BGer 4D_39/2018
 
BGer 4D_39/2018 vom 17.07.2018
 
4D_39/2018
 
Urteil vom 17. Juli 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Mai 2018 (PP190014-O/U).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dietikon gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 11'694.87 nebst Zins sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ klagte;
dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 einen Vergleich schlossen, woraufhin das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag als durch Vergleich erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 einen Antrag auf "Fortsetzung des Verfahrens" stellte, woraufhin das Bezirksgericht die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur allfälligen Behandlung als Rechtsmittel zustellte;
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 erklärte, seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 sei als Rechtsmittel zu behandeln;
dass das Obergericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. und 23. Oktober 2017 als Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung vom 13. September 2017 entgegennahm;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2017 auf die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers nicht eintrat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_95/2017);
dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 31. Januar 2018 erklärte, ein Revisionsgesuch zu stellen;
dass das Bezirksgericht Dietikon das Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat, wobei es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juni 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 11'694.87 nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG);
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2018 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann