BGer 8C_499/2018 |
BGer 8C_499/2018 vom 20.08.2018 |
8C_499/2018
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Urteil vom 20. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2018 (VSBES.2018.92).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2018,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juli 2018 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die vom gleichen Tag datierende Eingabe von A.________ und seine nachgereichte Verbesserung der Beschwerde vom 11. Juli 2018 samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 24 Tagen bestätigte, weil sich der Versicherte auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht beworben habe,
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dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 6. Juli 2018, Eingabe vom 9. Juli 2018 und Verbesserungsschrift vom 11. Juli 2018) weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die (nicht ohne Weiteres verständliche) Behauptung, das kantonale Gericht treffe eine falsche Tatsachenfeststellung, indem es eine "Anstellung jeglicher Art" annehme, vermag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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