BGer 8C_87/2018 |
BGer 8C_87/2018 vom 16.08.2018 |
8C_87/2018 |
Urteil vom 16. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch lic. iur. Christian Boras,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2017 (UV.2017.00174).
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Sachverhalt: |
A. A.________ war als Mitarbeiter der B.________ AG bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen verletzte. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 6. Juli 2016 teilte die Allianz dem Versicherten mit, sie werde bei der Klinik C.________ ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag geben. Nachdem sich der Versicherte mit einer (erneuten) Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, verfügte die Unfallversicherung am 6. Oktober 2016 ihr Festhalten an der geplanten Begutachtung, wobei sie einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzog. Auf die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2016 nicht ein.
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Bereits vorgängig, am 14. November 2016, hatte die Allianz dem Versicherten unter Androhung von Säumnisfolgen Frist bis zum 28. November 2016 gesetzt, um zu erklären, ob er an einer Begutachtung mitwirken werde. Da eine entsprechende Erklärung des Versicherten ausblieb, stellte die Allianz mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte seit dem 28. November 2016 seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte und stellte die Taggeld-Leistungen für die Dauer der verletzten Mitwirkungspflicht ein. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2017 nicht ein und überwies die Sache an die Unfallversicherung zur Behandlung der Beschwerdeschrift als Einsprache.
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Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten die Namen der vorgesehenen Experten der Klinik C.________ bekannt und erliess auf sein Verlangen hin am 16. Januar 2017 eine beschwerdefähige Verfügung. Auch bei dieser Verfügung wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2017 ab; das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 auf die vom Versicherten gegen diesen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
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Mit Entscheid vom 14. Juli 2017 wies die Allianz die ihr vom kantonalen Gericht zur Behandlung überwiesene Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 6. Dezember 2016 ab.
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B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Allianz sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Taggeldleistungen auch über den 28. November 2016 hinaus zu erbringen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die von der Beschwerdegegnerin für die Dauer der Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 28. November 2016 bestätigt hat.
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3. |
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
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3.2. Der Versicherungsträger prüft in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
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4. |
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte die Mitwirkung an einer von der Unfallversicherung angeordneten Begutachtung verweigerte, obwohl er von dieser im Rahmen eines rechtskonform durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Folgen einer solchen Verweigerung aufmerksam gemacht worden war. Der Beschwerdeführer macht jedoch im Wesentlichen in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen geltend, seine Verweigerung der Mitwirkung sei nicht in "unentschuldbarer Weise" im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfolgt, habe er doch die Anordnung der Begutachtung gerichtlich angefochten. Wie indessen die Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung betreffend die Gutachtensanordnung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dass diese in der Folge wiederhergestellt worden wäre. Dass der Versicherte insbesondere in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2017 ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, macht er nicht geltend und lässt sich insbesondere auch nicht ersehen. Da er auf diesem Wege die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage nach seiner Mitwirkung an der Begutachtung trotz laufenden Verfahrens schon damals dem kantonalen Gericht zu unterbreiten, vermag der alleinige Umstand, dass er gegen die Anordnung Beschwerde erhoben hat, seine Widersetzlichkeit nicht zu entschuldigen. Ihm wäre ohne weiteres zumutbar gewesen, wenn nicht an der Begutachtung mitzuwirken, so doch vor kantonalem Gericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde einzubringen, woran die von ihm zitierte Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013) nichts ändert. Somit hat die Vorinstanz zu Recht eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht bestätigt.
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4.2. Hat der Versicherte seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, durfte die Unfallversicherung nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund der Akten entscheiden. Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, dass bei einem Entscheid aufgrund der Akten bezüglich der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ein Zustand der Beweislosigkeit vorliegt. Diese Feststellung wird vom Versicherten nicht substanziiert bestritten; er macht jedoch geltend, die Folgen dieser Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Unfallversicherung. In der Tat gilt in der Unfallversicherung der Grundsatz, dass die Beweislast für den behaupteten Wegfall eines einmal mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhanges von der Unfallversicherung zu tragen ist (vgl. Urteil 8C_805/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung gelten jedoch nur dann, wenn der Zustand der Beweislosigkeit nicht von der einen Partei zu vertreten ist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2). Grund für die Beweislosigkeit ist im vorliegenden Fall die unentschuldbare Weigerung des Versicherten, an einer Begutachtung mitzuwirken (vgl. E. 4.1 hievor). Damit ist die Beweislosigkeit durch den Beschwerdeführer verursacht, womit dieser ihre Folgen zu tragen hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung aufgrund der Beweislosigkeit bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges einen weiteren Taggeldanspruch verneint haben; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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