Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2D_2/2018
Urteil vom 2. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 5. Juni 2018 (KE.2018.00007).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1956) hat Wohnsitz in U.________/ZH, wo sie seit dem 1. September 2009 Sozialhilfe bezieht. Am 3. Juli 2017 traf der örtliche Gemeinderat einen Beschluss über die Fortdauer der Sozialhilfe, gegen den sie beim Bezirksrat Dielsdorf Rekurs erhob. Der Bezirksrat trat auf die Eingabe mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 nicht ein, nachdem A.________ eine Präsidialverfügung vom 24. Juli 2017, worin diese zur Einreichung einer rechtsgültigen Beschwerde (Antrag, Begründung, Beweismittel) und des angefochtenen Entscheides aufgefordert worden war, unbeantwortet gelassen hatte. Am 28. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde kostenfällig ab, soweit darauf einzutreten war.
1.2. Am 11. März 2018 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2018 kostenfällig ab, was die Verwaltungskommission desselben Gerichts mit Entscheid KE.2018.00007 vom 5. Juni 2018 ebenso kostenfällig bestätigte, nachdem A.________ am 1. Mai 2018 Rekurs erhoben hatte. Die Verwaltungskommission erkannte hauptsächlich, der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten (
per analogiam § 16 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) sei subsidiär zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch sei ausgeblieben, weshalb das Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten zwingend damit zu begründen wäre, dass die Bedürftigkeit erst
nach dem kostentragenden Entscheid eingetreten sei. A.________ zeige in keiner Weise auf, dass die angeblich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die sie sich beruft, erst nach dem 28. Dezember 2017 entstanden seien. Auch aus dem Umstand, dass sie die Altersrente der AHV vorbeziehe, lasse sich keine Bedürftigkeit ablesen. Entsprechend sei der Rekurs abzuweisen.
1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 29. Juli 2018 (Poststempel) erhebt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass für die vorangehenden Verfahren keine Gerichtskosten geschuldet seien.
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Infolge der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten entschieden werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
2.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich sehe einen Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gerichtsgebühren vor. Ein solcher lässt sich auch nicht aus eidgenössischem Verfahrensrecht herleiten. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; Urteil 2D_13/2018 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 [Kanton Zürich]). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Verfassungsverletzungen vor, die im Zusammenhang mit der "Star-Praxis" zu hören wären. Ihre Begründung geht vielmehr dahin, sie sei insolvent, leide an schlechter Gesundheit, beziehe eine Rente, sie habe zwei Geldstrafen verwirkt, sie sei "Asylantin" und habe vom Bezirksrat nie eine "Vorladung" erhalten, ohne die vorinstanzlichen Feststellungen aber auch nur ansatzweise einer Prüfung unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte zu unterziehen.
2.4. Die Beschwerde leidet an offensichtlich ungenügender Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher