Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_347/2018, 4A_349/2018
Urteil vom 19. Juli 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Fabienne Ochsner und Christa Stoll Polikowski, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden,
Beschwerden gegen die Entscheide (1C 17 42) und
(1C 17 49) des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. April 2018.
In Erwägung,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern neben der am 12. August 2017 eingereichten Klage betreffend Ausstellung von Arbeitszeugnissen eine am 1. April 2015 eingereichte Diskriminierungsklage betreffend Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) hängig ist;
dass die Präsidentin des Arbeitsgerichts am 24. Oktober 2017 im Verfahren betreffend die Ausstellung der Arbeitszeugnisse unter anderem verfügte, dieses werde nicht mit dem Verfahren betreffend die Diskriminierungsklage vereinigt, und dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Zeugnisklage ansetzte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 2. November 2017 mit kantonaler Beschwerde anfocht und im Wesentlichen beantragte, die beiden Verfahren seien nach Sistierung der Diskriminierungsklage und nach dem Schriftenwechsel in der Zeugnisklage zu vereinigen;
dass das Kantonsgericht Luzern auf diese Beschwerde und die mit ihr gestellten Anträge mit Entscheid vom 27. April 2018 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 2. November 2017 im Verfahren betreffend die Diskriminierungsklage beantragt hatte, dieses zu sistieren, bis der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend Arbeitszeugnisse abgeschlossen sei, und die beiden Klagen danach zu vereinigen;
dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 den Antrag auf Vereinigung der Verfahren sowie den Sistierungsantrag abwies, den Parteien Gelegenheit einräumte, schriftliche Schlussvorträge einzureichen, und deren Rechtsvertreter aufforderte, ihre Kostennoten einzureichen;
dass der Beschwerdeführer auch diese Verfügung mit kantonaler Beschwerde anfocht und im Wesentlichen beantragte, die beiden Verfahren seien zu vereinigen, und es seien die Schlussvorträge und Kostennoten erst nach Beendigung des Schriftenwechsels im Verfahren betreffend die Ausstellung der Arbeitszeugnisse einzureichen;
dass das Kantonsgericht Luzern auch auf diese Beschwerde und die in ihr gestellten Anträge mit einem weiteren Entscheid vom 27. April 2018 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einer einzigen Beschwerdeschrift im Wesentlichen beantragt, beide Entscheide vom 27. April 2018 aufzuheben und die Sistierung der Diskriminierungsklage und die Vereinigung mit der Arbeitszeugnisklage gutzuheissen;
dass eine Verfahrensvereinigung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zwingend voraussetzt, dass sich die den Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden gegen den gleichen vorinstanzlichen Entscheid richten (vgl. Urteil 8C_655/2015 vom 4. November 2015 E. 1);
dass es in beiden angefochtenen Entscheiden im Wesentlichen um die Frage der Vereinigung der beiden Verfahren geht, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Beschwerde gegen die beiden Entscheide vor Bundesgericht in einem einzigen Entscheid zu behandeln und die Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu vereinigen;
dass daraus für die Frage, ob im kantonalen Verfahren dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren hätte stattgegeben werden müssen, nichts abgeleitet werden kann;
dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, bei den angefochtenen Entscheiden handle es sich um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG;
dass die angefochtenen Entscheide die Verfahren weder insgesamt noch für einen Teil der gestellten Begehren abschliessen (die Verfahren betreffend die Ausstellung der Zeugnisse und die Diskriminierungsklage sind weiterhin hängig) und daher weder Teil- (Art. 91 BGG) noch Endentscheide (Art. 90 BGG) darstellen;
dass Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), soweit sie sich auf den Endentscheid auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG) und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400);
dass der Beschwerdeführer die Eintretensfrage schlicht übersieht und daher diesbezüglich keine hinreichenden Angaben macht;
dass der Beschwerdeführer im materiellen Teil seiner Beschwerde unter dem Titel " Ausgangslage / Drohende nicht wieder gutzumachende Nachteile " zwar behauptet, er habe die drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteile im kantonalen Verfahren im Detail erörtert und explizit geltend gemacht, damit und mit seinen weiteren Ausführungen aber nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht gegeben sein sollten;
dass damit die Beschwerden gegen beide Entscheide offensichtlich unzulässig sind, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird, wobei keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Beschwerdegegnerin kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;
dass der Beschwerdeführer persönlich dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Juli 2018 mitteilt, sein Anwalt habe das Mandat vor dem Arbeitsgericht vorübergehend niedergelegt, und darum bittet, ihm den Entscheid persönlich an seine Privatadresse zu senden;
dass darin kein (jedenfalls kein hinreichend klarer) Widerruf der seinem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht oder ein Mandatsentzug zu sehen ist;
dass der Rechtsvertreter daher nach wie vor im Rubrum aufzuführen ist;
dass dem Beschwerdeführer der Entscheid an seine Privatadresse zuzustellen ist sowie seinem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme;
erkennt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerdeverfahren 4A_347/2018 und 4A_349/2018 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak