BGer 1B_227/2018
 
BGer 1B_227/2018 vom 20.07.2018
 
1B_227/2018
 
Urteil vom 20. Juli 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 5. April 2018 (SW.2018.33).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnete am 21. Juni 2016 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls. In der Folge übernahm sie von Staatsanwaltschaften anderer Kantone verschiedene gegen A.________ wegen Betrugs geführte Verfahren.
Im Verfahren, welches im Kanton Thurgau von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geführt worden war, war A.________ durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt. Dieser stellte am 5. Januar 2018 das Gesuch, ihn als amtlichen Verteidiger zu entlassen, da das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten unheilbar zerrüttet sei. Am 5. Februar 2018 beantragte A.________, Rechtsanwalt Othmar Kurath als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen. Am 28. Februar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft Schaffhausen das Thurgauer Verfahren.
Am 13. März 2018 entliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Rechtsanwalt B.________ rückwirkend per 11. Februar 2018 als amtlichen Verteidiger von A.________ und entschädigte ihn für seine Bemühungen. Gleichzeitig setzte sie Rechtsanwalt Kurath für die Zeit vom 12. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 als amtlichen Verteidiger von A.________ ein.
A.________ focht diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beim Obergericht des Kantons Thurgau an mit den Anträgen, sie aufzuheben, ihm Rechtsanwalt Kurath als amtlichen Verteidiger zu belassen und ihn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Beschwerdeverfahren als solchen einzusetzen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 5. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und Rechtsanwalt Kurath als amtlichen Verteidiger einzusetzen oder eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung.
 
C.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Thurgauer Obergericht die von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für die Dauer ihrer Zuständigkeit nach den Wünschen des Beschwerdeführers getroffene Regelung der amtlichen Verteidigung geschützt, es indessen abgelehnt hat, auch für die Zeit nach der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen einen amtlichen Verteidiger einzusetzen; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
1.2. Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 2018 ergibt, ist der Beschwerdeführer zurzeit nach wie vor durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt. In dieser Konstellation droht dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da seine Verteidigung, wenn auch nicht durch seinen Wunschverteidiger, nach wie vor gewährleistet ist, (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen auf die konstante, bereits unter dem altrechtlichen Art. 87 Abs. 2 OG geltende Praxis). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, da die Sach- und Rechtslage klar ist, im vereinfachten Verfahren.
1.3. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist, endete doch die Zuständigkeit der Thurgauer Behörden zur Regelung der amtlichen Verteidigung klarerweise mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Schaffhauser Behörden. Die Beschwerde grenzt an Trölerei.
 
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 23 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi