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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_239/2018
Urteil vom 6. August 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2018 (200 18 61 IV und 200 18 63 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 7. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, das Gesuch des A.________ um Ablehnung der Verwaltungsrichter B.________ und C.________ in den Verfahren IV/2017/1074-1076, dessen Antrag auf Ansetzung einer formellen Frist zur Einreichung einer Replik sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten war, ab (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
A.b. Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 7. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihm das Replikrecht gewähre und danach über sein Ablehnungsgesuch neu entscheide. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 9C_239/2018).
B.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, auf das Revisionsgesuch von A.________ betreffend den Entscheid vom 7. Februar 2018 (Verfahren 200 18 155+156 IV) nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_288/2018 vom 12. Juni 2018 nicht ein.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 9. April 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 9C_239/2018 wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab.
Am 30. April 2018 reichte A.________ eine verbesserte Eingabe, ein erneutes Gesuch auf unentgeltliche Leistungen sowie ein vorsorgliches Fristerstreckungsgesuch ein.
C.b. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 2. Juli 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt.
Am 20. Juni 2018 reichte A.________ ein "Wiedererwägungsgesuch auf (unrichtige) Verfügung vom 19. Juni 2018" ein, woraufhin die Mitteilung vom 22. Juni 2018 erging. Am 25. Juni 2018 machte er eine weitere Eingabe.
C.c. Am 2. Juli 2018 hat A.________ den Kostenvorschuss bezahlt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer übt Kritik am Verfahren vor dem Bundesgericht, welche jedoch aus folgenden Gründen unbegründet ist:
1.1. Die (verbesserte) Eingabe vom 30. April 2018 ist offensichtlich verspätet, soweit der Beschwerdeführer sich darin in der Sache äussert. Die Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Weiter kann grundsätzlich jederzeit unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Dementsprechend hat das Bundesgericht in seiner Mitteilung vom 22. Juni 2018 zum erneuten "Gesuch um unentgeltliche Leistungen" in der Eingabe vom 30. April 2018 Stellung genommen und dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine nochmalige Überprüfung des Anspruchs nicht erfüllt seien (unter Hinweis auf das Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).
1.2.2. Es besteht kein Anlass, auf diese Beurteilung zurückzukommen, zumal keine anderen Ausstandsgründe geltend gemacht werden als die im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde geltend gemachten, u.a. willkürliche Abweisung des Sistierungsantrags in den Verfahren IV/2017/1074-1076 sowie vorsätzliche Vereitelung des Replikrechts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Von formeller Rechtsverweigerung oder Willkür kann nicht die Rede sein.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorinstanz sowie eventualiter B.________ und/oder C.________ und/oder D.________ und/oder E.________. Der Erstgenannte erliess den Zwischenentscheid vom 3. Januar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung in den Verfahren IV/2017/1074-1076. Die beiden Letztgenannten wirkten am angefochtenen Entscheid mit, bildeten den Spruchkörper. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer auch Verwaltungsrichter D.________ und Verwaltungsrichter E.________ ablehnt. Es ändert nichts am Ergebnis.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtansetzung einer formellen Frist zur Einreichung einer Replik durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) verletze Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) und Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör). Zur Begründung beruft er sich namentlich auf BGE 133 I 100 E. 4.3-6 S. 102 ff., wo sich das Bundesgericht zum Replikrecht in gerichtlichen Verfahren äusserte. Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten:
Aus E. 4.5 und 4.6 des Grundsatzurteils BGE 133 I 100 und den dort erwähnten Präjudizien ergibt sich, dass der Anspruch auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei zwar unabhängig davon besteht, ob sie neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten; erforderlich ist jedoch, dass darin "Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage" gemacht werden, die nicht von vornherein ungeeignet sind, "den Verfahrensausgang zu beeinflussen".
Im vorliegenden Fall steht fest (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Gesuchsgegner (B.________ und C.________) auf eine Stellungnahme zu den gegen sie vorgebrachten Ablehnungsgründen verzichtet hatten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik entscheiden.
Im Übrigen findet das Replikrecht seine Grenze dort, wo es dazu dient, Versäumtes in Bezug auf eine genügende Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachzuholen (Urteil 2C_567/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3).
3.2. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Er setzt sich indessen mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
4.
Die Vorinstanz hat in E. 3 des angefochtenen Entscheids dargelegt, dass das Ablehnungsgesuch sowohl gegen Verwaltungsrichter B.________ als auch gegen Verwaltungsrichter C.________, soweit zulässig (fragliches aktuelles Rechtsschutzinteresse), unbegründet ist. Der Beschwerdeführer vertritt eine andere Auffassung, ohne sich jedoch auch nur ansatzweise mit den betreffenden Erwägungen auseinanderzusetzen, womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) oder sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler