BGer 6B_514/2018 |
BGer 6B_514/2018 vom 11.07.2018 |
6B_514/2018 |
Urteil vom 11. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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als präsidierendes Mitglied
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2018 (BKBES.2018.42).
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdegegnerin sprach gegen die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 22. Juni 2017 eine teilbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-, davon 30 Tagessätze unbedingt und 50 Tagessätze bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse von Fr. 500.- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aus. Auf die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 14. August 2017 wegen Verspätung nicht ein.
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Ein sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist wies die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2018 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. April 2018 ebenfalls ab.
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Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2018 ans Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre aktuelle Lebenssituation und ihren (schlechten) Gesundheitszustand zu schildern. Sie äussert sich nicht dazu, warum die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu Unrecht verneint haben soll. Dies ist angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren, in dem sie mehrmals Aufforderungen, ihren als Säumnisgrund geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand zu belegen, ungenutzt verstreichen liess, auch nicht ersichtlich. Warum ihr die Fristwahrung unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich weder aus ihren Ausführungen im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Held
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