BGer 5A_586/2018
 
BGer 5A_586/2018 vom 18.07.2018
 
5A_586/2018
 
Urteil vom 18. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung.
 
Sachverhalt:
Mit auf Papierserviette erfolgender Eingabe vom 10. Juli 2018 bittet A.________ um eine Kopie des in ihrer Sache ergangenen Urteils 5A_308/2008 vom 19. Mai 2008, mit welchem die damalige fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden war, sowie um "erneute Überprüfung der mehrfach wiederholten Psychiatrieeinweisungen".
 
Erwägungen:
1. Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Allerdings kann nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG); in Bezug auf unterinstanzliche Entscheide muss zuerst der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft werden.
2. Das Bundesgericht kann nicht abstrakt prüfen, ob die in der Vergangenheit offenbar mehrfach erfolgten Einweisungen rechtens waren. Vielmehr bedarf es nach dem Gesagten eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides, der fristgemäss angefochten worden ist.
Gemäss Abklärungen war beim Obergericht des Kantons Bern neulich ein Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung hängig; dabei wurde A.________ mit gutheissendem Entscheid vom 12. April 2018 aus der Klinik entlassen. Anderweitige obergerichtliche Verfahren sind oder waren zuletzt nicht anhängig.
Wie sich aus der Absenderadresse der Eingabe vom 10. Juli 2018 ergibt, befindet sich A.________ momentan offenbar wieder in der Klinik B.________. Diesbezüglich müsste aber zuerst der kantonale Beschwerdeweg beschritten werden und ein neuer Entscheid des Obergerichtes vorliegen.
3. Im Zusammenhang mit den weiteren Anliegen ist festzuhalten, dass A.________ bereits am 14. März 2018 durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts eine beglaubigte Kopie des Urteils 5A_308/2008 zugestellt wurde.
4. Es ist einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli