Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_96/2018
Urteil vom 16. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sachbeschädigung; Irrtum,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. September 2017 (SK1 16 52).
Sachverhalt:
A.
Am 6. Januar 2006 kaufte X.________ die Grundstücksparzelle Nr. xxx in B.________ (Gemeindegebiet C.________). Per 1. Januar 2012 übernahm A.________ die benachbarte Parzelle Nr. yyy. Die Liegenschaften Nr. yyy und Nr. xxx sind - wie die übrigen Parzellen im Gebiet B.________ - über eine Ende der 1960er-Jahre gebaute Zufahrtsstrasse erschlossen. Gemäss den Grundbuchauszügen räumten sich die ursprünglichen Eigentümer der an die Erschliessungsstrasse grenzenden Grundstücke gegenseitig verschiedene Fuss- und Fahrwegrechte ein.
Zwischen den Nachbarn X.________ und A.________ kam es in den letzten Jahren wiederholt zu Differenzen über die Ausübung von Nachbarrechten. Diese spitzten sich noch zu, nachdem X.________ an der nördlichen Seite seiner Remise eine Sickerleitung eingebaut und die entlang der Grenze zur Parzelle Nr. yyy eingebauten Rasengittersteine entfernt hatte. Dadurch wurde der Zugang zu seinem Ferienhaus enger und X.________ musste mit seinem Personenwagen zumindest teilweise die gemeinsame Grundstücksgrenze der Parzellen Nr. yyy und Nr. xxx überfahren, um die Remise nördlich zu passieren. Am 11. November 2013 steckte A.________ während der Abwesenheit von X.________ die gemeinsame Grenze zwischen den Parzellen Nr. yyy und Nr. xxx über eine Länge von rund 20 Meter von der Erschliessungsstrasse her mit einem Zaun aus Holzpfosten und Draht ab und setzte zwei Stauden an der Grenze seiner Parzelle. Nach seiner Rückkehr am 4. März 2014 stellte X.________ fest, dass ihm der von A.________ erstellte Zaun die Zufahrt zu seinem Ferienhaus verunmöglichte. Nach Konsultation der Kantonspolizei und des zuständigen Grundbuchamtes brach X.________ in der Woche vom 31. März bis 4. April 2014 den Zaun von der Zufahrtsstrasse her auf einer Länge von rund 10 Meter ab, ohne A.________ vorgängig zu kontaktieren. Die beiden Stauden entfernte er ebenfalls. Des Weiteren trug X.________ die Grasnarbe auf der benachbarten Parzelle von A.________ auf einer Fläche von rund 20 Quadratmeter ab und glich den Untergrund mit Kies aus. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X.________ vor, damit unbefugterweise in das Eigentum von A.________ eingegriffen zu haben. Am 12. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Surselva Anklage gegen X.________ wegen Sachbeschädigung.
Das Bezirksgericht Surselva sprach X.________ am 24. November 2016 der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 15.-- und einer Busse von Fr. 200.--. A.________ wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
B.
X.________ erhob Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil. Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Berufung am 13. September 2017 teilweise gut. Es sprach X.________ vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei, soweit dieser den abgebrochenen Zaun und die entfernten Sträucher betraf. Hingegen sprach es ihn der Sachbeschädigung schuldig bezüglich des Abtragens der Grasnarbe auf der Parzelle Nr. yyy. Das Kantonsgericht bestrafte X.________ mit einer Busse von Fr. 200.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. September 2017 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung vollumfänglich freizusprechen und das Strafverfahren sei einzustellen. Weiter seien die Kosten des kantonalen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung auszurichten.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Willkür, die Vorinstanz hätte die zivilrechtliche Vorfrage, ob und in welchem Umfang an der fraglichen Stelle eine Dienstbarkeit besteht, nicht entscheiden dürfen. Dazu sei ausschliesslich der Zivilrichter zuständig.
Diese Argumentation dringt nicht durch. Vorab sei angemerkt, dass die Frage, ob der Strafrichter zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage zuständig ist, grundsätzlich nicht unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen ist. So oder anders ist es dem Strafrichter unbenommen, vorfrageweise zivilrechtliche Fragen zu prüfen. Dies ist sogar relativ häufig der Fall. Exemplarisch kann auf das Urteil BGE 115 IV 26 verwiesen werden, worin es ebenfalls um die Frage ging, ob sich aus einer Grunddienstbarkeit ein Rechtfertigungsgrund für die begangene Sachbeschädigung ergibt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Sachbeschädigung.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, den Zaun, die Stauden sowie die Grasnarbe entfernt zu haben. Anhand der Grundbucheinträge sowie der Belege ermittelt sie anschliessend die örtliche Lage des Wegrechts und gelangt zum Schluss, dass an der vom Beschwerdeführer behaupteten Stelle kein Wegrecht zulasten der Liegenschaft Nr. yyy bestehe. Mangels Wegrechts gebe es objektiv gesehen keinen Rechtfertigungsgrund für die begangene Sachbeschädigung.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer berufe sich auf einen Irrtum. Dieser betreffe die örtliche Lage der Dienstbarkeit und die Frage, ob die vorgenommenen Eingriffe in das Eigentum des Beschwerdegegners 2 für den präsumtiven Fall des Bestands einer Dienstbarkeit durch deren Inhalt gedeckt gewesen wären. Bei der Frage des Bestands oder Nichtbestands der Dienstbarkeit handle es sich um ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts, welches unter dem Gesichtspunkt des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) zu prüfen sei.
Somit seien die Handlungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, wie wenn tatsächlich eine Dienstbarkeit entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen Nr. yyy und Nr. xxx bestanden hätte. Es sei somit zu prüfen, ob die vorgenommenen Handlungen durch den Inhalt der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt gewesen wären. Art. 737 ZGB könne jedenfalls für die positiven Dienstbarkeiten einen Rechtfertigungsgrund bilden. Der Dienstbarkeitsberechtigte dürfe gestützt auf die genannte Bestimmung im Rahmen der Servitutsberechtigung auf dem belasteten Grundstück insbesondere Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten ausführen, ohne vorgängig den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Der Berechtigte könne sich in diesem Zusammenhang auf den Besitzesschutz berufen.
Was die Entfernung des Zauns und der Sträucher betreffe, so sei dies für die Ausübung des irrtümlich angenommenen Wegrechts notwendig und sinnvoll gewesen. Der Beschwerdeführer habe mithin die hypothetische Dienstbarkeit in schonender Weise ausgeübt. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StGB sei daher ausgeschlossen.
Anders verhalte es sich hinsichtlich des Abtragens der Grasnarbe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei der Entfernung der Grasnarbe habe es sich um übliche Unterhaltsarbeiten gehandelt. Die Entfernung der Grasnarbe sei aber keineswegs notwendig gewesen und das vermeintliche Wegrecht gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB sei damit auch nicht in möglichst schonender Weise ausgeübt worden. Indem der Beschwerdeführer geltend mache, er sei davon ausgegangen, es handle sich um zulässige Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Art. 737 respektive Art. 741 ZGB, berufe er sich auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer Abklärung ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass das Abtragen der Grasnarbe sowie das Ausgleichen des Untergrundes mit Kies nicht von der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt gewesen seien. Der Irrtum wäre somit vermeidbar gewesen. Dies habe zur Folge, dass sein Verhalten zwar strafbar bleibe, die Strafe jedoch zu mildern sei (Art. 21 Satz 2 StGB).
2.3. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).
Aus einer Dienstbarkeit kann sich ein Rechtfertigungsgrund ergeben, womit der Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Duldung des entsprechenden Eingriffs verpflichtet ist (BGE 115 IV 26 E. 3a S. 29). Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Servitutsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten (Art. 741 Abs. 1 StGB). Die letztgenannte Bestimmung ist Ausdruck des Gebots der schonenden Rechtsausübung nach Art. 737 Abs. 2 ZGB.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nach Art. 741 ZGB bestehe die Pflicht, Dienstbarkeitsvorrichtungen zu unterhalten. Er habe lediglich die bestehende Fahrpiste vom Graswuchs befreit, dabei jedoch weder die Grasnarbe entfernt noch Humus abgetragen oder neues Koffermaterial zugeführt und eingebaut. Gegenteiliges sei von der Anklage nie auch nur ansatzweise nachgewiesen worden. Die regelmässige Entfernung von Grasbewuchs sei für die ungehinderte Ausübung eines Fuss- und Fahrwegrechts schon aus Gründen der sicheren Benutzung der Dienstbarkeitsvorrichtung notwendig, damit das Rutschen der Fahrzeuge bei nasser Witterung wirksam unterbunden werde und stelle klarerweise eine Instandhaltungsmassnahme dar. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass seine Handlung von der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt und erlaubt sei. Er habe somit auch kein Unrechtsbewusstsein haben können, weshalb der Irrtum jedenfalls nicht vermeidbar gewesen sei. Zudem habe bereits früher an der fraglichen Stelle eine mit Rasengittersteinen befestigte Zufahrt bestanden. Dabei handle es sich um eine Dienstbarkeitsvorrichtung, an welcher er Miteigentumsrechte zu haben glaubte. Indem er nicht bedacht habe, dass diese in fremdem Eigentum stehe und er dabei fremde Eigentumsrechte verletzen könnte, habe er lediglich pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Ihm könne somit nur eine fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt werden und er dürfe nicht wegen eines Vorsatzdelikts schuldig gesprochen werden.
Schliesslich sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums würdige. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er bezüglich des Bestands der Dienstbarkeit an der fraglichen Stelle einem Irrtum unterlag. Aufgrund dieses Sachverhaltsirrtums habe sie ihn bezüglich des Entfernens der Sträucher und des Zauns freigesprochen. Der Sachverhalt des Abtragens der Grasnarbe hätte nach den gleichen Grundsätzen erfolgen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums beurteilt. Bei einem Verbotsirrtum müsse der Täter in Kenntnis aller Tatumstände sein und somit vorsätzlich handeln. Da er sich in einem Sachverhaltsirrtum über den Bestand eines Fuss- und Fahrwegrechts an der fraglichen Stelle befunden habe, gebreche es an der für einen Verbotsirrtum vorausgesetzten Kenntnis aller Tatumstände. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt somit nicht nach Art. 21 StGB, sondern nach Art. 13 StGB beurteilen müssen, was einen Freispruch zur Folge haben müsse.
2.4.2. Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen. In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 StGB).
Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen).
Die beiden Arten von Irrtümern können auch kombiniert auftreten; dann ist zu Gunsten des Täters von dem Sachverhalt auszugehen, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Im Übrigen folgt die Beurteilung aber den für den Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) geltenden Regeln (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 114).
Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241; Urteil 6B_1059/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.4.3. Die Vorinstanz verkennt die Rechtslage betreffend Art. 13 und Art. 21 StGB nicht. Vorliegend treten der Sachverhalts- und der Verbotsirrtum kombiniert auf. In einem solchen Fall ist zugunsten des Täters vom Sachverhalt auszugehen, den er sich vorstellt (Art. 13 StGB). Die Vorinstanz beurteilt die Sache zunächst gestützt auf Art. 13 StGB und gelangt zum Schluss, dass selbst wenn an der vom Beschwerdeführer behaupteten Stelle ein Wegrecht bestehen würde, seine Handlungen nicht durch einen Rechtfertigungsgrund (Art. 737 ZGB) gedeckt wären. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Sachbeschädigung letztlich nicht entscheidend, ob an der fraglichen Stelle tatsächlich ein Wegrecht besteht oder nicht. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen Lage des Wegrechts betreffen, muss darauf nicht eingegangen werden, denn die Sachlage wird ohnehin nach der Vorstellung des Beschwerdeführers beurteilt.
2.4.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen worden, dass er Humus abgetragen und neues Koffermaterial zugeführt habe, ist nicht zutreffend und auch nicht vollständig nachvollziehbar.
Jedenfalls erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe anerkannt, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben. Anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 sei für das Gericht deutlich erkennbar gewesen, wo die zur Diskussion stehende Grasnarbe abgetragen worden sei. Die Vegetation sei an dieser Stelle im Vergleich mit der anschliessenden Wiese wie auch der Fortsetzung des Weges auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stark reduziert.
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen vorgenommen hat, sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ausführt, die Grasnarbe nicht abgetragen und kein Material zugeführt zu haben, legt er seiner Kritik vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachen zugrunde, ohne allerdings die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich zu rügen oder sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf die genannten Einwände kann daher nicht eingegangen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Konkrete Ausführungen zur Frage, ob auch das Entfernen der Grasnarbe sowie das Verändern des Untergrundes zulässige Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der Dienstbarkeit darstellten, macht der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb diese Frage vorliegend nicht beurteilt werden muss.
2.4.5. Soweit ersichtlich, bringt der Beschwerdeführer die Tatsachenbehauptung, wonach er von Miteigentum an einer früheren Dienstbarkeitsvorrichtung ausgegangen sei, erstmals vor Bundesgericht vor. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, den Einwand bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben und entsprechende Erwägungen fehlen im vorinstanzlichen Urteil. Letztinstanzlich muss daher sein Vorbringen unbeachtet bleiben, zumal beschwerdeweise nicht ausgeführt wird, weshalb dieses zulässig sein sollte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus der Argumentation der nicht mehr vorhandenen Dienstbarkeitsvorrichtung etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Somit ist auch auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation einzugehen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Vorsatzdelikt aus. Diesbezüglich kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer um die Fremdheit des Grundstücks Nr. yyy wusste. Insoweit handelte er bezüglich des Eingriffs in das fremde Grundstück mit Wissen und Willen. Er irrte jedoch über Bestand und Tragweite eines Rechtfertigungsgrundes. Die geltend gemachten Irrtümer beurteilt die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise.
2.4.6. Auch bezüglich der Vermeidbarkeit des Irrtums im Sinne von Art. 21 StGB legt der Beschwerdeführer seinen Ausführungen den oben ausgeführten, von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu Grunde. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Er begründet seinen Antrag mit dem beantragten Freispruch. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär