Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_197/2018
Verfügung vom 30. Juli 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), KBB Rechtsdienst, Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte,
B.________ AG.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt (17061) 704 ASALfutur, SIMAP-Meldungsnummer 996173, SIMAP-Projekt-ID 157918,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 16. Februar 2018 (B-7062/2017).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ AG vom 27./28. Februar 2018 gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 im Verfahren B-7062/2017 (Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid des Bundesamtes für Bauten und Logistik [BBL] betreffend den Dienstleistungsauftrag für das Projekt ASALfutur des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]),
in die Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2018, womit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um (superprovisorisch anzuordnende) aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde,
in die Mitteilung der Rechtsvertretung des BBL vom 7. März 2018 darüber, dass der Beschaffungsvertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden sei,
in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2018, womit den Verfahrensbeteiligten Frist eingeräumt wurde, um sich zu einer Verfahrenserledigung durch Abschreibungsverfügung und zur Kostenregelung zu äussern,
in verschiedene Eingaben der Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2018,
in die Verfügung 2C_197/2018 des Bundesgerichts vom 25. Juli 2018, womit auf das gegen (vorab) Bundesrichter Seiler und Zünd sowie gegen weitere Bundesrichter (inn) en gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass der angefochtene Zwischenentscheid und damit die vorliegende Beschwerde die Frage der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zum Gegenstand hat,
dass mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin der Gegenstand einer derartigen Beschwerde regelmässig dahin- bzw. ein Rechtschutzinteresse an deren Behandlung entfällt (s. etwa Urteil 2D_26/2012 vom 7. August 2012 E. 2.1 und 2.2),
dass sich den Eingaben der Beschwerdeführerin bis und mit 23. April 2018 (Ende der Frist, um zur Abschreibungsfrage Stellung zu nehmen) wie auch späteren Eingaben nichts entnehmen lässt, was dazu führen könnte, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen,
dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, nachdem die Beschwerdeführerin innert der Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; der Friststillstand über Ostern nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG greift nicht, s. Art. 46 Abs. 2 BGG) zur Anfechtung des Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 keine hinreichenden Rügen erhoben und begründet hat (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ), wurde doch nicht, wie von Art. 98 BGG verlangt (und wovon die Beschwerdeführerin seit der bundesgerichtlichen Verfügung 2C_197/2018 vom 2. März 2018 über die Abweisung des Begehrens um superprovisorische aufschiebende Wirkung Kenntnis hatte), dargelegt, inwiefern der Zwischentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (welche) verfassungsmässigen Rechte verletzen würde (s. dazu auch Urteil 2C_431/2018 vom 30. Juli 2018),
dass das Verfahren in sinngemässer (s. Art. 71 BGG) Anwendung von Art. 72 BZP durch Verfügung des Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuschreiben ist, der auch über die Prozesskosten entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde voraussichtlich nicht hätte eingetreten werden können, im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
dass zu den Gerichtskosten (Art. 65 BGG) die Kosten des Ausstandsverfahrens zu schlagen sind (E. 2.6 der Verfügung vom 25. Juli 2018 über das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 2C_197/2018 wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und Stefan Day, Isler & Pedrazzini AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller