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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_184/2018
Urteil vom 16. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
Abteilung II vom 15. Januar 2018 (B 2017/163).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1978), tunesische Staatsangehörige, verheiratet mit dem Schweizer B.________, reiste im August 2008 in die Schweiz ein und wohnte mit letzterem zunächst im Kanton Zug und anschliessend im Kanton St. Gallen. Im Jahr 2013 erhielt sie vom Kanton St. Gallen die Niederlassungsbewilligung. Sie war berufstätig, bezog jedoch ab Juli 2015 mangels weiterer Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 22. Dezember 2015 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden. Am 14. Juli 2016 heiratete A.________ in Tunesien den tunesischen Staatsangehörigen C.________ (geb. 1987). Dieser stellte am 29. August 2016 ein Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft in Tunis. Ab dem 1. Oktober 2016 bezog A.________ Sozialhilfe. Am 11. Oktober 2016 ging beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Familiennachzug von A.________ für C.________ bzw. ihren Ehemann mit den vom Migrationsamt angeforderten Beilagen (unter anderem Betreibungsregisterauszug) ein. Am 26. Oktober 2016 teilte A.________ dem Migrationsamt mit, sie sei von ihrem Ehemann im zweiten Monat schwanger. Es gehe ihr derzeit psychisch und physisch nicht gut, sie könne nicht arbeiten, nur mit Mühe den Haushalt führen und brauche dringend die Unterstützung ihres Ehemannes. Dieser könne finanziell selber für sich schauen und brauche kein Geld vom Staat. Am 25. Juni 2017 brachte sie einen Sohn zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Familiennachzugsgesuch von A.________ für C.________ ab. Den gegen die genannte Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Rekursentscheid vom 7. Juli 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (Zirkulationsentscheid) vom 15. Januar 2018 ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Gewährung des Familiennachzugs für C.________ sowie subsidiär die zeitlich limitierte Gewährung des Familiennachzugs im Sinne einer Probezeit. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und die Vorinstanz beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AuG, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie die Vorinstanz annimmt - der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) erfüllt sei, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit der Beschwerde, weshalb auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Handhabung von Bundesrecht überprüft es frei (Art. 95 lit. a BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
2.
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. die niedergelassene Person hat Anspruch auf entsprechenden Familiennachzug. Die Rechtsansprüche gemäss dieser Bestimmung gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem laut Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Die Vorinstanz bezieht sich auf Art. 62 lit. e AuG. Da das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 eingegangen ist, wird vorliegend jedoch Art. 62 Abs. 1lit. e AuG angewendet [vgl. AS 2016 2329, 2339 f. und Art. 126 Abs. 1 AuG]. Materiell ist damit keine Änderung verbunden.).
2.2. Die Vorinstanz geht von einer konkreten Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG aus (vgl. obige Klammerbemerkung), weshalb der Familiennachzug bezüglich C.________ zu verweigern sei, wobei sich die Verweigerung als verhältnismässig erweise.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG. Diese Bestimmung verlange ein plausibles zukünftiges Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich mit theoretischen Spekulationen zufrieden gegeben ohne jeden Bezug zu den diversen, widersprechenden Indizien. Die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung sei ausserdem willkürlich und faktenwidrig. C.________ weise aufgrund seiner Ausbildung, seines jungen Alters und seines Willens ein ganz anderes Profil auf als im vorinstanzlichen Entscheid beschrieben. Es müsse auf die aktuellen Umstände und die wahrscheinliche Entwicklung abgestellt werden. Aufgrund dieser sei die Bewilligung des Familiennachzugs möglich.
2.3. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 mit Hinweisen; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (Urteile 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 mit Hinweisen; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1).
2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin weder vor noch im Zeitpunkt des Rekursentscheides (vom 7. Juli 2017) in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie seit Juli 2015 ohne Erwerbstätigkeit sei. Wie der angefochtene Entscheid später festhält, bezog die Beschwerdeführerin ab Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit. Der Bezug von Sozialversicherungsleistungen wie jener der Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht mit dem Bezug von Sozialhilfe gleichzusetzen (Urteil 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zudem war es für die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes am 25. Juni 2017 schwierig, eine Stelle zu finden.
Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 Sozialhilfe bezogen und anschliessend keine Aussicht auf eine neue Erwerbstätigkeit bestanden habe. Der Ehemann wiederum sei in Tunesien geboren, lebe dort und sei mit den europäischen und schweizerischen Traditionen nicht vertraut. Zwar würden mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen das Bestehen einer grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeit bescheinigen, aber einen unterzeichneten Arbeitsvertrag habe der Ehemann nicht vorweisen können. Insgesamt sei deshalb von einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Bezüglich der Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als der Ehemann das Einreisegesuch stellte (29. August 2016), noch keine Sozialhilfe bezog. Dass die Beschwerdeführerin anschliessend aufgrund der gemäss Arztberichten psychisch schwer zu ertragenden Situation und Schwangerschaft sowie der nachfolgenden Geburt keine neue Erwerbstätigkeit hat in Angriff nehmen können, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei Eingang des Gesuchs um Familiennachzug (11. Oktober 2016) dauerte der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin seit elf Tagen und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit 14 ½ Monaten an. Allerdings war die Beschwerdeführerin neben den vorgenannten Umständen in der zweiten Hälfte dieser Periode als alleinerziehende Mutter mit der Betreuung eines Kleinkindes absorbiert (vgl. Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3 und 5.4). Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin und sonstige Schulden sind nicht zu verzeichnen, was positiv zu werten ist. Im Weiteren ist die voraussichtliche Erwerbsmöglichkeit des Ehemannes einzubeziehen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass letzterer keine Stelle wird finden können. Von einem jungen, gut ausgebildeten Tunesier kann erwartet werden, dass er sich in der Schweiz zurechtfindet und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die Annahme der Vorinstanz, ein Tunesier sei aufgrund mangelnder Vertrautheit mit hiesigen Traditionen dazu nicht in der Lage, ist zu pauschal und wird der konkreten Situation nicht gerecht. Langfristig ist aufgrund der Ausgangslage eher damit zu rechnen, dass der Ehemann aufgrund einer Erwerbstätigkeit und beide Ehegatten aufgrund gemeinsamer Anstrengung den Weg aus der Sozialhilfe heraus finden. Der von der Vorinstanz angewendete rechtliche Massstab ist unzutreffend. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erweist sich demnach als bundesrechtswidrig. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs erübrigt sich damit.
3.
3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Ehemann C.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mangels professioneller Vertretung der Beschwerdeführerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der beiden vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren neu zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018 wird aufgehoben und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wird angewiesen, C.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung der beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung II und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto