BGer 1B_387/2018 |
BGer 1B_387/2018 vom 21.08.2018 |
1B_387/2018 |
Urteil vom 21. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Kostenerlass,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 21. Juni 2018 (BK 18 257).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ und B.________ stellten am 14. Juni 2018 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.--, die ihnen und der C.________ AG mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 27 vom 21. März 2018 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt wurden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 21. Juni 2018 das Kostenerlassgesuch ab. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Möglichkeit, um Kostenerlass oder Stundung nachzusuchen, sei subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht durch ein nachträgliches Kostenerlassgesuch kompensiert werden. Vorliegend sei im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden. Ein solches Gesuch hätte mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ohnehin als aussichtslos abgewiesen werden müssen. Folglich komme vorliegend weder ein Erlass noch eine Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten in Betracht, zumal nicht geltend gemacht werde, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Beschluss vom 21. März 2018 geändert.
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2. |
A.________, B.________ und die C.________ AG führen mit Eingabe vom 15. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Abweisung des Kostenerlassgesuchs vom 14. Juni 2018. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 27 vom 21. März 2018 bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten haben. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. April 2018 (Verfahren 1B_213/2018) auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein erneute Anfechtung des Beschlusses vom 21. März 2018 ist somit ohnehin nicht möglich.
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4. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführer erachten, zumindest sinngemäss, die Präsidentin der Beschwerdekammer als befangen. Der Befangenheitsvorwurf erweist sich indessen als verspätet und deshalb von vornherein unbeachtlich (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275). Er wäre im Übrigen ohnehin unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht entsprechend, da der Umstand, dass die Präsidentin der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet, selbst wenn dies wiederholt geschehen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BGG). Zu den Voraussetzungen von Ausstandsbegehren finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Im Weiteren setzen sich die Beschwerdeführer ebensowenig mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. Sie vermögen mit ihren nicht sachbezogenen und kaum verständlichen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung des Kostenerlassgesuches führte bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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