BGer 6B_243/2018 |
BGer 6B_243/2018 vom 06.07.2018 |
6B_243/2018 |
Urteil vom 6. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 19. Oktober 2017 (SA 17 2).
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Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden wirft X.________ zusammengefasst vor, am 28. August 2015, um ca. 10.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild yy.________ auf der Autobahn A2 im Schlundtunnel (LU) bis zu der Autobahngalerie Hergiswil (NW) mit einem zu geringen Abstand hinter dem vor ihm auf der Überholspur befindlichen Fahrzeug hergefahren zu sein. Bei diesem Manöver habe er mehrmals die Hupe betätigt. In der Autobahngalerie habe er sodann den auf der Überholspur fahrenden Wagen rechts via Normalspur überholt, wobei er vergass, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Durch seine rücksichtslosen Fahrmanöver habe er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen.
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B. |
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ mit Urteil vom 23. November 2016 von allen Vorwürfen frei.
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C. |
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Nidwalden das Urteil des Kantonsgerichts am 19. Oktober 2017 auf. Es erachtete den von der Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt als erwiesen und sprach X.________ wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und durch Rechtsüberholen, wegen vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch wiederholte missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen und wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
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D. |
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit seinem Fahrzeug begangen worden sind. Er wendet sich jedoch gegen die Feststellung, wonach er den Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll.
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Der Beschwerdeführer rügt dabei zunächst eine Verletzung von Art. 140 i.V.m. Art. 141 StPO. Er macht geltend, die anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar, da ihn der einvernehmende Polizist über das Bestehen eines in Tat und Wahrheit nicht vorhandenen Beweisvideos getäuscht habe. Da sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung und dem daraus abgeleiteten Schuldspruch im Wesentlichen auf diese Einvernahme stütze, sei dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen. Die von der Vorinstanz angeführte Eventualbegründung, dass auch bei Nichtberücksichtigung dieser Einvernahme alles auf die Lenkerschaft des Beschwerdeführers hindeute, sei willkürlich. Indem sie ihn als Lenker des fraglichen Personenwagens betrachte, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der am 14. September 2015 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers sei keine verbotene Täuschung vorausgegangen, weshalb auf dessen vor der Polizei gemachte Aussagen abgestellt werden könne. Ohnehin wäre die Lenkerschaft des Beschwerdeführers bereits aufgrund der übrigen Beweise erstellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am fraglichen Tag das Fahrzeug einer nahestehenden Person überlassen habe, sei unglaubhaft. Die Zeugen Aa.________ und Ab.________ hätten zudem glaubhaft ausgesagt, dass es sich beim Lenker um einen 40- bis 50- bzw. 40- bis 45-jährigen, leicht übergewichtigen bzw. stämmigen Mann gehandelt habe. Diese Beschreibung treffe auf den Beschwerdeführer zu. Dass die beiden Zeugen den Lenker an der polizeilichen Einvernahme als glatzköpfig umschrieben hätten, vermöge keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers begründen. Zum einen sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Glatze trug und sich anschliessend die Haare wieder wachsen liess. Zum anderen hätten die Zeugen ausgesagt, dass man den oberen Teil des Kopfes nicht richtig gesehen habe, da sich aufgrund der Scheibe Schatten gebildet hätten. Letztere Aussage werde durch die am 14. März 2016 erstellte Fotodokumentation bestätigt. Darauf sei zu sehen, dass es bei Tageslicht Spiegelungen auf dem oberen Teil der Frontscheibe wie auch der Fahrertürscheibe gebe, die es erschweren würden, die Frisur des Fahrers zu erkennen. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschwerdeführer um ca. 10.50 Uhr bei seiner Arbeitgeberin eingestempelt habe. Berücksichtige man Google-Maps, die Aussagen der Zeugen zum Tatzeitpunkt, den Tatort sowie die Verkehrsverhältnisse, passe dies genau zur Fahrstrecke und Fahrdauer an seinen Arbeitsort.
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1.3. |
1.3.1. Nach Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
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1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; mit Hinweis).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.4. |
1.4.1. Ob die Vorinstanz die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2015 zu Unrecht als verwertbar erklärt hat, kann vorliegend offenbleiben. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, rechtfertigt sich der Schuldspruch auch ohne Berücksichtigung der fraglichen Einvernahme.
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1.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; je mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (vgl. Urteile 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario).
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1.4.3. Der Beschwerdeführer hat seine Täterschaft erstmals mit Schreiben vom 18. November 2015 bestritten. Er führte dabei aus, dass die Erscheinungsmerkmale des von den Zeugen umschriebenen Lenkers nicht auf ihn zutreffen würden, ohne aber Ausführungen zu einem möglichen Lenker zu machen. Bei der darauf folgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft verweigerte er seine Aussage. Insbesondere machte er keinerlei Angaben zu einer allfälligen Drittlenkerschaft. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlas der Beschwerdeführer eine Erklärung, in welcher er ausführte, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in einem anderen Auto als dem Personenwagen yy.________ an seinen Arbeitsort in Sachseln (OW) gefahren. Sein Auto sei zum Tatzeitpunkt von einer anderen Person gelenkt worden. Da es sich dabei um eine ihm nahestehende Person handle, werde er nicht sagen, wer der Lenker gewesen sei. Auf weitere Fragen wollte der Beschwerdeführer nicht antworten.
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1.4.4. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Halterhaftung greifen würde, da der Beschwerdeführer keine Angaben zum Halter machen wollte, ist mit Blick auf die von diesem abgegebenen Erklärung zwar missverständlich. Im Ergebnis lassen ihre Erwägungen indessen keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die von ihm abgegebene Erklärung eingehend gewürdigt und Letztere als taktische, auf die Beweislage angepasste Äusserung eingestuft. Sie hat dabei überzeugend dargelegt, weshalb sie die Darlegungen des Beschwerdeführers als konstruiert erachtet und als reine Schutzbehauptungen taxiert (vgl. angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 3.5). Dass die Vorinstanz die fragliche Erklärung willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Indiz der Haltereigenschaft durch die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung nicht relativiert wurde. Indem die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschwerdeführer als massgeblichen Hinweis für dessen Täterschaft wertet, verletzt sie kein Bundesrecht.
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1.4.5. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung, dass er mit dem von den Zeugen umschriebenen fehlbaren Lenker grosse Ähnlichkeit aufweise, offensichtlich unhaltbar sein soll und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Soweit er geltend macht, es könne sich bei ihm nicht um den fehlbaren Lenker handeln, da die Zeugen diesen als glatzköpfig umschrieben hätten, er aber zum Tatzeitpunkt keine Glatze gehabt habe, setzt er seine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz und geht insbesondere über deren Ausführungen, wonach die Zeugen den oberen Teil des Kopfes des Lenkers nicht genau erkennen konnten, stillschweigend hinweg. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz für die Identifikation des Lenkers nicht auf dessen Frisur, sondern auf dessen Geschlecht, Alter und Statur abstellt - dies offensichtlich, da die Zeugen aufgrund der Spiegelungen auf der Autoscheibe keine verlässlichen Aussagen zur Frisur des fehlbaren Lenkers machen konnten und sich der zum Tatzeitpunkt getragene Haarschnitt deshalb nicht mehr feststellen lässt. Weiter unterlässt er es, sich zu den für die Vorinstanz massgebenden Erkennungsmerkmalen zu äussern und zeigt nicht auf, inwiefern der Rückschluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der Merkmale Geschlecht, Alter und Statur willkürlich sein sollte.
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1.4.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte nach Würdigung der neben der als unverwertbar gerügten Einvernahme bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass dieser sein Fahrzeug selber gefahren habe. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
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2. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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