BGer 6B_1232/2017 |
BGer 6B_1232/2017 vom 30.07.2018 |
6B_1232/2017 |
Urteil vom 30. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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3. B.________ SA,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
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4. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Betrug; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. August 2017 (SST.2017.3).
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 2. November 2016 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 i.V.m. Art. 29 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren. Die beschlagnahmen Vermögenswerte (Forderungen) von insgesamt Fr. 2'734'093.40 zog es gestützt auf Art. 70 StGB ein. Es verpflichtete X.________, der A.________ Fr. 6'500'000.-- als Schadenersatz zzgl. Zins und der B.________ SA EUR 1'375'000.-- als Schadenersatz zzgl. Zins, je in solidarischer Haftbarkeit mit Y.________, zu bezahlen. Die eingezogenen Vermögenswerte sprach es gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der A.________ und der B.________ SA im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen zu.
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B. |
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 25. August 2017 auf dessen Berufung hin statt des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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X.________ war Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien und faktisches Organ bzw. Geschäftsführer/Geschäftsleiter der D.________ AG. Als solcher liess er im Jahre 1999 in der Buchhaltung der D.________ AG Goldreserven in Ghana (20'000 Unzen Gold) bzw. entsprechende Goldzertifikate im Wert von Fr. 7'837'500.-- als Aktivum in die Bilanz aufnehmen, die mangels Verfügbarkeit nicht hätten bilanziert werden dürfen bzw. die auf keiner verlässlichen Schätzung beruhten. In den Jahren 2000 und 2001 wurden in der Bilanz der D.________ AG zusätzliche, nicht werthaltige Goldanrechte an 1'000 bzw. 14'200 Unzen Gold aktiviert. Weiter wurde per 31. Dezember 2003 ein in Wirklichkeit nicht vorhandener Goldvorrat im Wert von Fr. 768'467.45 in die Bilanz der D.________ AG aufgenommen. Zudem wurden per 31. Dezember 1999 sowie für die Jahre 2002 bis 2006 jeweils ertragswirksame Aufwertungen bzw. Wertberichtigungen auf den nicht verfügbaren und nicht werthaltigen Goldanrechten vorgenommen. Im Jahre 2007 wurde in der Buchhaltung der D.________ AG mittels eines fingierten Verkaufs von zuvor nicht rechtsgültig erworbenen mexikanischen Minenkonzessionen an die Muttergesellschaft D.________ SVG ein Scheinertrag im Betrag von Fr. 1'495'205.50 generiert. Die D.________ SVG selber trat nach diesem Verkauf zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin/Halterin der fraglichen Konzessionen in Erscheinung. In den Jahren 2008 und 2009 wurden durch den Verkauf eines Teils der nicht werthaltigen Goldanrechte an die D.________ SVG fiktive Erträge der D.________ AG im Betrag von Fr. 1'595'930.-- bzw. Fr. 1'378'941.80 generiert, wobei der vereinbarte Verkaufspreis von rund Fr. 5 Mio. bzw. Fr. 3 Mio. von der D.________ SVG nie bezahlt wurde. Durch die erwähnten Buchungen wurde die bereits seit Ende 1999 bestehende Überschuldung der D.________ AG verschleiert und verschlimmert, ohne dass eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erfolgte. Im Jahr 2010 wurde die völlig überschuldete D.________ AG zum Nulltarif an einen belgischen Investor (E.________ Ltd. bzw. F.________) verkauft. Eine Überschuldungsanzeige unterblieb erneut. Über die D.________ AG wurde im Februar 2011 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren musste mangels Aktiven eingestellt werden, obschon in der Bilanz der D.________ AG Aktiven im Wert von über Fr. 15 Mio. bilanziert waren.
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X.________ erhielt die längst überschuldete D.________ AG aufrecht und täuschte zusammen mit dem Mitbeschuldigten Y.________ Investoren gegenüber deren Fähigkeit zur Ertragserzielung durch Rohgoldhandel und Rohgoldförderung vor. Gestützt darauf investierten zwei Privatpersonen und zwei von G.________ gehaltene Gesellschaften (A.________ und B.________ SA) ab dem Jahr 2002 Beträge von Fr. 450'000.--, Fr. 1'892'371.50, Fr. 6,5 Mio. bzw. EUR 1'575'000.-- in die D.________ AG. Die Gelder flossen vereinbarungswidrig nicht in den operativen Abbau von Rohgold. Ein solcher wurde auch nicht getätigt.
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Weiter brachte X.________ H.________ in den Jahren 2009 und 2010 mittels Strategiepapieren, Werbematerialien und Fotos dazu, zwei Beteiligungsverträge für den Abbau von Diamanten und Gold im Rahmen eines Joint Ventures in Sierra Leone zu unterzeichnen und hierfür Fr. 111'515.-- auf das Konto der I.________ AG, zu überweisen. X.________ verwendete die Gelder vereinbarungswidrig nicht für die Anschaffung der für den Abbau von Edelsteinen und Gold benötigten Ausrüstung, sondern ausschliesslich für seinen persönlichen Lebensunterhalt.
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C. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die zugesprochenen Zivilforderungen seien von Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz oder sogar an die erste Instanz zurückzuweisen mit der Weisung, den Fall mit dem im Kanton Uri hängigen Untersuchungsverfahren zu vereinigen, wobei das Verfahren allenfalls auf weitere Personen auszudehnen sei. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung an. Er rügt, es seien zu Unrecht nicht alle möglichen Täter in das Verfahren miteinbezogen worden. Es stelle sich u.a. die Frage, ob der in der Schweiz weilende J.________, welcher für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei, in die Untersuchungen hätte miteinbezogen werden müssen, vor allem aber auch "die Belgier" (K.________ und F.________). Deren Täterschaft sei hoch wahrscheinlich, möglicherweise inklusive dem Geschädigten "G.________" resp. der entsprechenden Gesellschaften. Er habe die Entwicklung der D.________ AG gegen Schluss nicht im Geringsten beeinflussen können. Andere Verantwortliche hätten die Gesellschaft in Konkurs gehen lassen, indem sie deren "Filet-Stücke", nämlich den weitaus grössten Aktivposten der Gesellschaft, böswillig veräussert respektive zum eigenen Vorteil verwertet bzw. zu verwerten versucht hätten. Er sei zudem nicht für die Buchhaltung der D.________ AG verantwortlich gewesen. Er habe nichts mit den buchhalterischen Entscheiden zu tun gehabt respektive keine entsprechenden Anweisungen gegeben. Ihm könne als Laie nicht vorgeworfen werden, er hätte solche komplexen Buchhaltungsvorschriften kennen müssen. Die im Jahre 2006 erfolgte Auflösung von Wertberichtigungen sei ihm in dieser Höhe nicht bekannt gewesen und er trage auch für den im Jahre 2007 verbuchten Verkauf von mexikanischen Minenkonzessionen keine Verantwortung.
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Die im Jahre 1999 erfolgte Verbuchung des Goldzertifikats sei legal gewesen. Er sei von der Existenz der Goldvorräte überzeugt gewesen. Ein Gutachten aus dem Jahre 2008 gehe von einem Goldvorkommen im Boden des fraglichen Grundstücks von mehr als 35'000 Unzen Gold aus. Bereits im Jahre 1999 sei ein werthaltiges Zertifikat für 20'000 Unzen Gold ausgestellt worden, was bei einem Preis von USD 250.-- pro Unze Gold sowie in Berücksichtigung des damaligen Umrechnungskurses einen Wert von Fr. 7'837'500.-- ergeben habe. Ein Teil der Akten (z.B. Gutachten aus Ghana) sei offenbar durch "die Belgier" nach der Übernahme der D.________ AG beseitigt worden. Es habe bereits im Jahre 1999 Gutachten/Berichte zum Goldvorkommen im betreffenden Gebiet gegeben, ansonsten die L.________ Ltd. niemals ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt hätte. Es habe auch ein vollständiger Investitionsplan für den Abbau gemäss Konzession bestanden. Falsch sei weiter, wenn ihm im Zusammenhang mit den Wertberichtigungen in Berücksichtigung des damals aktuellen Dollarkurses vorgeworfen werde, es seien "Abschreibungen" vorgenommen worden, da es sich handelsrechtlich nicht um Abschreibungen gehandelt habe. Das damals geltende schweizerische Rechnungslegungsrecht habe das Beibehalten des Anschaffungswerts ermöglicht. Es habe keine Aufwertung gegeben.
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1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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1.3. |
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt u.a., die D.________ AG habe gemäss den Buchhaltungsunterlagen von der D.________ int. per 25. November 1999 20'000 Unzen Gold à USD 250.-- und damit zum Preis von Fr. 7'837'500.-- gekauft. Der Kaufpreis sei über ein seitens der D.________ int. gewährtes Darlehen in besagter Höhe beglichen worden. Damit sei die Aktivierung von Goldanrechten zunächst wie ein Ankauf von physisch vorhandenen 20'000 Unzen Gold behandelt und ausgewiesen worden, dies obwohl es sich von Beginn an um den Ankauf eines Goldzertifikats gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.1 S. 15). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die L.________ Ltd. sei alleinige Inhaberin der entsprechenden Goldkonzession in Ghana gewesen. Die Goldkonzession sei nicht in das Joint Venture zwischen der L.________ Ltd. und der D.________ int. gemäss Vertrag vom 18. November 1999 eingebracht worden. Auch sei die offenbar im Verlaufe des Jahres 2008 erteilte Goldabbaulizenz an die L.________ Ltd. bzw. auf deren Antrag an die M.________Enterprise erteilt worden. Damit hätten weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügt, weshalb nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel die D.________ int. ihrerseits eine Konzession bzw. Anrechte an einer solchen an die D.________ AG hätte verkaufen können. Dies könne auch erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der D.________ int. keinerlei Hinweise für ein an die D.________ AG gewährtes Darlehen im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. fänden bzw. der Kaufpreis nie bezahlt, sondern lediglich mittels eines Darlehens ausgewiesen worden sei. Damit müsse die Verfügbarkeit des bei der D.________ AG aktivierten Vermögenswertes verneint werden, da diese Position im fraglichen Zeitpunkt, mithin per November 1999, weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht für die D.________ AG Anrechte zum Goldabbau verkörpert habe bzw. habe verkörpern können (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Die Vorinstanz stellt zudem fest, bei der D.________ int. sei weder ein entsprechendes Gold- bzw. Basiszertifikat noch ein Darlehen an die D.________ AG im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. eingebucht worden (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.2 S. 17). Selbst wenn von der Verfügbarkeit des aktivierten Vermögenswertes ausgegangen würde, beruhe der Wert von rund Fr. 7,8 Mio., mit welchem die Konzession oder Anteile an einer solchen bzw. das Goldzertifikat aktiviert worden seien, auf keiner verlässlichen Schätzung. Die vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten Y.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend gemachte Behauptung, es habe im Zeitpunkt der Bilanzierung im Jahre 1999 ein Gutachten vorgelegen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar sei zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, es habe in Bezug auf das fragliche Gebiet, für welches die L.________ Ltd. die alleinige Inhaberin der Konzession gewesen sei, dahingehende staatliche und/oder geologische Unterlagen gegeben, welche von der Goldhaltigkeit des fraglichen Gebiets ausgegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass verlässliche Angaben über die tatsächlich vorhandene bzw. effektiv förderbare Menge Gold und insbesondere über die mit einer solchen Förderung verbundenen Kosten vorhanden gewesen seien, welche eine Aktivierung erlaubt hätten, bestünden jedoch nicht (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.3 S. 17 f., 19). Der zu bilanzierende Wert dürfe sich nicht auf eine Multiplikation vorhandener Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis beschränken, sondern müsse die mit der Goldförderung einhergehenden Kosten mitberücksichtigen. Selbst wenn bereits im Jahr 1999 ein Gutachten vorgelegen hätte, das "proven reservs" im Umfang von 35'400 Unzen Gold ausgewiesen hätte, ändere dies nichts daran, dass weder die mit einer Förderung verbundenen Kosten bekannt gewesen seien noch jemand gewusst habe, ob überhaupt je eine Abbaulizenz erteilt werden würde (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.3 S. 22).
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1.3.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei faktisches Organ der D.________ AG gewesen. Er habe während der Dauer der gesamten Geschäftstätigkeit sämtliche dem Beschuldigten Y.________ als eingetragenem Verwaltungsrat zukommenden Aufgaben in gleichwertiger und mitbestimmender Verantwortung wahrgenommen und zwar insbesondere auch in finanziellen Belangen (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.5 S. 23). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nichts mit der Buchhaltung zu tun gehabt, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dieser habe ebenfalls Anweisungen an die Buchhaltung erteilt und konkret und aktiv auf deren Erstellung eingewirkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass J.________, der für die Kommunikation, die Administration und die Vorbereitung der Buchhaltung zuständig gewesen sei, die beanstandeten Buchungen in Eigenregie, mithin ohne Anweisungen der operativ tätigen Beschuldigten, vorgenommen habe bzw. überhaupt hätte vornehmen können (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.6 S. 24; 4.5 S. 57). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aus- und Weiterbildungen und seines beruflichen Werdegangs mit den grundlegenden Prinzipien der Rechnungslegung vertraut gewesen und habe damit auch das Prinzip der Bilanzwahrheit und das Vorsichtsprinzip gekannt. Er sei mit seinen Kenntnissen in der Lage gewesen zu erkennen, dass die Aktivierung eines Vermögenswertes, über den die D.________ AG nicht verfügen und dessen Wert sie nicht verlässlich einschätzen konnte, unzulässig war. Dasselbe gelte in Bezug auf die damit einhergehende unzulässige Aufwertung und die ohne diese Aufwertung vorliegende Überschuldung. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, durch die in Verletzung der Rechnungslegungsgrundsätze erfolgten Buchungen zu verhindern, dass bereits im Jahr 1999 - und auch in den Folgejahren - die Überschuldung der D.________ AG hätte ausgewiesen und der Richter angerufen werden müssen. Damit habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass die überschuldete D.________ AG nicht in Konkurs fiel, sondern bis ins Jahr 2010 weitergeführt wurde (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.8 S. 25 f.).
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1.4. |
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ungenügend auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb deren Hauptbegründung willkürlich sein könnte, wonach die L.________ Ltd. alleinige Inhaberin der Goldkonzession in Ghana war, weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügten und bei der D.________ int. selber nie ein Gold- bzw. Basiszertifikat eingebucht wurde. Er setzt sich auch mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, für die Ermittlung des Bilanzwertes hätten nicht einfach die vorhandenen Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis multipliziert werden dürfen, nicht auseinander. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) ist der Vorwurf der Vorinstanz, wonach auch die Kosten des Goldabbaus hätten berücksichtigt werden müssen, keineswegs abwegig. Abgesehen davon zeigt die Vorinstanz willkürfrei auf, weshalb auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe bereits im Jahr 1999 ein Gutachten über den Wert der aktivierten Goldanrechte vorgelegen, nicht abgestellt werden kann. Sie berücksichtigt dabei u.a., dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte Y.________ selber übereinstimmend aussagten, die Einbuchung habe lediglich auf einer Schätzung beruht, sie sich erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ein angebliches Gutachten beriefen, wobei sie keine Angaben zum angeblichen Verfasser des Gutachtens machen konnten, und sie selber auch keine Bemühungen unternahmen, z.B. über die L.________ Ltd. an das Gutachten zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 19). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass der Revisor bereits im Revisionsbericht für das Jahr 2006 den fehlenden Nachweis der Werthaltigkeit der aktivierten Goldanrechte beanstandete (angefochtenes Urteil S. 20 f.) und ab dem Jahr 2001 zwar diverse Bankinstitute das bzw. die fraglichen Zertifikate in ein Depot aufnahmen, diesen jedoch keinen Wert zuerkannten (angefochtenes Urteil S. 21). Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Nicht einzutreten ist zudem auf seinen sinngemässen Einwand, die D.________ AG sei Vertragspartnerin der L.________ Ltd. gewesen und es habe nie ein Darlehen der D.________ int. gegeben (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb auf dieses vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Berufungsbegründung neu geltend gemachte Vorbringen nicht abgestellt werden kann (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.2 S. 17). Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht ansatzweise auseinander.
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An der Sache vorbei geht weiter der Einwand des Beschwerdeführers, handelsrechtlich seien in den Jahren 2000 und fortfolgende keine "Abschreibungen" vorgenommen worden, da die Wertberichtigungen aus dem aktuellen Dollar-Umrechnungskurs resultiert hätten. Tatsache ist, dass auf der nicht werthaltigen Position "Goldanrechte" nie ein Ertrag durch "Wertberichtigung" hätte generiert werden dürfen. Der Beschwerdeführer kann sich von vornherein auch nicht darauf berufen, das damalige Rechnungslegungsrecht habe die Beibehaltung des Anschaffungswertes zugelassen, da es sich bei den Fr. 7'837'500.-- nicht um einen "Anschaffungswert" handelte.
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Die Rangrücktrittserklärung der D.________ SVG per 18. Januar 2008 legt die Vorinstanz nicht als Vertuschungshandlung zuungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Die Vorinstanz geht lediglich davon aus, der Rangrücktritt sei als Sanierungsmassnahme qualitativ ungenügend gewesen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
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1.4.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mangels einer ausreichend substanziierten Rüge schliesslich, soweit er geltend macht, er sei nicht für die Buchhaltung der D.________ AG verantwortlich gewesen und er habe nichts mit den buchhalterischen Entscheiden zu tun gehabt. Die Vorinstanz zeigt willkürfrei auf, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sich als faktisches Organ der D.________ AG auch um deren finanziellen Belange gekümmert sowie aktiv auf die Erstellung der Buchhaltung eingewirkt und er habe auch über entsprechende Kenntnisse verfügt. Dass der Beschwerdeführer bei der D.________ AG eine äusserst wichtige Rolle innehatte, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass er selber diese als sein "Lebenswerk" bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 18 unten). Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter durfte die Vorinstanz ebenfalls ohne Willkür verneinen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten betreffen die Zeit vor der Abtretung der D.________ AG. Da die angeblichen Goldanrechte der D.________ AG gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht werthaltig waren, kann auch auf die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, das angebliche "Filet-Stück" der D.________ AG sei nach deren Übernahme durch die belgischen Investoren im Jahre 2010 böswillig veräussert worden.
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1.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält nach dem Gesagten einer Willkürprüfung Stand. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, angebliche Delikte aus dem Jahre 1999 seien verjährt, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei.
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2.2. Auf die Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die angebliche Verjährung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Ebenso wenig legt er dar, welche Taten von der Vorinstanz konkret trotz Verjährung berücksichtigt worden sein könnten. Entscheidend ist nicht, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auch den Jahresabschluss 1999 betreffen. Für die Frage der Verjährung ist der Tatzeitpunkt und damit der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 1999 relevant. Diesbezüglich geht aus dem erstinstanzlichen Urteil hervor, dass der Jahresabschluss 1999 erst im Januar 2002 vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten unter diesen Umständen verjährt sein könnte.
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2.3. Dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der Vorinstanz aus anderen Gründen gegen Bundesrecht verstossen könnten, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
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3. |
3.1. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs macht der Beschwerdeführer geltend, von einem Irrtum der Geschädigten könne keine Rede sein und schon gar nicht von einer arglistigen Täuschung. Die Vorinstanz stelle auf unbewiesene Behauptungen bzw. reine Spekulationen ab, wenn sie ihm vorwerfe, die Geschädigten N.________ und C.________ seien durch Gespräche mit ihm bzw. seine Erklärungen zu den Investitionen motiviert worden. G.________ habe er erst lange nach dessen Beeinflussung kennengelernt. Es sei grotesk zu behaupten, dieser sei durch die von ihm erstellte Glanz-Broschüre zu seiner Millioneninvestition verleitet worden. Weiter habe er nie die Möglichkeit gehabt, durch Gegenüberstellung mit dem inzwischen verstorbenen H.________ die sich stellenden Fragen und Vorwürfe etc. zu beantworten. Darin liege ein schwerer rechtsstaatlicher Mangel.
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3.2. Auf die Beschwerde kann erneut nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und geltend macht, die Geschädigten seien nicht getäuscht worden. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung an einem qualifizierten, Willkür begründenden Mangel leiden könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht nachvollziehbar ist auch, was dieser mit seiner Mutmassung, G.________ könnte gezielt mit den deliktisch tätigen "Belgiern" zusammengearbeitet haben, und mit seinem Vorwurf, dieser habe schon vor Jahren gezielt spekulativ in die D.________ AG investiert, um möglichst rasch auf einfache Weise zu möglichst viel Geld zu kommen (Beschwerde S. 20), zum Ausdruck bringen bzw. zu seinen Gunsten ableiten will.
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3.3. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen vermag die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei aufgrund des Todes des Geschädigten H.________ die Möglichkeit vorenthalten worden, durch eine Gegenüberstellung mit diesem "die sich stellenden Fragen und Vorwürfe etc. zu beantworten / Stellung zu nehmen". Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die Aussagen von H.________ für die vorinstanzliche Würdigung überhaupt relevant und einziges Beweismittel bzw. bestritten waren. Aussagen eines verstorbenen Zeugen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mangels Konfrontation mit der beschuldigten Person zudem nicht zwingend unverwertbar (siehe dazu etwa BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteile 6B_1314/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb im Lichte dieser Rechtsprechung von einem Verwertungsverbot hätte ausgegangen werden müssen.
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3.4. |
3.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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3.4.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 128; 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).
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3.5. Die Vorinstanz geht von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten Y.________ aus (vgl. dazu das separate Verfahren 6B_1233/2017). Nicht erforderlich war daher, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Geschädigten G.________ persönliche Gespräche führte. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb von einer arglistigen Täuschung auszugehen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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4. |
Im Strafpunkt beanstandet der Beschwerdeführer, eine unbedingte Strafe lasse sich schon nur aufgrund seiner Strafempfindlichkeit nicht verantworten. Er legt indes nicht dar, weshalb in seinem Fall entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.4.5 S. 80 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 257 f.) von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. etwa Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen.
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5. |
Die den Beschwerdegegnern 2 und 3 zugesprochenen Zivilforderungen ficht der Beschwerdeführer nur mit der Begründung an, er habe sich nicht des Betrugs strafbar gemacht. Da es beim Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
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6. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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