BGer 9C_526/2018 |
BGer 9C_526/2018 vom 16.08.2018 |
9C_526/2018
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Urteil vom 16. August 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Australien,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz (756.1842.8667.57).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. Juni 2018 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,
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in die Verfügung vom 22. Juni 2018, in welcher das Bundesgericht auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift hinwies und A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung, |
dass der Versicherte die Verfügung vom 22. Juni 2018 am 4. Juli 2018 entgegen nahm und die darin angesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids somit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass die angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
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dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. August 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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