Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5F_9/2018
Urteil vom 19. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisiongesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2018 (5A_455/2018).
Sachverhalt:
Mit Urteil 5A_455/2018 vom 31. Mai 2018 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den für das kantonale Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach ihm mehrmals beschieden wurde, dass bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation darzulegen und zu dokumentieren sei, auseinander, sondern behaupte einzig in abstrakter Weise eine Verletzung der Rechtsgleichheit, indem er vom Rechtsweg ausgeschlossen werde.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 9. Juli 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, er habe sämtliche notwendigen Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 18. November 2017 eingereicht.
Für das Berufungsverfahren war ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO) und entsprechend zu begründen bzw. zu dokumentieren. Das Obergericht hat dem Gesuchsteller vorgeworfen, dies trotz mehrmaliger entsprechender Hinweise in früheren Verfahren unterlassen zu haben, womit sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 5A_455/2018 nicht auseinandersetzte. Das Bundesgericht hat mithin nichts übersehen und der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nicht gegeben.
3.
Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und macht geltend, beim Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. März 2018, von welchem er erst nach Erhalt des am 31. Mai 2018 ergangenen Urteils 5A_455/2018 erfahren habe, sei auf die vorinstanzliche Erkenntnis, dass er mittellos sei, abgestellt worden.
Der Gesuchsteller tut nicht dar (durch Beilage des Zustellnachweises), dass er das angerufene Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. März 2018 erst im Juni oder später erhalten hätte. Schon daran scheitert das Vorbringen. Im Übrigen wäre aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für welches nicht die ZPO, sondern das VPRG/AG galt, nichts in Bezug auf das obergerichtliche Verfahren abzuleiten, umso weniger, als der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid damit begründet war, dass sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist keinerlei Revisionsgrund ersichtlich.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli