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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_114/2018
Urteil vom 22. August 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. November 2017 (VBE.2017.437).
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene A.________ ist seit 21. September 2004 Montageleiter bei der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 26. August 2015 stiess ein Auto ins Heck des seinigen, als er vor einem Kreisel anhielt. Er zog sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte sie ihre Leitungen per 30. September 2016 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nicht adäquat unfallkausal seien. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. April 2017 ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. November 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die adäquate Unfallkausalität seiner Beschwerden auch nach dem 30. September 2016 zu bejahen; die Sache sei zur Neubeurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien ihm die vertraglichen und gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, Rente) auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung der Leistungen aus dem Unfall des Beschwerdeführers vom 26. August 2015 per 30. September 2016 vor Bundesrecht standhält.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Ein organisches Korrelat habe für diese Beschwerden nicht gefunden werden können. Die von ihm erst am 19. November 2015 angegebenen Beschwerden am rechten Daumen, an der rechten Hand und am rechten Knie hätten weder zu einer Arztkonsultation noch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Suva sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine unfallbedingten organisch hinreichend nachweisbaren Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die von der Schulthess Klinik, Zürich, am 30. September 2016 bloss noch empfohlenen muskelentspannenden Massnahmen (Physiotherapie, muskelrelaxierende Medikation) liessen über dieses Datum hinaus keine nach Art. 19 Abs. 1 UVG relevante gesundheitliche Verbesserung erwarten, weshalb der Fallabschluss durch die Suva zulässig gewesen sei. Der Auffahrunfall vom 26. August 2015 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Von den sieben Adäquanzkriterien seien höchstens zwei zu bejahen, nämlich diejenigen der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Da sie nicht besonders ausgeprägt erfüllt seien, sei die adäquate Unfallkausalität der Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Deshalb habe die Suva ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Leistungsausrichtung bis 30. September 2016 habe die Suva die natürliche und adäquate Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beschwerden anerkannt. Ab 1. Oktober 2016 habe er unter denselben Beschwerden gelitten wie zuvor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach dem 30. September 2016 sozusagen über Nacht weggefallen sein soll.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Adäquanz bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis erst in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; Urteil 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall per Ende September 2016 nicht erfüllt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bezogen auf den betreffenden Zeitpunkt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs geprüft hat.
5.
5.1. Umstritten ist zunächst die Unfallschwere. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; Urteil 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.2). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 4.3.3).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und angesichts der im unfalltechnischen Gutachten der C.________ GmbH vom 6. Oktober 2015 festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 8-12 km/h beim Heckanstoss sei der Unfall vom 26. August 2015 der Suva folgend als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Den Akten seien diesbezüglich keine Besonderheiten zu entnehmen.
5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die C.________ GmbH gehöre zum Kompetenzzentrum der Versicherung D.________ als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin. Die Gutachterperson sei nicht unabhängig gewesen, habe sie doch die Interessen der Versicherung D.________ vertreten. In letzter Konsequenz sei das Gutachten der C.________ GmbH vom 6. Oktober 2015 eine Parteibehauptung der Suva, indem sie es unkritisch zur Stützung ihrer eigenen Postion übernommen habe. Dem Beschwerdeführer seien zudem die in Art. 44 ATSG enthaltenen Mitwirkungsrechte verwehrt worden. Das Gutachten der C.________ GmbH sei ohne Prüfung und Untersuchung der Fahrzeuge erstellt worden. Es sei unbeachtet geblieben, dass beim Unfall die beiden Kopfstützen-Airbags ausgelöst worden seien, was erst ab einer Aufprallgeschwindigkeit von 30 km/h geschehe. Zudem seien die spezifischen Gewichte der beiden Fahrzeuge nicht eruiert und die physikalischen Auswirkungen der T-Träger-Anhängerkupplung an seinem Auto ignoriert worden. Auch die Reparaturrechnung und damit die effektiven Schäden bezüglich des Autos des Beschwerdeführers seien dem Gutachten der C.________ GmbH nicht bekannt gewesen. Insgesamt seien die Angaben in diesem Gutachten zur Aufprallgeschwindigkeit und zu den durch den Aufprall verursachten Kollisionsdynamiken falsch, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Selbst nach Angaben im Gutachten der C.________ GmbH habe die Aufprallgeschwindigkeit mindestens zwischen 15 und 20 km/h betragen. Zudem habe die Unfallverursacherin das Brems- mit dem Gaspedal verwechselt, als sie in sein Auto geprallt sei. Dies und der Aufprall auf seine Anhängerkupplung sprächen für eine erhebliche Kollisionsdynamik. Insgesamt sei von einem schweren Heckaufprallunfall auszugehen.
5.3.
5.3.1. Einer unfallanalytischen oder biomechanischen Expertise kommt beweisrechtlich nicht erhöhtes Gewicht in dem Sinne zu, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01 E. 3.2; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C_590/2007 E. 6.1). Die Qualifikation eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den rechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden ist (Urteile 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2 und 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.1).
5.3.2. Vorliegend sprechen folgende Umstände gegen eine aussergewöhnlich heftige Kollision: Die Unfallbeteiligten verzichteten auf den Beizug der Polizei oder einer Arztperson am Unfallort. Der Beschwerdeführer hatte keine äusseren Verletzungen und ging zuerst noch zur Arbeit, bevor er sich zum Arzt begab (vgl. auch Urteil 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1). Aus der umstrittenen Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung seines Autos beim Unfall kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es die Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenzwert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen (BGE 134 V 109 E. 8.3 S. 121; Urteil 8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.1).
5.3.3. Letztlich kann offen bleiben, ob die vorinstanzliche Einstufung des Unfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen rechtens ist. Denn unter den gegebenen Umständen und aufgrund der fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers ist höchstens von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen. Diesfalls kann die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2.3 und E. 6 Ingress; Urteil 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, erfüllt seien die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen Beschwerden. Hinzu kämen die von der Vorinstanz zu Recht erwähnten zwei Kriterien, die nicht besonders ausgeprägt erfüllt seien. Unter diesen Umständen sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben.
6.2. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz neben den von ihm genannten drei strittigen Adäquanzkriterien nicht zusätzlich noch zwei weitere anerkannt. Vielmehr hat sie das von ihm angeführte Kriterium der erheblichen Beschwerden und dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, aber beide nicht als besonders ausgeprägt, bejaht. Unbestritten ist, dass die drei Adäquanzkriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt sind. Hierzu erübrigen sich somit Weiterungen.
Umstritten und zu prüfen sind somit einzig die beiden Kriterien der besonders dramatische Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen.
6.3. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bejahung dieses Kriteriums rechtfertigten (vgl. auch E. 5.3.2 hiervor). Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich beim Unfall an der rechten Hand, am rechten Daumen und am Knie verletzt. Denn im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 9.1). Gleiches gilt praxisgemäss für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auto-Reparaturkosten (vgl. auch Urteil 8C_357/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 9.1). Die fotografisch belegten Schäden an seinem Fahrzeug sprechen nämlich gegen die Bejahung des Kriteriums.
6.4. Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 31, 8C_616/2016 E. 7).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Unfallzeitpunkt den linken Arm auf der Türverkleidung aufgestützt und den Kopf auf die Hand aufgelegt. Sein Kopf sei daher nach links geneigt und versetzt zur Kopfstütze gewesen. Sein Hals sei nach links gebeugt gewesen. In dieser Haltung sei sein gesamter HWS-Bereich empfindlicher und ungeschützter gewesen. Zudem sei er entspannt gesessen und auf den Heckanstoss nicht vorbereitet gewesen. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es durch diese Körperhaltung zu besonderen Komplikationen gekommen wäre, die das typische Beschwerdebild zusätzlich beeinflusst hätten (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 sowie E. 10.2.2 S. 128; vgl. auch Urteil 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.7.2).
6.5. Entgegen dem Beschwerdeführer sind von zusätzlichen medizinischen, technischen und biomechanischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Deshalb durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 141 V 585; Urteil 8C_888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 8).
6.6. Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht, dass die Unfalladäquanz des Gesundheitsschadens des Versicherten per 30. September 2016 zu verneinen ist, weshalb die Suva ihre Leistungen auf dieses Datum hin zu Recht eingestellt hat.
7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar