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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_629/2017
Urteil vom 17. Juli 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausschluss eines Gesellschafters,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 24. Oktober 2017 (Z1 2016 39).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ GmbH, U.________/DE (Beklagte, Beschwerdegegnerin) wurde 1992 gegründet und bezweckt den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie von technischen Produkten zur Vitalisierung. C.________, U.________/DE, ist als Geschäftsführer der B.________ GmbH eingetragen. Seit dem 17. Juni 2013 betreibt die Beklagte eine Zweigniederlassung in V.________/SG.
A.b. Die A.________ GmbH, (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt den Vertrieb von marktgerechten Agrar-, Gebrauchs- und Verbrauchsprodukten, insbesondere Heimtierfutter und Nahrungsergänzungen für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen, vorwiegend in der Schweiz. Sie wurde im Jahre 2007 gegründet. Die Stammanteile werden zu 70 % von ihrer Geschäftsführerin D.________ gehalten und zu 30 % von der Beklagten.
B.
B.a. Mit Klage vom 15. September 2014 beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug, die Beklagte sei als Gesellschafterin auszuschliessen und deren Stammanteile seien ohne Entschädigung auf die Klägerin zu übertragen.
Mit Urteil vom 10. November 2016 schloss das Kantonsgericht des Kantons Zug in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte als Gesellschafterin der Klägerin aus; im Übrigen wies es die Klage ab.
B.b. Dagegen erhob die Beklagte am 12. Dezember 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, das Urteil sei teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin reichte innerhalb der Berufungsfrist keine Berufungsantwort ein.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Berufung gut und wies die Klage auf Ausschluss der Beklagten als Gesellschafterin ab.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG) und der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) sowie wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren Partei, hat es indes dort verpasst, eine Berufungsantwort fristgerecht einzureichen. Da sie nicht ausdrücklich auf eine Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet hat, sondern säumig war, ist sie nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (Urteil 5A_159/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
3.
Strittig ist unter den Parteien, ob ein wichtiger Grund für einen Ausschluss der Beschwerdegegnerin als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 823 OR vorliegt. Während das erstinstanzliche Gericht dies bejahte, entschied die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nicht nachgewiesen.
Bei ihrer Prüfung stützte sich die Vorinstanz, wie bereits das erstinstanzliche Gericht, hauptsächlich auf die in einem vom 5. Juni 2014 datierten Protokoll (act. 25) festgehaltenen Aussagen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, D.________, und des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin, C.________.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO).
4.1. Im Berufungsverfahren reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO unbestrittenerweise keine Berufungsantwort ein. Es sind zunächst die aus dieser Säumnis resultierenden Folgen zu prüfen.
4.1.1. Die Berufungsantwort dient in erster Linie dazu, dem Berufungsbeklagten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die berufungsbeklagte Partei hat - unter Vorbehalt der Erhebung einer Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO - keinen Einfluss mehr auf den Streitgegenstand und ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen (Urteile 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4, in: SZZP 2013 S. 30 f.). Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort ein, obwohl ihm unter Androhung der Säumnisfolgen Frist dazu angesetzt wurde, wird nach Art. 147 Abs. 2 ZPO das Verfahren ohne Berufungsantwort weitergeführt. Es ist dem säumigen Berufungsbeklagten keine Nachfrist einzuräumen (vgl. Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4, in: SZZP 2013 S. 30 f.; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 312 ZPO; BEAT MATHYS, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 13 zu Art. 312 ZPO; FRANCESCA VERDA CHIOCCHETTI, in:, Commentario al Codice di diritto processuale svizzero, Francesco Trezzini und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 28 f. zu Art. 312 ZPO; ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 509; NICOLAS JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, François Bohnet und andere [Hrsg.], N. 3 zu Art. 312 ZPO; anders: IVO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 312 ZPO).
4.1.2. Ist eine Partei im Berufungsverfahren säumig, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden (SARAH SCHEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N. 594 ff.; TREZZINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 312 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in:, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz und andere [Hrsg.], 2013, N. 45 zu Art. 312 ZPO; MATHYS, a.a.O., N. 13 zu Art. 312; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1135; vgl. auch Urteil 5A_26/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.3 unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes). Anerkennung mangels Bestreitung wird nur angenommen, wenn der Berufungskläger in der Berufungsschrift zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und - trotz Androhung der Säumnisfolgen - keine Berufungsantwort eingereicht wird (KUNZ, a.a.O., N. 45 zu Art. 312 ZPO; SCHEIWILLER, a.a.O., N. 597; SEILER, a.a.O., Rz. 1135).
4.1.3. Da das Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer Berufungsantwort weitergeführt wird, kann das Berufungsgericht aufgrund der Akten entscheiden oder die Parteien zu einer Verhandlung vorladen (Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4, in: SZZP 2013 S. 30 f.; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 ZPO; KUNZ, a.a.O., N. 43 zu Art. 312 ZPO; SEILER, a.a.O., Rz. 1135; anders KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 312 ZPO und MYRIAM A. GEHRI, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Myriam A. Gehri und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 313 ZPO, wonach das Berufungsgericht in jedem Fall aufgrund der Akten zu entscheiden hat). Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen will (BGE 142 III 413, E. 2.2.1; Urteile 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2; 5A_326/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beweisabnahme; aus Art. 316 Abs. 3 ZPO lässt sich kein Anspruch der Berufungsparteien auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens bzw. auf Beweisabnahme ableiten (BGE 142 III 413, E. 2.2.1; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 5A_476/2015 vom 19. November 2015 E. 3.3.3). Vorbehalten bleibt jedoch in jedem Fall der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 5A_476/2015 vom 19. November 2015 E. 3.3.3; CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 219)
4.1.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; Urteile 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt, indem sie auf die Abnahme verschiedener von ihr angebotener Beweismittel verzichtete.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (Urteile 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Dies gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht zugunsten der vor der zweiten Instanz säumigen Partei entschieden hat, muss die berufungsbeklagte Partei doch mit einer Gutheissung der Berufung rechnen. Es kann aus praktischen Gründen nicht vom Berufungsgericht verlangt werden, dass es die - oft umfangreichen - erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO). Die Vorinstanz hat weder Beweisvorschriften verletzt noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie keine Beweise abnahm.
4.3. Eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin weiter darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, verschiedene ihrer rechtserheblichen Vorbringen zu würdigen.
4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es den Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).
4.3.2.
4.3.2.1. Im Rahmen seiner Prüfung hat sich das Berufungsgericht mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dabei hat es, wie ausgeführt (vgl. E. 4.1.4 hiervor), den Entscheid unter Vorbehalt von offensichtlichen Mängeln nur auf die im Berufungsverfahren gerügten Punkte hin zu überprüfen. Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt es aber bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition und darf insbesondere nicht ausschliesslich die Argumente zugunsten einer Partei berücksichtigen (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 sowie oben E. 4.1.4).
Wenn das Berufungsgericht die Kritik des Berufungsklägers als nicht berechtigt erachtet und keine offensichtlichen Mängel feststellt, bestätigt es den angefochtenen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn es anlässlich dieser Prüfung zum Schluss gelangt, die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik des angefochtenen Entscheides sei berechtigt, stehen ihm zwei Möglichkeiten offen: Es kann entweder neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) - die Sache an die erste Instanz zurückweisen.
4.3.2.2. Ob es ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen. Es ist jedoch zu beachten, dass - während Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell als Vor- und Zwischenentscheide gelten (Urteil 4A_461/2017 vom 26. März 2018 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen) - reformatorische Urteile Endentscheide sind, die nur bei gegebener Spruchreife getroffen werden dürfen. Dies wird zwar für die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) nicht ausdrücklich festgehalten, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Prinzipien, die unter der ZPO für sämtliche Endentscheide Geltung beanspruchen (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO und Art. 236 Abs. 1 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO für das Beschwerdeverfahren).
Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Überdies muss das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sein (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dieerforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein. Bei einem reformatorischen Entscheid tritt somit das Berufungsgericht in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vorinstanz; es ist nicht einzusehen, weshalb eine Partei durch den Ermessensentscheid des Berufungsgerichts, entweder die Sache zurückzuweisen oder neu zu entscheiden, benachteiligt werden sollte. Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich - im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen - sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen.
Wenn sich das Berufungsgericht bei einer Gutheissung der Berufung - in Ausübung seines Ermessens - für ein neues Urteil in der Sache entscheidet, hat es folglich sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, hat es entweder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen oder die Spruchreife selber zu erstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfragen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Es kann insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen (Art 316 Abs. 3 ZPO). Ein Entscheid des Berufungsgerichts trotz fehlender Spruchreife kommt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei gleich, zu deren Ungunsten zweitinstanzlich entschieden wurde.
4.3.3.
4.3.3.1. Der erstinstanzliche Entscheid nannte drei wichtige Gründe im Sinne von Art. 823 OR für den Ausschluss der Beschwerdegegnerin. Erstens habe die Beschwerdegegnerin am 1. Mai 2013 eine "eigentliche Abwerbeveranstaltung" für die Vertriebspartner der Beschwerdeführerin durchgeführt. Zweitens habe die Beschwerdegegnerin ein Konkurrenzunternehmen errichtet, was ebenfalls einen Ausschlussgrund darstelle. Drittens sei das Zerwürfnis zwischen den Parteien besonders schwer und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich. Seine Auffassung hinsichtlich des ersten Grundes stützte das erstinstanzliche Gericht auf das ausdrücklich zitierte Protokoll vom 5. Juni 2014. Beim zweiten Ausschlussgrund zitierte das Gericht S. 14 der Klage, Rz. 38 und 83 f. der Klageantwort und Rz. 19 der Duplik. Den letztgenannten Grund bejahte das erstinstanzliche Gericht mit Bezug auf S. 2 und 21 der zwischen den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung und auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. März 2014.
4.3.3.2. Mit dem ersten von der Erstinstanz bejahten Ausschlussgrund setzte sich die Vorinstanz auseinander. Sie stellte fest, das erstinstanzliche Gericht habe massgeblich auf das Protokoll vom 5. Juni 2014 abgestellt, und hiess die Rüge der Beschwerdegegnerin in abweichender Würdigung dieses Protokolls gut. Es kam zum Schluss, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Geschäftsführer am 1. Mai 2013 eine "eigentliche Abwerbeveranstaltung" durchgeführt hätten. Auch mit dem zweiten Ausschlussgrund befasste sich die Vorinstanz. Sie erwog, weder in der Errichtung noch im Betrieb eines Konkurrenzunternehmens sei - mangels statutarischen Konkurrenzverbots - ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 823 OR zu sehen. Zum dritten vom erstinstanzlichen Gericht bejahten Ausschlussgrund äusserte sich die Vorinstanz nicht.
4.3.4. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufungsschrift vom 12. Dezember 2016 dargelegt, weshalb ihres Erachtens kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 823 OR vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe dabei die zwischen den Parteien strittigen Punkte in umfassender Weise thematisiert und sich insbesondere mit den vom erstinstanzlichen Gericht bejahten Ausschlussgründen auseinandergesetzt. Diese Punkte waren folglich nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vgl. E. 4.1.4 hiervor) Teil des Prüfungsprogramms der Vorinstanz. Berücksichtigen musste sie neben der Berufungsschrift - selbstverständlich - den erstinstanzlichen Entscheid und die darin gewürdigten Parteibehauptungen und Beweismittel. Wie dargelegt, wurden die gewürdigten Elemente und genauen Stellen der relevanten Rechtsschriften und Beweismittel im erstinstanzlichen Entscheid angegeben; das Berufungsgericht war nicht gehalten, die erstinstanzlichen Akten zu durchforschen.
Im Rahmen der in der Berufung thematisierten Fragen war die Vorinstanz entsprechend zur umfassenden Würdigung der von den Parteien vorgebrachten rechtserheblichen Behauptungen verpflichtet. Um nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides über den strittigen Ausschluss der Beschwerdegegnerin reformatorisch zu entscheiden, musste sich die Vorinstanz mit allen einen Ausschluss rechtfertigenden Umständen befassen. Dass die Beschwerdeführerin keine Berufungsantwort einreichte, ändert nichts daran, wurden doch diese Umstände sowohl im erstinstanzlichen Entscheid wie auch in der Berufungsschrift thematisiert. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs die weiteren rechtserheblichen Behauptungen und Argumente der Beschwerdeführerin zum beantragten Ausschluss nicht ohne hinreichende Begründung ausser Acht lassen.
4.3.5. Die Vorinstanz hat verschiedene rechtserhebliche Elemente nicht berücksichtigt.
4.3.5.1. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass alleinige Geschäftsführerin der GmbH D.________ ist. Die Vorinstanz stellte auch selber fest, dass die Beschwerdegegnerin bloss Minderheitsgesellschafterin ist; von Geschäftsführungsbefugnissen der Beschwerdegegnerin ist im vorinstanzlichen Entscheid nichts zu lesen.
Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, summarisch zu begründen, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Geschäftsführer am 1. Mai 2013 eine "eigentliche Abwerbeveranstaltung" durchgeführt hätten. Nicht gewürdigt wurde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Geschäftsführer C.________ eine Veranstaltung mit zahlreichen Vertriebspartnern und Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin durchführte, obwohl weder die Beschwerdegegnerin noch ihr Geschäftsführer über Geschäftsführungsbefugnisse verfügten und ihnen folglich die Kompetenz dazu fehlte. Unberücksichtigt blieb dabei die - von der Vorinstanz nicht in Frage gestellte - Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach diese Veranstaltung von der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem Geschäftsführer C.________ ohne Wissen der Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin, D.________, durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wäre jedenfalls zu hinterfragen und im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich insbesondere weder mit dem Einwand rechtfertigen, die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Berater sei "schwierig zu organisieren", noch mit dem Umstand, dass die "AHV-Problematik" (auch) Gegenstand der fraglichen Veranstaltung gewesen sei.
Mit der Frage, ob bzw. inwiefern die Einmischung der Beschwerdegegnerin in die operative Tätigkeit der Beschwerdeführerin als eine einen Ausschluss rechtfertigende Treuepflichtverletzung aufzufassen sei, setzte sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Dies wäre jedoch nötig gewesen; dieser Umstand ist rechtserheblich und die Vorinstanz erwog selber, dass eine Treuepflichtverletzung einen Ausschlussgrund darstellen kann. Die behauptete Einmischung hätte somit auch dann berücksichtigt werden müssen, nachdem die Vorinstanz den Nachweis einer eigentlichen Abwerbung als nicht erbracht betrachtet hatte.
4.3.5.2. Keine Beachtung in den Erwägungen der Vorinstanz fand zudem die zwischen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin bestehende Konfliktsituation.
Den erstinstanzlichen Entscheid und den dort erwähnten Beweismitteln ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass zwischen den Parteien bzw. ihren Organen eine seit Jahren andauernde Konfliktsituation besteht. Bezugnehmend auf Aussagen des deutschen Anwaltes der Beschwerdegegnerin, wonach die Fortsetzung der Kooperation zwischen den Parteien "unmöglich" bzw. "jedenfalls endgültig nicht mehr zumutbar" geworden sei, stellte die erste Instanz fest, es bestehe zwischen den Parteien ein besonders schweres Zerwürfnis. Diese Feststellung fand im vorinstanzlichen Entscheid keine Berücksichtigung; die Vorinstanz befasste sich mit diesem potentiellen Ausschlussgrund überhaupt nicht.
Im Rahmen der Prüfung, ob vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet, die Fortdauer der Mitgliedschaft der Beschwerdegegnerin zumutbar ist, kann ein zwischen dem auszuschliessenden Gesellschafter und dem verbleibenden Hauptbeteiligten bestehender langjähriger Konflikt nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang kann die Ausgestaltung der Beschwerdeführerin als GmbH nicht ausser Acht bleiben. Es ist zu betonen, dass es beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 823 OR um die Frage der Zumutbarkeit der Fortdauer der Mitgliedschaft geht. Bei der Prüfung dieser Frage kommt nach einhelliger Lehre dem Typus der Gesellschaft eine massgebende Bedeutung zu. Aus naheliegenden Gründen ist die Frage der Zumutbarkeit anders zu beurteilen, je nachdem ob die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch ausgestaltet wird, ist doch die im GmbH-Recht vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters Ausdruck der Personenbezogenheit dieser Gesellschaftsform (WERNER MEIER, Austritt und Ausschluss aus der GmbH gemäss Art. 822 OR, 1950, S. 44 und 87 f.; RETO SANWALD. Austritt und Ausschluss aus AG und GmbH, 2009, S. 385 und 389; WERNER VON STEIGER, in: Zürcher Kommentar, 1965, N. 15 zu Art. 822; CORINNE KAUFMANN, Austritt und Ausschluss aus der GmbH, in: Wirtschaftsrecht in Bewegung, 2008, S. 269 f.; CHRISTOPHE BUCHWALDER, in: Commentaire Romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 823 OR; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 18 Rz. 86 und 100; vgl. zum Ganzen auch PETER DORSCHEID, Austritt und Ausschluss eines Gesellschafters aus der personalistischen Kapitalgesellschaft, 1984). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für den Ausschluss eines Gesellschafters unter dem Recht der GmbH ist im hohen Mass auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.
4.3.6. Die Vorinstanz hätte die Einmischung der Beschwerdegegnerin in die operative Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie die vorliegende Konfliktsituation vor dem Hintergrund der personalistischen Ausgestaltung der Beschwerdeführerin würdigen müssen. Indem sie diese entscheidwesentlichen Umstände ausser Acht liess, ohne dies hinreichend zu begründen, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
Bei der Beurteilung, ob der Ausschluss eines Gesellschafters nach Art. 823 OR gerechtfertigt ist, stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der Fortdauer der Mitgliedschaft des auszuschliessenden Gesellschafters aus Sicht der Gesellschaft. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der gesamten Umstände des beurteilten Falles beruht. Um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu wahren, muss das Gericht sämtliche entscheidwesentliche Umstände berücksichtigen und würdigen.
4.4. Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise bei nicht besonders schwerwiegenden Verletzungen infrage, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2). Da die vorliegende Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowohl Rechts- wie auch Tatfragen betrifft, kommt eine Heilung nicht in Frage.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod