BGer 1B_339/2018 |
BGer 1B_339/2018 vom 18.07.2018 |
1B_339/2018 |
Urteil vom 18. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juli 2018 (UB180089-O/IMH).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung etc. Er wurde am 21. September 2016 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 6. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Zürich, gegen A.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und festzustellen, dass er in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens erfüllt habe. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Am 16. April 2018 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ vorerst bis zum 18. Juli 2018 in Sicherheitshaft. Am 22. Juni 2018 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 22. September 2018 bzw. bis zum erstinstanzlichen Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 6. Juli 2018 die Beschwerde von A.________ gegen diesen Beschluss des Obergerichts ab.
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2. Mit eigenhändiger Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben, ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen und auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten. Er setzt sich allerdings mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Er schildert vielmehr in relativ zusammenhangsloser Weise seine Eindrücke vom Gerichtsverfahren, seine Erfahrungen mit Gutachtern und Therapien, äussert sich zu den Tatvorwürfen und beteuert, dass er nie gewollt habe, jemanden zu töten, dass ihm das nie wieder passieren werde und er nicht daran denke, in Freiheit zu flüchten. Solche Ausführungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass die vom Obergericht beschlossene Verlängerung der Sicherheitshaft bundesrechtswidrig ist. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Urs Keller, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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