BGer 1C_333/2018
 
BGer 1C_333/2018 vom 11.07.2018
 
1C_333/2018
 
Urteil vom 11. Juli 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Portugal,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 21. Juni 2018 (RR.2018.157+RP.2018.29).
 
Erwägungen:
1. Am 23. März 2009 verurteilte das Amtsgericht Guimaraes den portugiesischen und französischen Staatsangehörigen A.________ wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme auf. Mit Beschluss vom 10. März 2011 widerrief es den Aufschub des Vollzugs der Strafe.
Mit Ausschreibung vom 20. November 2016 im Schengener Informationssystem ersuchten die portugiesischen Behörden um die Verhaftung von A.________ zwecks Auslieferung. Am 18. Januar 2018 reichte die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft ein formelles Auslieferungsersuchen ein.
Am 9. März 2018 wurde A.________ in der Schweiz angehalten und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt.
Am 13. April 2018 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.________ an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 21. Juni 2018 als offensichtlich unbegründet ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben. Er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 1 lit. b und Abs. 3).
3. Wollte man annehmen, dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG stellt, wäre dieses abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 4 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri