüglich des Urteils 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018aus der von ihm angerufenen Erwägung der Verfügung des BJD vom 15. Juni 2018 bzw. den entsprechenden Angaben im Lärmgutachten keinen Revisionsgrund ableiten.
5.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung von Revisionsgründen nicht einzutreten, weshalb kein Schriftenwechsel durchzuführen ist (Art. 127 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht bereits auf drei ähnlich formulierte Revisionsgesuche des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung von Revisionsgründen nicht eintrat (Urteile 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016; 1F_6/2016 vom 28. April 2016; 1F_15/2015 vom 21. Mai 2015; vgl. auch Urteil 1F_37/2016 vom 14. November 2016). Dem Gesuchsteller ist daher missbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG vorzuwerfen, wenn er trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung erneut ein Revisionsgesuch ohne Angabe von gesetzlichen Revisionsgründen einreichte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Gelzer