BGer 5A_580/2018 |
BGer 5A_580/2018 vom 23.07.2018 |
5A_580/2018 |
Urteil vom 23. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Beschwerde (SchKG 17),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juni 2018 (ABS 18 225).
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Erwägungen: |
1. Am 28. Mai 2018 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Er bezog sich auf die Pfändungsgruppe Nr. xxx. Er verlangte die Löschung sämtlicher ihn betreffenden Betreibungsregistereinträge und die Rückvergütung "enteigneter Beträge" sowie Schadenersatz. Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Mit Entscheid vom 15. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits querulatorische Züge aufwiesen und an Verschwörungstheorien erinnerten und er andererseits nicht aufzeige, gegen welche Verfügung oder Handlung des Betreibungsamts er sich wende und weshalb die behauptete "Enteignung" unrechtmässig sein soll. Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte ihm das Obergericht eine Busse von Fr. 350.-- und Gerichtskosten von Fr. 150.--.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Obergericht seine Vorbringen als querulatorisch erachtet hat. Er schildert weitschweifig seine Auseinandersetzungen mit den Behörden, die ihren Ausgangspunkt offenbar in der Trennung und im Umgang mit den Kindern haben, und er erhebt gegen die Behörden zahlreiche Vorwürfe (z.B. seine Tochter werde schleichend ermordet, auf ihn sei ein Mordanschlag verübt worden etc.). All dies ist jedoch nicht geeignet, den Eindruck querulatorischer Prozessführung zu zerstreuen, sondern bestätigt im Gegenteil diese Einschätzung. Dabei hilft auch nicht weiter, dem Obergericht Rassismus und Interessenkonflikte zu unterstellen. Inwieweit das Obergericht zur Behandlung seiner Eingabe nicht zuständig gewesen sein soll oder inwieweit Ausstandsgründe vorliegen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb das Obergericht ihn hätte auffordern müssen, seine Eingabe zu verbessern.
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Im Hinblick auf die Pfändung Nr. xxx spricht er in kaum verständlicher Weise von einer Verletzung von Daten- und Einlegerschutz sowie von Selbstjustiz des Betreibungsamts. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht seiner Begründungsobliegenheit nicht genügt hat, woran ein erneuter Verweis auf eine angebliche Pflicht der Justiz, Ergänzungen nachzufordern, nichts ändert. Seine Zahlungsverweigerung sieht er offenbar durch Notwehr gerechtfertigt, da mit den Forderungen des Betreibungsamts schwere Menschenrechtsverletzungen und der gegen ihn und seine Familie geführte Krieg finanziert würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm auferlegte Busse und die Kosten. Auch in diesem Zusammenhang genügt die blosse Behauptung, nicht querulatorisch prozessiert zu haben, den Begründungsanforderungen nicht. Sodann ist für die Bussen- und Kostenauflage belanglos, ob er diese mit seinem Einkommen bezahlen kann. Er behauptet nicht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Ein solches wäre angesichts der Umstände ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
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Unzulässig sind schliesslich Anträge ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (unabhängige Untersuchung gegen Gerichte und Behörden wegen Geiselnahme, pädophiler Übergriffe, Mordanschlag etc.; Schadenersatz in Millionenhöhe).
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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