Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_699/2017
Urteil vom 8. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Franz Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten,
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen.
Gegenstand
Protokoll der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. November 2017 (VB.2017.00422).
Sachverhalt:
In der Gemeinde Hütten fand am 15. Dezember 2015 eine Gemeindeversammlung statt, über die ein von den Stimmenzählern mitunterzeichnetes Protokoll verfasst wurde. Franz Rohrer erhob in der Folge einen Rekurs an den Bezirksrat Horgen und stellte mehrere Anträge auf Ergänzung des Protokolls. Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss gelangte Franz Rohrer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von Franz Rohrer ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2017 hat Franz Rohrer mit Postaufgabe am 18. Dezember 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2015 im Sinne der Anträge seiner Beschwerde an die Vorinstanz zu berichtigen und zu ergänzen. Die Vorinstanz und der Bezirksrat haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Hütten hat auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren sinngemäss festgehalten.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid betreffend die politischen Rechte, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil 1C_28/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1). Als in der Gemeinde Hütten stimm- und wahlberechtigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Bezirksrats, dass das Protokoll der Gemeindeversammlung nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt an drei bestimmten Stellen mit dem im Berichtigungsbegehren wörtlich wiedergegebenen Text zu ergänzen sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Bundesgericht darüber hinaus geltend macht, das Protokoll sei auch sonst unvollständig bzw. nicht korrekt, bildeten diese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.
3.
Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (Art. 95 lit. d BGG). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des Sachverhalts prüft es nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt. Soweit seine Ausführungen zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt für die zu beantwortenden Rechtsfragen überhaupt wesentlich sein können, ist indessen weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte.
5.
Der im Zeitpunkt des angefochtene Urteils noch in Kraft stehende und für das vorliegende Verfahren massgebende § 54 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 9. Juni 1926 ordnet die Protokollierung von Gemeindeversammlungen (vgl. auch § 6 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]). Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
1 Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein.
2 Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen nach Vorlage das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
3 Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Absatz 1 der zitierten Bestimmung.
5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu § 54 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 9. Juni 1926 ist für die Protokollierung von Gemeindeversammlungen grundsätzlich sowohl die Form eines reinen Beschlussprotokolls als auch diejenige eines Verhandlungsprotokolls zugelassen, wobei sich die protokollführende Person für die eine oder andere Form zu entscheiden hat. Ein Verhandlungsprotokoll bezweckt, über die getroffenen Beschlüsse hinaus den Gang und die Umstände der Verhandlungen, allfällige Begründungen von Anträgen und Beschlüssen, einzelne Voten, Fragen und Antworten sowie aktenwürdige Vorkommnisse festzuhalten. Es dient nicht nur der Beweissicherung und Rechtssicherheit, sondern auch Zwecken der Information und Transparenz. So soll auch in späterer Zeit noch nachvollzogen werden können, vor welchem Hintergrund einzelne Beschlüsse getroffen worden sind. Zu diesem Zweck ist das Protokoll so abzufassen, dass es einen repräsentativen Überblick über den Versammlungsablauf wiedergibt. Das verlangt zum einen eine gewisse Vollständigkeit und erlaubt zum andern die wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Vorgänge und Voten auf das Wesentliche. Dazu gehören allenfalls auch unwahre Aussagen. Es steht nicht im Belieben des Protokollführers, Voten aus der Versammlung, die aus seiner persönlichen Sicht für die Behandlung des Geschäfts nicht bedeutungsvoll sind, beiseite zu lassen. Es kommt ihm indes bei der Ausfertigung des Protokolls ein weites Ermessen zu (Urteil 1C_28/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, es seien zwei konkrete Antworten des Finanzvorstehers auf Fragen der Stimmberechtigten nicht bzw. nicht korrekt im Protokoll wiedergegeben worden. Es handelt sich hierbei um Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Budgetberatung, namentlich dem Umstand, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich im Rahmen des kantonalen Finanzausgleichs offenbar einen Antrag der Gemeinde für den individuellen Sonderlastenausgleich (ISOLA) abgelehnt hatte, wogegen die Gemeinde Einsprache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Berichtigungsbegehren beantragt, das Protokoll der Gemeindeversammlung sei an zwei Stellen wie folgt zu ergänzen:
"1. Der Finanzvorstand... vergleicht den Rechtsweg der Einsprache beim kantonalen Gemeindeamt gegen deren eigene Verfügung dahingehend, dass dies dasselbe ist, wie wenn ein Bankräuber zur Untersuchung seines eigenen Verbrechens angestellt würde."
"2. Der Finanzvorstand... beurteilt die ISOLA-Verfügung als Beamtenwillkür."
Wie die Vorinstanz dargelegt hat, geht aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung hervor, dass der Gemeinderat sich gegenüber der Gemeindeversammlung dahingehend äusserte, mit der Verfügung des Gemeindeamts nicht einverstanden zu sein und dagegen Einsprache erhoben zu haben. Zudem geht aus dem Protokoll ohne Weiteres hervor, dass sich der Finanzvorsteher im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde angefochtenen Entscheid negativ zum vorgesehenen Rechtsweg äusserte. Der wesentliche Gehalt der nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht protokollierten Antworten geht aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung somit hervor. Dass die protokollführende Person nicht sämtliche Antworten des Finanzvorstehers wörtlich ins Protokoll aufgenommen hat, ändert daran nichts.
5.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der Verlauf der Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit von ihm dem Gemeinderat schriftlich eingereichten Fragen betreffend eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einer Privatperson nicht vollständig im Protokoll der Gemeindeversammlung wiedergegeben worden. Ausserdem sei im Protokoll nicht vermerkt worden, dass ein von der Gemeindepräsidentin in diesem Zusammenhang mittels Hellraumprojektion präsentiertes Dokument für die Stimmberechtigten nicht leserlich gewesen sei.
Aus dem Protokoll geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer schriftlich gestellten Fragen an der Gemeindeversammlung vorgelesen und von den Gemeindebehörden mündlich sowie schriftlich beantwortet wurden. Sodann ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Antwort zu seiner ersten Frage zu Wort meldete, weil er damit nicht einverstanden war, sowie dass der Finanzvorsteher ihn unterbrach und erklärte, dass nun zuerst alle vom Beschwerdeführer schriftlich eingereichten Fragen beantwortet würden, bevor dieser dazu noch Stellung nehmen könne. Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass und wie der Beschwerdeführer nach der Beantwortung der Fragen Stellung nahm.
Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat und der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermag, wurde im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer schriftlich eingereichten Fragen der Ablauf der Gemeindeversammlung hinreichend protokolliert. Dass das mittels Hellraumprojektion präsentierte, im Protokoll abgedruckte Dokument für die Stimmberechtigten nicht leserlich gewesen sein mag und dass dieser Umstand nicht aus dem Protokoll hervorgeht, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er oder eine andere Person hätten diesen Umstand während der Gemeindeversammlung moniert.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Protokoll der Gemeindeversammlung den Ablauf der Versammlung jedenfalls in den drei vom Beschwerdeführer in seinem Berichtigungsbegehren an den Bezirksrat konkret kritisierten Punkten hinreichend vollständig wiedergibt. Die protokollführende Person hat den ihr insoweit zustehenden Spielraum nicht überschritten. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge, das angefochtene Urteil verletze den im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch in Kraft stehenden § 54 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 9. Juni 1926, ist unbegründet. Inwiefern die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6 und Art. 9 BV) verletzt sein sollten, ist nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Hütten, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle