Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_463/2018
Urteil vom 19. Juli 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. April 2018 (100.2016.355U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Mai 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer die zunächst auf den 21. Juni 2018 angesetzte Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2018 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (seinem Vertreter am 26. Juni 2018 zugestellt) auf sein Gesuch hin im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG letztmals bis zum 11. Juli 2018 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat,
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller