BGer 5A_651/2018 |
BGer 5A_651/2018 vom 14.08.2018 |
5A_651/2018 |
Urteil vom 14. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
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Gegenstand
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Einweisung zur Begutachtung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Juli 2018 (KES 18 506).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 11. Juli 2018 wies die KESB Oberaargau A.________ gestützt auf Art. 449 ZGB und befristet bis am 7. August 2018 zur Begutachtung ins Psychiatriezentrum B.________ ein.
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Mit Entscheid vom 20. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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Am 10. August 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Angelegenheit.
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Erwägungen: |
1. Im angefochtenen Entscheid hielt das Obergericht fest, nachdem verschiedene Versuche zur ambulanten Begutachtung gescheitert seien, erweise sich die stationäre Begutachtung mit Blick auf die Entscheidung, ob die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin angesichts der (näher erläuterten) Umstände nötig sei, als unumgänglich und vor dem Hintergrund der Befristung bis zum 7. August 2018 auch als verhältnismässig.
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Bei der Einreichung der Beschwerde am 10. August 2018 war die auf den 7. August 2018 gestellte Befristung abgelaufen. Insofern besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichteten Beschwerde, so dass auf diese nicht einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; sodann spezifisch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung siehe Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November 2017 E. 2).
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2. Die Beschwerdeführerin wendet sich genau genommen auch nicht gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juli 2018, sondern macht geltend, dass sie aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Verfügung der KESB Oberaargau weiterhin im Psychiatriezentrum B.________ zurückbehalten werde, dies mit der Begründung, sie sei zu wenig stabil für den Austritt und nicht medikamentenwillig.
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Diesbezüglich ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen einzig kantonal letztinstanzliche Entscheide (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin muss die neue Verfügung der KESB, welche nunmehr den die Grundlage für den weiteren Aufenthalt im Psychiatriezentrum B.________ bildet, beim Obergericht anfechten und kann erst gegen den begründeten obergerichtlichen Entscheid, soweit dieser negativ ausfallen sollte, an das Bundesgericht gelangen. Auch insofern kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bzw. die Eingabe als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Eingabe vom 10. August 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberaargau, der Ärztlichen Leitung Psychiatriezentrum B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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