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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_753/2017
Urteil vom 18. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Verein C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Ehrler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2017 (OG Z 17 2).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der "Verein C.________" ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in U.________/UR, nunmehr V.________/ZH, im Handelsregister eingetragen. D.________, mit Domizil in der Schweiz, ist Vizepräsident und "Grosskanzler" bzw. Geschäftsführer.
E.________ war (bis im Jahre 2010) Vereinspräsident bzw. "Grossmeister"; F.________ ist ein Mitglied des Ordens.
A.________ und B.________, je mit Domizil in den Niederlanden, gehörten als Präsident bzw. Sekretär zu einem Verein in den Niederlanden, wo der Orden (wie in anderen Ländern) ebenfalls organisiert ist.
A.b. Am 1. November 2011 versandte F.________ an verschiedene Ordensmitglieder eine E-Mail und warf dem schweizerischen Verein sowie dessen Geschäftsführer D.________ namentlich "intensive financial and legal blackmail", "further terrorist attack against The Order of G.________ and its lawfully elected Grand Master" vor und bezeichnete diese ausserdem als "crooks".
A.c. E.________ antwortete mit "Antwort an alle" Empfänger des E-Mails von F.________. In der Folge leiteten A.________ und B.________ jene E-Mail am 3. November 2011 an verschiedene Personen, alles Mitglieder des holländischen Vereins, weiter.
B.
B.a. Der "Verein C.________" und D.________ reichten am 23. Februar 2012 Klage wegen Persönlichkeitsverletzung beim Landgericht Uri gegen F.________, E.________, A.________ und B.________ ein.
B.b. Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Landgericht die Klage gegen F.________ und E.________ gut. Nebst der Feststellung der Widerrechtlichkeit von Persönlichkeitsverletzungen wurden diese zu (näher bezeichneten) Unterlassungen, Beseitigungen bzw. Berichtigungen sowie zu Genugtuungszahlungen verpflichtet. Die Klage gegen A.________ und B.________ wies das Landgericht hingegen ab (Dispositiv-Ziff. 5).
B.c. Gegen den Entscheid reichten der "Verein C.________" und D.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Uri ein. Sie beantragten die Aufhebung der erstinstanzlichen Klageabweisung (Dispositiv-Ziff. 5) und die Gutheissung ihrer Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung auch gegen A.________ und B.________.
B.d. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 26. Juni 2017 gut und änderte den erstinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 5) wie folgt ab:
"[5.a] Den Beklagten [A.________ und B.________] wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten, gegenüber Mitgliedern des Vereins C.________ und/oder gegenüber Drittpersonen zu behaupten, die [Kläger] begingen 'intensive finanzielle und rechtliche Erpressung' ['intensive financial and legal blackmail'], 'Terroristenangriffe' ['terrorist attack'] und/oder sonstige Delikte gegen das Vermögen, und/oder die [Kläger] seien 'Kriminelle' ['crooks'], sowie derartige Behauptungen zu unterstützen und/oder weiterzuverbreiten.
[5.b] Die Beklagten [A.________ und B.________] werden unter Androhung der Bestrafung mit Busse gegenüber Art. 292 StGB verpflichtet, binnen fünfzehn Tagen nach Eintritt des Urteils, sämtlichen Empfängern ihrer E-Mail vom 3. November 2011, mit denen sie die E-Mails des Beklagten [F.________] und des Beklagten [E.________] vom 1. November 2011 weitergeleitet haben, den schriftlichen Widerruf des Beklagten [F.________] und die schriftliche Distanzierungserklärung des Beklagten [E.________] schriftlich mitzuteilen und sich ihrerseits von den ehrverletzenden Aussagen des Beklagten [F.________] ausdrücklich zu distanzieren."
Weiter traf das Obergericht (als Dispositiv-Ziff. 5.c) die Feststellung, dass die Weiterleitung der durch die Beklagten (A.________ und B.________) versandten E-Mail vom 1. November 2011 mit den (in Dispositiv-Ziff. 5.a) erwähnten Vorwürfen eine Persönlichkeitsverletzung darstellt.
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 haben A.________ und B.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit. Der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 127 III 481 E. 1a) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 BGG).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Begehren dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG).
2.
2.1. Die Erstinstanz hat in den Äusserungen in der von F.________ verfassten und versandten E-Mail vom 1. November 2011 und in der Antwort- bzw. Weiterleitungshandlung von E.________ sowie der Beschwerdeführer eine Verletzung bzw. Mitwirkung an der Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdegegner gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB erblickt.
Mit Bezug auf die Widerrechtlichkeit der Verletzung durch die Beschwerdegegner hat die Erstinstanz berücksichtigt, dass zu jenem Zeitpunkt eine sehr angespannte Stimmung innerhalb des Ordens geherrscht hatte und eine Spaltung im Gange war: Die einen Mitglieder des Ordens bzw. der einzelnen (Länder-) Vereine hielten zum Beschwerdegegner 2, während die anderen mit F.________ und E.________ sympathisierten. Die Weiterleitung der E-Mails vom 1. November 2011 durch die Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund des Spaltungsvorganges und der damals anstehenden wegweisenden Mitgliederversammlung des niederländischen Vereins zu sehen. Die Weiterleitung der betreffenden E-Mails ohne inhaltliche Anpassung durch die Beschwerdeführer - als Präsident und Sekretär des niederländischen Vereins - an die Vereinsmitglieder sei aufgrund der überwiegenden privaten Interessen gerechtfertigt. Die Erstinstanz hat deshalb die Persönlichkeitsverletzung mangels Widerrechtlichkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB verneint.
2.2. Das Obergericht hat die noch umstrittene Frage geprüft, ob die persönlichkeitsverletzende "ungefilterte" Weiterleitung der E-Mails von F.________ und E.________ am 3. November 2011 durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt war. Die Frage wurde verneint: Die unfiltrierte Weiterleitung sei zur sachlichen Willensbildung der niederländischen Vereinsmitglieder weder notwendig noch angemessen gewesen, weshalb die Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen sei.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Weiterleitung von E-Mails mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt.
3.1. Ausser Frage stand bereits vor Obergericht, dass die schweizerischen Gerichte (gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ) für die Klage der Beschwerdegegner wegen Persönlichkeitsverletzung zuständig sind und auf die betreffenden Ansprüche (gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG) schweizerisches Recht anwendbar ist.
3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Praxisgemäss wird in zwei Schritten geprüft, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Äusserungen betreffend "Intensive finanzielle Erpressung", "Terrorangriff" und "Crooks" keine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdegegner darstellen. In der E-Mail-Kette, die nur an Ordensmitglieder versandt worden sei, werde ohnehin "niemand ausdrücklich mit Namen" genannt. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 lediglich dem Auftrag des Präsidenten (Beschwerdeführer 1) des niederländischen Vereins und seiner Pflicht als Vereinssekretär nachgekommen.
3.2.2. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Verletzung der Persönlichkeit im konkreten Fall unbestritten ist. Es hat (folglich) zu den Äusserungen, welche vor der Erstinstanz mit Blick auf den persönlichkeitsverletzenden Inhalt noch Gegenstand der Beurteilung waren, keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen, um die Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdegegner zu überprüfen. Ebenso wenig hat es insoweit Tatsachenfeststellungen der Erstinstanz zu ihren eigenen und diese zur Grundlage einer neuen Beurteilung gemacht.
3.2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind unbehelflich. Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1); das Obergericht als Berufungsinstanz kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen der Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Weder behaupten die Beschwerdeführer, dass das Obergericht entsprechende Vorbringen zur Persönlichkeitsverletzung übergangen habe, noch sonstwie ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dass im angefochtenen Urteil sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht die Beurteilung der verletzenden Natur der Äusserungen in der weitergeleiteten E-Mail vom 1. November 2011 fehlt, ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt auch für die Frage der "Mitwirkung" (im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB) des Beschwerdeführers 2, welche (von der Erstinstanz tatsächlich und rechtlich gewürdigt wurde und) im Urteil des Obergerichts ebenfalls kein Thema war. Vielmehr ging es im Berufungsverfahren einzig noch um die Frage der Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung, worauf im Folgenden einzugehen ist.
3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach - trotz Spannungen und Spaltungsvorgängen in der Organisation - ein überwiegendes privates Interesse fehle, welches die Persönlichkeitsverletzung im konkreten Fall rechtfertigen könnte.
3.3.1. Zunächst führen die Beschwerdeführer aus, dass sie zur Weiterleitung sehr wohl ein Begleitschreiben verfasst hätten. Sie berufen sich auf die von der Gegenseite mit der Klage eingereichte E-Mail vom 3. November 2011, worin sie einleitend festhalten:
"Wir möchten Sie gerne auf den neuesten Stand bringen bezüglich jüngster Entwicklungen mit Bezug zum internationalen Orden, indem wir Ihnen ein E-Mail des F.________ und eine Antwort darauf von E.________ zukommen lassen. Beide E-Mails finden Sie hiernach [...]."
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in der (Einleitung sowie im Übrigen der) E-Mail eine "Schwärzung, Anpassung oder Umformulierung und allfällige Erklärung und Präzisierung" übergangen oder die E-Mail in anderer Weise inhaltlich falsch wahrgenommen hätte. Soweit sie die "fehlende Würdigung" und "Nichterwähnung" dieses E-Mails bzw. Begleittextes kritisieren, sind die Ausführungen nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 95 BGG darzutun (Art. 97 Abs. 1 BGG). Vielmehr betonen die Beschwerdeführer selber, dass es sich um eine "neutrale" Begleit-E-Mail gehandelt habe und eine solche - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufgrund der konkreten Umstände gerade geboten gewesen sei. Ihre Vorbringen laufen damit auf die Rüge hinaus, das Obergericht habe im konkreten Fall überwiegende private Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB übergangen, was - gestützt auf den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt - als Rechtsfrage im Folgenden zu prüfen ist.
3.3.2. Ein privates Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB liegt vor, wenn die Verletzung zum Zweck hat, einer bestimmten Person - wie dem Verletzer selber - einen Vorteil zu verschaffen (HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 904). Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung ist danach zu fragen, ob das Interesse des Verletzten am Schutz seiner Persönlichkeitsgüter die Interessen des Verletzers, seine Ziele zu erreichen, überwiegt (HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., Rz. 907; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 564, 567; vgl. BGE 134 III 193 E. 4.6.2). Ein überwiegendes Interesse des Verletzers lässt sich nur bejahen, wenn nicht nur die vom Verletzer angestrebten Ziele, sondern auch die von ihm eingesetzten Mittel angemessen und schutzwürdig sind; damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3a). Zu Recht stellen die Beschwerdeführer diese Grundsätze, auf welche das Obergericht abgestellt hat, nicht in Frage.
3.3.3. Die Beschwerdeführer berufen sich vorab auf ihr damaliges Ziel, durch die Weiterleitung der E-Mails die Mitglieder des niederländischen Vereins vollumfänglich darüber zu informieren, "was auf internationaler Ebene vor sich ging". Entgegen ihrer Darstellung hat das Obergericht nicht die Schutzwürdigkeit des Zieles (die Information der Vereinsmitglieder), sondern die Angemessenheit der eingesetzten Mittel verneint. Die Beschwerdeführer bestehen indes weiter darauf, dass die Information eine Weiterleitung der E-Mails tel quelerfordert habe, d.h. ohne Stellung zu beziehen oder die (darin geäusserten) Vorwürfe zu kommentieren, gerade um die Mitglieder nicht zu beeinflussen. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer zur entsprechenden Information die "ungefilterte Weiterleitung" als E-Mail-Kette und damit die Persönlichkeitsverletzung einsetzen mussten. Das Obergericht hat erwogen, dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte Information der niederländischen Vereinsmitglieder (über die Vorgänge auf internationaler Ebene) zumutbar und möglich gewesen wäre, indem sie die kritischen Worte und Wortverbindungen im Zusammenhang mit "Erpressung", "Terrorangriffe", "Kriminelle" etc. hätten schwärzen bzw. anpassen oder umformulieren und allenfalls auch noch in einem entsprechendem Begleitschreiben erklären und präzisieren können. Wenn die Beschwerdeführer erklären, eine "angepasste" Information wäre auf die Beeinflussung der Vereinsmitglieder hinausgelaufen, blenden sie aus, dass die "unfiltrierte", persönlichkeitsverletzende Weiterleitung ebenso beeinflussend wirken kann. Die Beschwerdeführer vermögen keine Ermessensverletzung zu begründen: Es ist ohne weiteres haltbar, wenn das Obergericht erwogen hat, dass die ungefilterte Weiterleitung der persönlichkeitsverletzenden Äusserung nicht notwendig war, um einen sachlichen Beitrag zur Willensbildung der niederländischen Vereinsmitglieder (über die Vorgänge auf internationaler Ebene) zu leisten. Ein hinreichender Anlass, um in den Ermessensentscheid des kantonalen Gerichts einzugreifen (vgl. BGE 133 III 257 E. 3.2), besteht nicht.
3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Schluss gelangt ist, dass keine überwiegenden privaten Interessen vorliegen, um die Persönlichkeitsverletzung durch Weiterleitung der E-Mails vom 1. November 2011 zu rechtfertigen, und es die Klage gegen die Beschwerdeführer gutgeheissen hat.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da den Beschwerdegegnern kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante