Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_361/2018
Urteil vom 20. Juli 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Wegweisung und Fernhaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. Juni 2018 (WBE.2018.2).
Erwägungen:
1.
A.________ wohnt bei seinem Vater in U.________. Am 13. November 2017 verfügte die Regionalpolizei Zofingen gestützt auf das kantonale Polizeigesetz, A.________ habe die elterliche Liegenschaft zu verlassen und sich bis zum 3. Dezember 2017 von ihr fernzuhalten. Diese Wegweisungs- und Fernhalteverfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 11. Juni 2018 kantonal letztinstanzlich geschützt.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2018 (Postaufgabe) beantragt A.________ im Wesentlichen sinngemäss, die Widerrechtlichkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung festzustellen und namentlich den Regierungsrat des Kantons Aargau anzuweisen, auf sämtliche Beschwerden und Rechtsersuchen von A.________ einzutreten oder sie an die zuständige Bundesbehörde zu überweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit verschiedenen Verweisen auf frühere Rechtsschriften und eine elektronische Nachricht vom 16. November 2017. Das ist unzulässig, da die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden muss. Seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, begründet er nicht in nachvollziehbarer Weise. Er beruft sich zwar auf verschiedenste Bestimmungen einer UN-Resolution, der EMRK und der Bundesverfassung, setzt sich allerdings mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachlich auseinander und legt nicht konkret dar, inwiefern die angerufenen Bestimmungen verletzt sein könnten. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi