BGer 2C_1048/2017 |
BGer 2C_1048/2017 vom 13.08.2018 |
2C_1048/2017 |
Urteil vom 13. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2017 (VB.2017.00523).
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Sachverhalt: |
A. |
Der 1974 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Diese wurde zuletzt bis zum 5. September 2015 verlängert.
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Ab dem 1. Januar 2007 wurde A.________ durch die öffentliche Fürsorge fortgesetzt unterstützt.
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn mit Verfügung vom 20. August 2014 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. Es gelang A.________ in der Folge nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen.
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B. |
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 24. April 2016.
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Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ab und ordnete an, dass er die Schweiz bis zum 30. September 2017 zu verlassen habe. Dagegen reichte A.________ am 18. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, ein. Mit Urteil vom 7. November 2017 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab.
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C. |
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D. |
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
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Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina nicht. Auch gibt es keinen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina, welcher ihm einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz einräumen würde. Der Beschwerdeführer beruft sich angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz auf den Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 13 BV und 8 EMRK. Dadurch macht er in vertretbarer Weise geltend, dass potenziell ein Bewilligungsanspruch besteht, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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1.2. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
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2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe seinen Entscheid auf ein Gutachten im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012 abgestützt und nicht berücksichtigt, dass sich sein Zustand seither massiv verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe sich insbesondere mit einem Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Mai 2017 mit keinem Wort auseinandergesetzt. Gemäss diesem Bericht leide er an depressiven Symptomen, die sich intensiviert hätten, Panikattacken mit Herzklopfen, Schweissausbrüchen und Todesängsten sowie an Minderwertigkeits- und Versagensgefühlen. Der Arzt habe eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung sowie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert.
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Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ein ausführliches Schreiben der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes gänzlich nicht berücksichtigt. Darin bestätige die betreffende Sozialarbeiterin aufgrund eigener Beobachtungen die ärztlichen Diagnosen bzw. sichtbaren Beeinträchtigungen. Gemäss den Angaben der Sozialarbeiterin arbeite der Beschwerdeführer zudem sehr gut mit dem Sozialdienst zusammen und unternehme ihrer Meinung nach alles in seiner Situation Mögliche, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen.
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Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vor, wenn sie annehme, er habe sich kaum je ernsthaft um eine existenzsichernde Tätigkeit bemüht bzw. es sei nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsaufnahme in ausländerrechtlicher Sicht nicht zumutbar sein sollte, wenn sie es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei.
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3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2).
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3.3. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).
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3.4. |
3.4.1. Es trifft zu, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Bedürftigkeit im Wesentlichen gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012 beurteilte. Sie sah keine Veranlassung, von den Ausführungen im besagten Entscheid abzuweichen bzw. ein neues medizinisches Gutachten einzuholen. Im Rahmen des erwähnten Verfahrens wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70% ab Februar 2000 und 80% ab Oktober 2008 attestiert. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich um eine existenzsichernde Tätigkeit zu bemühen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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3.4.2. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es mag zwar sein, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass für die Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus psychischen Gründen sozialversicherungsrechtlich hohe Anforderungen gelten und eine Diskrepanz zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen im Arbeitsmarkt bestehen; dies lässt allerdings das Abstellen auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten Invaliditätsgrad für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als willkürlich erscheinen.
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Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich seine Situation gegenüber jener im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts wesentlich verändert hätte. Seine verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden wurden im IV-Verfahren eingehend geprüft. Insbesondere bildete die im Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Mai 2017 aufgeführte Diagnose (rezidivierende depressive Störung, Panikstörung und organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma) bereits Gegenstand eines medizinischen Gutachtens, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Den Gutachten seines behandelnden Psychiaters, der ihm bereits seit April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, wurde im Rahmen des IV-Verfahrens nicht gefolgt. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, wenn das neueste Gutachten des behandelnden Psychiaters an der Überzeugung der Vorinstanz nichts mehr geändert hat und sie von einer erneuten Beurteilung seines Gesundheitszustandes abgesehen hat.
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3.4.3. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer sich in jüngster Zeit um eine Arbeit bemüht hat; sie erachtet diese Anstrengungen jedoch als gering und ist der Auffassung, dass sie erst seit Beginn des vorliegenden Verfahrens ersichtlich seien. Daher würden sie am Verschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit nichts ändern.
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Diese Auffassung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer bezog zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Juli 2015 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 173'403.55.-- (vgl. Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils). Es wäre ihm zumutbar gewesen, insbesondere nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und nachdem er mit Verfügung vom 20. August 2014 verwarnt worden war, sich intensiver um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers an seiner Sozialhilfeabhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung und nicht lediglich auf geringere Arbeitsbemühungen jüngeren Datums abstellt.
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3.4.4. Schliesslich hat sich die Vorinstanz - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dem Schreiben der Sozialarbeiterin befasst und festgehalten, das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht sei nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialbehörde lasse sich nicht ohne Weiteres auf sein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit schliessen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
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3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung nicht verletzt hat. Es besteht somit auch kein Grund, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV. Aufgrund der ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als 25 Jahren habe er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Schweiz sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden, während er mit seinem Heimatland nicht mehr vertraut sei und dort auch keine Lebensperspektiven mehr habe. Mit seinen Verwandten vor Ort habe er nur sporadisch, anlässlich seiner Aufenthalte in Bosnien, Kontakt gehabt. Demgegenüber bestehe eine besondere Verbundenheit zu den in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter und Schwester). Schliesslich betreitet er das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Insbesondere treffe ihn kein Verschulden an seiner Sozialhilfebedürftigkeit.
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4.2. |
4.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
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Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteil 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E. 3.3).
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4.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Juli 2015 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 173'403.55.-- bezogen hat. Es kann derzeit auch nicht damit gerechnet werden, dass er in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird, zumal seine Bedürftigkeit seit über zehn Jahren andauert und er sich nach wie vor als zu 100% arbeitsunfähig erachtet. Wie sein aktuelles Gesuch um Zusprache einer IV-Rente von der zuständigen Behörde beurteilt wird, ist derzeit noch offen. Unbestritten ist aber, dass bereits mehrere entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurden. Folglich ist der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt.
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4.3. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3, zur Publikation bestimmt).
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4.4. |
4.4.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
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4.4.2. Die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d S. 5 f.; Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung
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4.4.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der engen Bindung zu seiner Mutter und seiner Schwester, die für ihn auch im Erwachsenenalter die zentralen Bezugspersonen geblieben seien, bestehe ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Diese Behauptungen reichen allerdings nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu begründen.
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4.5. |
4.5.1. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Einschränkung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Tangiert eine solche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2 S. 251 f.; 137 I 284 E. 2.1 S. 288). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, ist nicht sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen werden. Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens fällt, ist mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9, zur Publikation bestimmt).
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4.5.2. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Trotz seiner gesundheitlichen Problemen wäre es ihm zumutbar gewesen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen, zumal seine Arbeitsfähigkeit in IV-rechtlicher Hinsicht auf 70% bzw. 80% festgelegt wurde (vgl. auch E. 3.4.1 hiervor). Folglich trifft ihn - entgegen seinen Behauptungen - ein Verschulden an seiner Sozialbedürftigkeit. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich seine Verschuldungssituation aus: Die verschiedenen Verlustscheine erreichen einen Gesamtbetrag von Fr. 75'000.--, wobei die jüngsten aus dem Jahr 2015 stammen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Schliesslich baute er - trotz der langen Anwesenheitsdauer - keine besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden.
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4.5.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG). Dazu ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
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Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers spricht insbesondere die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie die Tatsache, dass er nie straffällig wurde. Aufgrund der langjährigen selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Höhe der bezogenen Leistungen (vgl. E. 3.4.3 und 4.5.2 hiervor) besteht jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden wird, zumal auch nicht zu erwarten ist, dass er künftig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Auch wurde er im Sinne der Verhältnismässigkeit zunächst verwarnt und es wurde ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht (Art. 96 Abs. 2 AuG). In der Folge änderte er an seiner Situation allerdings nichts. Schliesslich ist der Beschwerdeführer weiterhin mit seinem Heimatstaat vertraut: Aus den Akten ergibt sich, dass er Verwandte vor Ort hat, insbesondere auch einen volljährigen Sohn, die Sprache beherrscht und bis 2015 verschiedene Male zurückkehrte (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Gemäss seinen eigenen Aussagen ist er in den letzten Jahren zwecks medizinischer Behandlungen nach Bosnien zurückgereist (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Dies zeigt, dass die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland gewährleistet wäre. Dass die von ihm benötigten Therapien und Medikamente in Bosnien nicht verfügbar wären, macht er nicht geltend. In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
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4.6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert worden. Das Verwaltungsgericht macht im Wesentlichen geltend, dass angesichts des ausführlich begründeten Entscheids der Sicherheitsdirektion der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde hätte rechnen können.
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5.2. Nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) können Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
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5.3. Die Bedürftigkeit ist unbestritten. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen; Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3). Ob der angefochtene Entscheid ausführlich begründet wurde, bildet nicht Massstab, ob unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen sei (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3). Bei dem hier anwendbaren Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG handelt es sich um eine komplexe Norm, die eine Interessenabwägung verlangt. Im vorliegenden Fall würde die Interessenabwägung ex ante betrachtet, insbesondere auch wegen seines langjährigen bewilligten Aufenthalts in der Schweiz, nicht offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Angesichts dieses Umstands wäre dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ein Rechtsbeistand beizustellen gewesen.
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6. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung als begründet, im Übrigen aber als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Kanton Zürich hat ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen musste.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 bis 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2017 werden aufgehoben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marc Spescha als Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Spescha, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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