Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6F_20/2018
Urteil vom 27. Juli 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Mai 2018 (6F_11/2018 [Urteile 6F_1/2018 und 6B_634/2017]).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wies am 1. Dezember 2017 eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_634/2017). Am 16. März 2018 wies es dessen Gesuch um Revision des Urteils ab (6F_1/2018); auch das Revisonsgesuch hinsichtlich des (ersten) Revisionsurteil blieb erfolglos (Urteil 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018).
Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 23. Juli 2017 (Poststempel) erneut ans Bundesgericht und beantragt die Revision des Urteils (6F_11/2018) sowie die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zu Lasten seiner damaligen Ehefrau, das Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 2017 (6B_634/2017) war. Er rügt, das Bundesgericht habe einzelne Anträge im Beschwerdeverfahren als auch in den nachfolgenden Revisionsentscheiden nicht beurteilt. Der Gesuchstellerersucht um aufschiebende Wirkung.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2).
Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Ausstand betreffen, sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Ob das erneute, dritte Revisionsgesuch querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist, kann offenbleiben, da hierauf wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Das angefochtene (zweite) Revisonsurteil (6F_11/2018) wurde der Haftanstalt, in der der Gesuchsteller einsitzt, am 24. Mai 2018 zugestellt. Die dreissigtägige Revisionsfrist endete somit am 25. Juni 2018 (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ), weshalb die am 23.
Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde vom "27.
Juni 2018" verspätet ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).
Im Übrigen erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, soweit es überhaupt den Rügeanforderungen gemäss Art. 124 Abs 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem abermaligen Gesuch um Revision zwar formell auf den Revisionsgrund unbeurteilter Anträge gemäss Art. 121 lit. c BGG, strebt jedoch in der Sache eine erneute materielle Beurteilung seiner ursprünglichen Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 6B_634/ 2017) an. Er verkennt, dass der vermeintlich "falsche" Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zulasten seiner damaligen Ehefrau bereits nicht mehr Gegenstand der beiden Revisionsverfahren (6F_1/2018 und 6F_11/2018) war. Das Bundesgericht hat im ursprünglichen Beschwerdeverfahren 6B_634/2017 den Antrag auf Aufhebung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung abgelehnt, da es die vom Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Rüge der Doppelbestrafung ("res iudicata/ne bis in idem") explizit verworfen hat. Selbst wenn der Schuldspruch "falsch" respektive rechtsfehlerhaft wäre, wie der Gesuchsteller vorbringt, könnte das Bundesgericht auf seinen Entscheid nicht zurückkommen, da eine falsche Rechtsanwendung kein Revisionsgrund ist. Das Bundesgericht hat den Gesuchsteller bereits im Revisionsverfahren 6F_11/2018 darauf hingewiesen, dass die Revision ihm nicht die Möglichkeit einräumt, das von ihm als falsch erachtete Sachurteil (Verfahren 6B_634/2017) in der Sache neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (E. 5.2).
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisonsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held