BGer 4A_140/2018 |
BGer 4A_140/2018 vom 09.07.2018 |
4A_140/2018 |
Urteil vom 9. Juli 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Leemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Ausstand,
|
Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Januar 2018 (ZK2 2017 65).
|
In Erwägung, |
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln mit Entscheid vom 12. Juli 2017 das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017 abwies, wobei er auf das Begehren des Beschwerdeführers, über den Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht eintrat;
|
dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz auf eine gegen diesen Entscheiderhobene Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 nicht eintrat;
|
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. März 2018 erklärte, die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Januar 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
|
dass der Fall spruchreif ist und die beantragte Sistierung nicht in Betracht kommt, da der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid betreffend die Gültigkeit der Klagebewilligung keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, weshalb auch den damit zusammenhängenden weiteren Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann;
|
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
|
dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Antrag in der Sache stellt;
|
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
|
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44);
|
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Januar 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, geschweige denn hinreichende Rügen gegen die verschiedenen Alternativbegründungen im angefochtenen Entscheid erhebt;
|
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
|
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
|
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. Juli 2018
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Der Gerichtsschreiber: Leemann
|