BGer 1B_198/2018 |
BGer 1B_198/2018 vom 11.07.2018 |
1B_198/2018 |
Urteil vom 11. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung im Vorverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau
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vom 21. Februar 2018 (ZM.2017.205).
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Sachverhalt: |
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wirft A.________ und einem Mitbeschuldigten vor, als ehemalige Anlage- und Kundenberater der Bank B.________ AG Ende Dezember 2015 gemeinsam mit der Konkurrenzbank C.________ die D.________ AG gegründet zu haben und dieser unrechtmässig geheime Daten von Kunden der Bank B.________ AG bekannt gegeben zu haben. In Zusammenhang mit diesen Vorwürfen führte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2017 in den Geschäftsräumlichkeiten der D.________ AG eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich welcher Dokumente gesiegelt wurden. Am 6. November 2017 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch.
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Am 3. Januar 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Durchführung einer Triage-Verhandlung. Es erwog, der dringende Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) sei gegeben; zu bejahen seien auch die potenzielle Beweisrelevanz und -tauglichkeit der beschlagnahmten Unterlagen sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit des Zwangsmittels. Anlässlich der Triage-Verhandlung vom 21. Februar 2018 wurde das Siegel unter Anwesenheit der Parteien gebrochen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft ab und entschied, die Unterlagen seien nach Rechtskraft des Entscheids A.________ herauszugeben. Das Zwangsmassnahmengericht begründete diesen Entscheid damit, bei den Dokumenten handle es sich um Anwaltskorrespondenz.
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B. Mit Eingabe vom 18. April 2018 führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die versiegelten Unterlagen von A.________ zu entsiegeln und deren Durchsuchung zu erlauben.
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Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft hält an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit eines solchen Nachteils auch in Fällen der Abweisung von Entsiegelungsgesuchen der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft grundsätzlich bejaht (vgl. Urteil 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass im vorliegenden Fall eine Beweisvereitelung droht. In dieser Konstellation ist auch die Beschwerdelegitimation (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG) zu bejahen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27; Urteil 1B_216/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls gegeben.
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1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Auch die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).
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Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO.
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2.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO können die Inhaberinnen oder Inhaber von vorläufig sichergestellten (und allenfalls nach Art. 263 ff. StPO voraussichtlich zu beschlagnahmenden) Aufzeichnungen und Gegenständen geschützte Geheimnisrechte anrufen und die Siegelung verlangen. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
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Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind) alle Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören insbesondere Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihren (nicht selber beschuldigten) mandatierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.).
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2.3. |
2.3.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner wurde am 10. Mai 2017 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen. Er berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und beantwortete keine der Fragen. In den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sichergestellten und gesiegelten Dokumenten findet sich das Dokument "Beantwortung Fragen Staatsanwaltschaft". Darin beantwortete der Beschwerdegegner die Fragen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2017. Der zweite gesiegelte Dokumentenstapel besteht aus Beilagen zu den Antworten des Beschwerdegegners. Das Dokument und die Beilagen versandte der Beschwerdegegner am 15. Mai 2017 per E-Mail an seinen Anwalt.
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2.3.2. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) bestritten; sie macht keine Willkür geltend.
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2.4. |
2.4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, ausweislich der Akten sowie der Aussagen anlässlich der Triage-Verhandlung vom 21. Februar 2018 handle es sich bei den fraglichen Dokumenten tatsächlich um für die Anwälte des Beschwerdegegners gedachte Unterlagen. Damit fielen diese unter das Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO. Es spiele keine Rolle, dass auf den Dokumenten keine Mitwirkung der Verteidiger festzustellen bzw. keine anwaltliche Korrespondenz mit Briefpapier der Kanzlei dabei gewesen sei. Es sei plausibel, dass der Beschwerdegegner, wie von ihm und seiner Verteidigung geltend gemacht, die Antworten auf Empfehlung seiner Anwälte zwecks Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik aufgeschrieben habe. Es deute nichts darauf hin, dass es sich um persönliche oder tagebuchähnliche Aufzeichnungen im Sinne einer psychischen Bewältigung des Vorgefallenen handle, was allenfalls unter Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO hätte fallen können.
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2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Beweiswürdigung; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei plausibel, dass der Beschwerdegegner das fragliche Dokument auf Empfehlung seiner Anwälte erstellt habe, ist die Würdigung ohne Weiteres nachvollziehbar, wird diese doch dadurch gestützt, dass der Beschwerdegegner das Dokument unbestrittenermassen am 15. Mai 2017 seinem Anwalt per E-Mail zuschickte. Im entsprechenden Begleit-E-Mail hielt der Beschwerdegegner fest, er stelle dem Anwalt wie besprochen die Unterlagen zu, damit nach Prüfung der Antworten das weitere Vorgehen besprochen werden könne.
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2.5. Ausgehend vom willkürfrei erstellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner das fragliche Dokument ("Beantwortung Fragen Staatsanwaltschaft" vom 10. Mai 2017) zu Handen seiner Anwälte zwecks Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik erstellte und seinem Rechtsvertreter am 15. Mai 2017 per E-Mail zukommen liess, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie geschlossen hat, die Voraussetzungen des in Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO verankerten Beschlagnahmeverbots seien erfüllt.
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Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO dienen dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidigung und beschuldigter Person; Schutz geniesst alles, was in dieses Verhältnis eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 264 StPO). Darunter fallen namentlich Aufzeichnungen der beschuldigten Person, die im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie zuhanden des Verteidigers verfasst wurden; erfasst ist dabei insbesondere auch die elektronische Korrespondenz in Form von E-Mails und deren Anhängen (Stefan Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 264 StPO; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 30 f. zu Art. 264 StPO; Burckhardt/Ryser, Die erweiterten Beschlagnahmeverbote zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses insbesondere im neuen Strafverfahren, AJP 2013 S. 161).
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hat sie doch dargelegt, weshalb sie die Aufzeichnungen als Anwaltskorrespondenz qualifiziert hat.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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