BGer 1B_316/2018 |
BGer 1B_316/2018 vom 23.08.2018 |
1B_316/2018 |
Urteil vom 23. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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An der Aa 4, 6300 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Hausdurchsuchung, Siegelung, Akteneinsicht, Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
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vom 8. Juni 2018 (BS 2018 18).
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Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, etc. Sie verdächtigt ihn u.a., zwischen 2006 und 2016 durch falsche Angaben wertlose Aktien der B.________ AG und der C.________ AG an verschiedene Personen verhökert zu haben bzw. verschiedene Personen dazu gebracht zu haben, zu Phantasiepreisen wertlose Aktien zu zeichnen.
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Am 13. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz die Spanischen Behörden, die Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten von A.________ in La Xara und Denia zu durchsuchen und gewisse Unterlagen und Gegenstände zu beschlagnahmen. Zudem stellte sie einen internationalen Haftbefehl gegen ihn aus.
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Die Spanischen Behörden verhafteten A.________ am 8. Juni 2017 in La Xara und durchsuchten am 10. Juni 2017 sein Haus in La Xara, wobei sie verschiedene Akten, Datenträger und Wertsachen beschlagnahmten. A.________ wurde am 8. Januar 2018 in die Schweiz überstellt und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 26. Februar 2018 beantragte A.________ der Staatsanwaltschaft, die Unrechtmässigkeit bzw. Ungültigkeit der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2017 und der dabei vorgenommenen Beschlagnahmen festzustellen (Antrag Nr. 1), ihm die beschlagnahmte Gegenstände und Daten herauszugeben oder sie eventuell zu versiegeln (Antrag Nr. 2), ihm Akteneinsicht zu gewähren (Antrag Nr. 3) und festzustellen, dass Schweizer Recht nicht zur Anwendung komme und die Schweizer Strafverfolgungsbehörden unzuständig seien (Antrag Nr. 4).
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Am 20. März 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf den Antrag Nr. 1 nicht ein und wies die Anträge Nrn. 2-4 ab.
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Am 29. März 2018 erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zug, wobei er die gleichen Anträge stellte wie zuvor der Staatsanwaltschaft.
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Am 8. Juni 2018 schrieb das Obergericht die Beschwerde betreffend die Gewährung von Akteneinsicht wegen Gegenstandslosigkeit ab, trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
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B. |
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts betreffend die Gewährung von Akteneinsicht aufzuheben, eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Staatskasse zu belasten, das Strafverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu sistieren oder teilweise einzustellen oder eventuell die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. |
Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist das Urteil des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Beschwerdeverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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1.2. Ob die (zeitweilige) Verweigerung von Akteneinsicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, hängt nach der Praxis des Bundesgerichts von der Konstellation und den konkreten Umständen im Einzelfall ab (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2; Urteile 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.2 und 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 1.2), weshalb jedenfalls nicht offensichtlich ist, dass dies vorliegend zutrifft bzw. zutraf, da das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos wurde. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch die zeitweilige Verweigerung von Akteneinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erlitt und bleibt damit den Nachweis schuldig, dass der Entscheid darüber einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt. Das gilt umso mehr auch in der vorliegenden Konstellation, in der es nicht mehr um die zwischenzeitlich gewährte Akteneinsicht geht, sondern nur noch darum, wer die Kostenfolgen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit zu tragen hat.
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1.3. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann einzig sein, ob das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat oder nicht. Neue Vorbringen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, sind ausgeschlossen (Art. 99 BGG). Die Beschwerde geht daher weitgehend an der Sache vorbei, weil darin im Wesentlichen die Staatsanwaltschaft kritisiert wird, die nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorgehe, Zusammenhänge verkenne, den Ausgang verschiedener Verfahren der Finma nicht abwarte, etc. Das Obergericht hat mangels entsprechender Rügen nicht beurteilt, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibt oder ob sie das Verfahren hätte sistieren oder teilweise einstellen müssen. Diese Rügen sind neu und dementsprechend unzulässig.
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2. |
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar darlegt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, noch inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Da der Mangel offenkundig ist, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren zu erledigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Marcel Furrer, Cham, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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