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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_48/2018
Urteil vom 30. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord.
Gegenstand
Genehmigung Rechenschaftsbericht/Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2017 (PQ170090-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.B.________ (2008) ist der Sohn von A.________ (1978) und B.B.________ (1968). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens seiner Eltern ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB an. In Umsetzung dieser Anordnung setzte die KESB Bülach Nord (im Folgenden: KESB) mit Entscheid vom 10. Februar 2015 D.________ als Beiständin ein.
A.b. Im Rahmen des Berufungsverfahrens der Parteien gegen die am 16. Dezember 2015 vom Bezirksgericht Bülach ausgesprochene Scheidung wurde die Obhut über C.B.________ dem Vater übertragen und ordnete das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2017 die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft bis auf Weiteres an. Die Aufträge an die Beiständin wurden teilweise neu gefasst und nunmehr auch auf Art. 308 Abs. 2 ZGB gestützt.
B.
B.a. Am 31. März 2017 legte die Beiständin der KESB ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 vor. Mit Entscheid vom 22. August 2017 genehmigte die KESB diesen Bericht, ordnete die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und umschrieb die Aufgaben der Beiständin neu.
B.b. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Bülach mit Urteil vom 25. Oktober 2017 ab. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2017 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit den folgenden Anträgen an das Bundesgericht:
"1. Der Rechenschaftsbericht für C.B.________ für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 soll nicht genehmigt werden, da dieser vor allem verdrehte, unwahre Tatsachen und eine Verleumdung von mir als Mutter darstellt, und so auch manipulativ ist.
2. In diesem Zusammenhang soll es weiter anerkannt werden, dass das Verfahren bei der KESB gegen mich betreffend meinen Sohn C.B.________ unfair und missbräuchlich gewesen war und immer noch ist, und so mein Recht auf [ein] faires Verfahren in diesem Zusammenhang verletzt wurde.
3. D.________ soll nicht 'ergänzend als Beiständin für C.B.________ ernannt werden', sie soll überhaupt nicht mehr als Beiständin für meinen Sohn agieren, wegen Vertrauensverlust und Vertrauensbruch, weil zumindest meine Kommunikation als Mutter mit dieser Person nicht mehr zumutbar ist.
4. D.________ soll in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufträge betreffend meinen Sohn mehr bekommen."
Mit Eingabe vom 1. und 8. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingereicht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Genehmigung des Rechenschaftsberichts einer Beiständin sowie die Weiterführung und Ausdehnung der Massnahme und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Daran ändert nichts, dass das Kind beim Vater lebt und damit die Erziehungsverantwortung hauptsächlich bei ihm liegt.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die verspäteten Beschwerdeergänzungen vom 1. und 8. Mai 2018. Soweit die Beschwerdeführerin mit den fraglichen Eingaben auch neue Beweismittel beibringt, ist auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Eigenem Bekunden der Beschwerdeführerin zu Folge stammen die Bilder, die sie dem Bundesgericht zugestellt hat, aus dem Zeitraum von Januar 2012 bis 2016. Es handelt sich damit um unechte Noven. Eine Erklärung dafür, weshalb sie diese Bilder nicht bereits früher ins Verfahren eingebracht hat und in welcher Beziehung diese zum angefochtenen Entscheid stehen, liefert die Beschwerdeführerin nicht. Die Bilder müssen damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben. Das Gleiche gilt für den (nicht datierten) Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik für den 21. und 22. Oktober 2011.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, die Beschwerde hinreichend zu begründen und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Zu den Aufgaben einer Beiständin gehört es, der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie des Berichts (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, Ergänzungen (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Die nämlichen Bestimmungen finden sinngemäss auch Anwendung, wenn die Beistandschaft ein Kind betrifft (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
3.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Detail die Funktion des Rechenschaftsberichts und dessen Genehmigung durch die KESB erläutert. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Stattdessen begnügt sie sich mit dem Hinweis, dass es sich beim Bericht um ein behördliches Dokument handle, "welches für spätere Entscheide unbedingt benutzt werden wird, somit alles was in diesem Dokument steht, [...] später ernst und für wahr genommen [wird]." Mit derart vagen Vermutungen lässt sich nicht begründen, dass die KESB den Bericht zu Unrecht genehmigt hätte. Die Beschwerdeführerin tut auch nicht ansatzweise dar, in welchem konkreten Kontext sie durch den kritisierten Bericht Nachteile erleiden könnte. Bloss zu behaupten, dass es sich bei diesem Bericht um ein amtliches Dokument handelt, genügt nicht, um dessen Genehmigung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass der Bericht ihre Sicht der Dinge wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen. Solche werden von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dargetan.
3.3. Ins Leere geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend die Weiterführung des Mandats mit der bisherigen Beiständin. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin ihr Vertrauen in die Beiständin verloren hat. Allein damit lässt sich keine Verletzung von Bundesrecht seitens der Vorinstanz begründen. Weder tut die Beschwerdeführerin dar noch ist ersichtlich, weshalb die Beiständin bei objektiver Betrachtung nicht in der Lage sein sollte, ihr Mandat korrekt auszuüben. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin beharrlich, dass die von ihr offenbar ebenfalls angesprochene Frage, wer die Obhut über den Sohn ausübt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4; 136 II 457 E. 4.2).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber