BGer 1C_379/2018 |
BGer 1C_379/2018 vom 09.08.2018 |
1C_379/2018 |
Urteil vom 9. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln;
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. Juli 2018 (RR.2018.125, RP.2018.24).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt unter anderem gegen A.________ eine Untersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Am 14. Juli 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 2. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Herausgabe von bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 24. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat; ebenso den Editionsantrag betreffend ein Schreiben des Finanzamts Düsseldorf.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
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Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition eines mutmasslich im Jahr 2009 verfassten Schreibens des Finanzamtes Düsseldorf abgewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 6.4 S. 15 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Mit Blick darauf wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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