BGer 2C_283/2018 |
BGer 2C_283/2018 vom 10.07.2018 |
2C_283/2018 |
Verfügung vom 10. Juli 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,
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gegen
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Schliessung eines Gastgewerbebetriebs,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 7. Februar 2018 (VD.2017.187).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. März 2018 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2018 betreffend Schliessung eines Gastgewerbebetriebs,
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in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2018, womit die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Beschwerdeführerin mittlerweile eine Betriebsbewilligung für das Restaurant "don't worry be happy bar" erteilt hat, zurückgezogen wird,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
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dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 9. Juli 2018 abgeschrieben werden kann,
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dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, nachdem die nachträgliche Bewilligungserteilung unter den gegebenen Umständen nicht als Abstanderklärung der Behörde zu werten wäre (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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