BGer 9C_478/2018
 
BGer 9C_478/2018 vom 10.07.2018
9C_478/2018
 
Urteil vom 10. Juli 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2018 (VBE.2017.839).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Beweislage umfassend und eingehend würdigte und in Anlehnung an das polydisziplinäre Gutachten der Medexperts AG vom 7. Juli 2016 feststellte, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig,
dass das kantonale Gericht beim Valideneinkommen die von der Versicherten ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fusspflegerin mitberücksichtigte und einen Invaliditätsgrad von 21 % ermittelte,
dass die Beschwerdeführerin weitgehend den Inhalt der Expertise der Medexperts AG zitiert, dabei aber nicht auf den angefochtenen Entscheid eingeht,
dass sich die Versicherte im Übrigen darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass die Eingabe der Versicherten den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da ihren Vorbringen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber