BGer 6B_85/2018 |
BGer 6B_85/2018 vom 15.08.2018 |
6B_85/2018 |
Urteil vom 15. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin Jametti.
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. November 2017 (STBER.2017.38).
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Sachverhalt: |
A. X.________ fuhr am 14. November 2014 um 12:26 Uhr auf der A.________strasse in B.________. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde er mit 76 km/h gemessen. Dabei soll er die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten haben. Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. März 2015 einen Strafbefehl, gegen welchen X.________ Einsprache erhob.
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B. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erklärte X.________ am 22. Februar 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 280.-- sowie einer Busse von Fr. 1'680.--. Gleichzeitig verlängerte er die Probezeit einer am 15. November 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um ein Jahr.
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C. X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 14. November 2017 das erstinstanzliche Urteil.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Strafbefehl vom 11. März 2015 sei aufzuheben. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, allenfalls wegen leichter Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Von einer Verlängerung der Probezeit im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 15. November 2012 sei abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. X.________ stellt zudem verschiedene Beweisanträge.
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Erwägungen: |
1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls vom 11. März 2015 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG); überdies ist der Strafbefehl bereits mit der Einsprache dahingefallen (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung sei unverwertbar, zumal ein allfälliges Fehlverhalten auf dem zur Diskussion stehenden Strassenabschnitt nicht sicherheitsrelevant sei. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verkehrskontrolle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) seien daher nicht erfüllt.
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Selbst in der abwegigen Annahme, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem konkreten Strassenabschnitt nicht sicherheitsrelevant sein sollte, würde eine Messung nicht gegen Art. 5 Abs. 1 SKV verstossen. Nach dieser Bestimmung richten die kantonalen Behörden die Kontrollen lediglich schwerpunktmässig nach - unter anderem - sicherheitsrelevanten Fehlverhalten, was Kontrollen an anderen Stellen nicht ausschliesst. Die Rüge ist unbegründet.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die A.________strasse an der Messstelle keinen Innerortscharakter aufweise. Er bringt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass sich rechts von der Strasse ein Feld befinde. Dass sich auf der linken Seite Häuser und gar Zufahrten befinden würden, sei aufgrund der hohen Bepflanzung für einen ortsunkundigen Lenker nicht erkennbar. Auf einem der Fotos, die er bei der Vorinstanz eingereicht habe, sei das Haus, auf dessen Höhe die Geschwindigkeitsmessung stattfand, ersichtlich. Es sei stark eingefriedet und ohne offensichtlichen Zugang auf die A.________strasse. Das Strassenbild erwecke den Eindruck, dass diese Häuser nicht über die A.________strasse, sondern rückseitig erschlossen seien. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Beschilderung mangelhaft sei. Es fehle eine Wiederholung der Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Messstelle; danach sei die Tafel "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" 200 Meter statt 50 Meter nach der Grundstücksgrenze der letzten Liegenschaft der Ortschaft aufgestellt. Wäre die Tafel korrekt platziert gewesen, hätte er diese rechtzeitig erkennen und die korrekte Geschwindigkeit einhalten können. Sein Verhalten sei weder grob fahrlässig noch rücksichtslos gewesen; auch habe er keine erhöhte Gefahr geschaffen.
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3.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteil 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3 mit Hinweis).
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Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).
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Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
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3.3. |
3.3.1. Das erstinstanzliche Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einem Irrtum unterlag. Zur Vermeidbarkeit dieses Irrtums erwägt es, dass der Beschwerdeführer noch vor der Messstelle einen Halt auf dem Vorplatz eines Hauses am rechten Strassenrand der A.________strasse einlegte, um das Navigationsgerät einzustellen. An dieser Stelle sei die Strasse noch beidseitig überbaut, womit in Bezug auf die dort geltende Höchstgeschwindigkeit keine falsche Vorstellung bestanden habe. Erst danach beginne am rechten Strassenrand ein Bereich mit Feldern, während an der linken Strassenseite sich weiterhin Einfamilienhäuser befinden würden. Auf der gesamten Strecke vom Hausvorplatz bis zur Messstelle befinde sich kein Signal, welches die falsche Vorstellung hätte erwecken können, dass die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben worden wäre. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer bereits im Ausserortsbereich habe wähnen können (erstinstanzliches Urteil, S. 12). Die Vorinstanz bestätigt dies (Urteil, S. 14). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Stelle, an welcher er anhielt, um das Navigationsgerät einzustellen, sich innerorts befindet, dort eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h zulässig ist und er diesbezüglich nicht irrte. In Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung hätte der Beschwerdeführer mit maximal 50 km/h weiterfahren sollen, und dies unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Im Übrigen sind die an der linken Strassenseite stehenden Häuser und deren Zufahrten auf die A.________strasse auf den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingereichten Fotos klar ersichtlich (kantonale Akten, pag. 117 ff., insbesondere Abbildungen 5, 6, 7, 8 und 10). Der Irrtum in Bezug auf die an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen und Beweisanträge des Beschwerdeführers einzugehen, die im Zusammenhang mit der Feststellung der örtlichen Verhältnisse, der Aufstellung der Signale und der Durchführung des Augenscheins stehen.
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3.3.2. So wie ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit mit einem Mindestmass an Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung - von 26 km/h innerorts - milder erscheinen liesse. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl objektiv als auch subjektiv als erfüllt erachtet.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, dass drei Jahre nach der Tat nicht mehr von einer präventiven Effizienz gesprochen werden könne. Im Zusammenhang mit der Vorstrafe müsse berücksichtigt werden, dass er pro Jahr 60'000 km zurücklege. Dass er in der Zeit von 2011 bis 2017 sich nur zweimal der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe, stelle einen ordentlichen Leumund dar und dürfe nicht negativ bewertet werden. Dass er sich während mittlerweile mehr als 35 Jahren keiner weiteren Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht habe, lasse die Vorinstanz ausser Acht. Strafmindernd wirke sich auch aus, dass er keine abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe. Bei der Strafempfindlichkeit sei einzubeziehen, dass er beruflich auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen sei und er bei einer Verurteilung mit einem Ausweisentzug von mindestens 12 Monaten rechnen müsse. Aufgrund der konfusen Ausgangslage in Bezug auf die geltende Höchstgeschwindigkeit erscheine eine Strafe von 25 Tagessätzen als angemessen, wobei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten sei. Wiederum aufgrund der konfusen Lage am Ort des Verstosses bestehe kein Anlass, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren festzulegen. Wegen seines guten Leumunds sei auch der bedingte Vollzug der Vorstrafe nicht zu widerrufen.
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4.2. Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf das Urteil der ersten Instanz. Diese erwägt, dass das Ausmass der Überschreitung mit 26 km/h für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln am unteren Rand liege. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich, sondern lediglich grob fahrlässig gehandelt, was das Verschulden aber nur in begrenztem Ausmass leichter erscheinen lasse, zumal sein Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht zu vermeiden gewesen wäre. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere sei das Verschulden im Ergebnis als leicht zu bewerten. Zu den Täterkomponenten erwägt das Gericht, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt worden sei. Damals habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h überschritten. Diese einschlägige Vorstrafe wirke sich leicht straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer habe sich einsichtig und reuig gezeigt, was aber keine merkliche Strafminderung rechtfertige. Die Strafempflindlichkeit bewege sich im üblichen Rahmen. Im angefochtenen Entscheid selbst erwägt die Vorinstanz, dass trotz der erneuten einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer recht guten Prognose ausgegangen werden könne, zumal das vorliegende Strafverfahren und die zu erwartende Administrativmassnahme angesichts der glaubhaft geäusserten Einsicht und Reue sowie der beruflichen Erforderlichkeit eines Führerausweises von bleibender Wirkung sein dürften. Deshalb sei von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 15. November 2012 abzusehen, die Probezeit aber um ein Jahr zu verlängern.
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4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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Die Vorinstanz lässt sich bei der Strafzumessung nicht von sachfremden Kriterien leiten und überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht. In Bezug auf die geltende Höchstgeschwindigkeit war die Lage nicht konfus, weshalb der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Strafzumessung daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sowohl dem Strafbefehl vom 15. November 2012 als auch dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegen nicht unerhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde, was insbesondere bei einem Vielfahrer eher für eine gewisse Unbelehrbarkeit als für einen guten Leumund spricht. Weder die erhöhte Strafempfindlichkeit, die sich aus der drohenden Administrativmassnahme ergeben soll, noch die fehlende präventive Effizienz der Strafe infolge Zeitablaufs lassen die vorinstanzliche Strafzumessung als unangemessen erscheinen; eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt der Beschwerdeführer nicht.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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