Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_368/2018
Urteil vom 20. Juli 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eintretensvoraussetzungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 15. Mai 2018 (BAZ 18 9 [P 18 11]).
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Verfügung vom 28. März 2018 festhielt, die Klage des Beschwerdeführers vom 15. Februar bzw. 21. März 2018 gelte als nicht eingereicht, wobei es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 15. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2018 eingereichte Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Mai 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. Juni 2018 eine weitere Eingabe einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Mai 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 19. Juni 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann