BGer 1C_126/2018 |
BGer 1C_126/2018 vom 08.08.2018 |
1C_126/2018 |
Urteil vom 8. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
Einwohnergemeinde Lengnau,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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beide vertreten durch
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Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
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Bundesamt für Energie, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Plangenehmigung (Transformatorenstation Schulhaus und 16 KV-Kabel, Gemeinde Lengnau),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 1. Februar 2018 (A-6753/2016).
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Erwägungen: |
1. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 29. September 2016 hiess das Bundesamt für Energie (BFE) das Plangenehmigungsgesuch der Einwohnergemeinde Lengnau für den Neubau der Transformatorenstation "Schulhaus" und die damit zusammenhängende Verlegung von vier 16 kV-Kabeln unter Auflagen gut.
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Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die Evaluation der Alternativstandorte basiere auf dem Projekt einer Sporthalle, die gleicherorts geplant sei. Weil das ursprüngliche Projekt für diese Sporthalle aufgegeben worden sei und das aktuelle Projekt davon erheblich abweiche, erweise sich die nicht an die Veränderung angepasste Evaluation der Alternativstandorte für die Transformatorenstation als obsolet bzw. teilweise überholt.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. März 2018 beantragt die Einwohnergemeinde Lengnau, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil. Das BFE beantragt, auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. A.________ und B.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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3. |
3.1. Gemäss Art. 83 lit. w BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Gemäss der Rechtsprechung muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147).
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Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, muss der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sich hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
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3.2. Hinzu kommt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handelt und nach dieser Bestimmung die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
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Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).
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Vorliegend ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den Akten, dass durch die Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb eine an das neue Sporthallenprojekt angepasste Standortevaluation mit einem solchen Aufwand verbunden wäre. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan.
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3.3. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Präsident der Abteilung als Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
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4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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